Welche Projekte sind förderfähig?
Die beantragten Maßnahmen müssen einen klar erkennbaren Beitrag zum Förderziel leisten und den Transformationsprozess hin zu innovativen, digitalen, effizienten und ökologisch nachhaltigen Produktionsweisen in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie in Deutschland unterstützen. Folgende Förderziele werden in der Förderrichtlinie genannt:
- Unterstützung der geförderten Unternehmen im Transformationsprozess
- Beitrag zur Minderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise bei den geförderten Unternehmen, Stabilisierung der KMU der Zulieferindustrie
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Sicherung von Beschäftigung in den geförderten Unternehmen
- Stärkung der Resilienz in den geförderten Unternehmen (Digitalisierung und Flexibilität von Lieferketten und Produktionsnetzwerken)
- Steigerung von Effizienz und Flexibilität in der Produktion in den geförderten Unternehmen (innovative Produktionstechnologien)
- Verbesserung der Ressourcen- und Energieeffizienz für eine ökologisch nachhaltige Produktion in den geförderten Unternehmen (Minderung von Treibhausgas-Emissionen und nachhaltiger Roh-/Wertstoffeinsatz)
Welche Ausgaben sind bei Investitionen nach Ziffer 2.1 der Richtlinie zuwendungsfähig?
Welche Ausgaben sind bei flankierenden Investitionen nach Ziffer 2.2 der Richtlinie zuwendungsfähig?
Zuwendungsfähig sind bei Investitionen nach Nummer 2.2 die Ausgaben für Beratungs- und Qualifizierungsleistungen externer Organisationen/ Unternehmen. Eigenleistungen oder Personalausgaben des Antragstellers sind nicht förderfähig.
Zudem können Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung, nicht gefördert werden.
Nähere Informationen zu den förderfähigen Ausgaben finden Sie im Technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie „Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie“.
Bitte beachten Sie auch die Frage „Was ist nicht förderfähig?“
Können „flankierende Investitionen“ auch einzeln gefördert werden?
Ja, flankierende Investitionen nach Ziffer 2.2 der Richtlinie (Beratung/ Qualifizierungsmaßnahmen) können auch einzeln und unabhängig von einer Investitionsmaßnahme nach Ziffer 2.1 der Richtlinie gefördert werden.
Jedes Unternehmen darf jedoch nur einmalig einen Antrag gemäß der Förderrichtlinie stellen.
Was ist nicht förderfähig?
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie insbesondere:
- Vorhaben, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
- begonnene Vorhaben;
- Erwerb gebrauchter Anlagen;
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden;
- Umbauten an Gebäuden zum Aufbau und Betrieb der förderfähigen Anlagen;
- Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden; als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
- Finanzierungskosten, Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers;
- Einzelbelege, deren Betrag jeweils unterhalb von 500 EUR liegt sowie in einem Sammelposten zusammengefasste geringwertige Wirtschaftsgüter
- Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
- Fördervorhaben nach Ziffer 2.1 der Richtlinie mit einer Investitionssumme unter 15.000 EUR
- Fördervorhaben nach Ziffer 2.2 der Richtlinie mit einer Investitionssumme unter 5.000 EUR
Bitte beachten Sie, dass dies keine abschließende Aufzählung ist. Hierzu finden Sie auch Informationen im Technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie „Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie“.
Was passiert bei Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investitionsgüter?
Die geförderten Anlagen sind mindestens entsprechend der AfA-Nutzungsdauern, jedoch maximal fünf Jahre, zweckentsprechend zu betreiben. Eine vorzeitige Abwrackung, Veräußerung, Ausbauten oder Umrüstung zweckgebundener Fördergegenstände können zur Rücknahme oder zum Widerruf des Zuwendungsbescheids und zur Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung führen.
Welche Vorteile ergeben sich speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?
Alternativ zur Inanspruchnahme der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, können kleine und mittlere Unternehmen für Investitionen nach Ziffer 2.1 der Richtlinie Anträge nach Artikel 17 AGVO stellen. Für flankierende Investitionen gemäß Ziffer 2.2 der Richtlinie, können kleine und mittlere Unternehmen die Förderung alternativ nach Artikel 18 AGVO beantragen.
Welche Voraussetzungen muss mein Unternehmen erfüllen, damit es unter die KMU-Definition der EU der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fällt?
KMU-Definition der EUKategorie des Unternehmens | Mitarbeiterzahl | Jahresumsatz | oder Jahresbilanzsumme |
---|
Kleinstunternehmen | < 10 | ≤ 2 Mio. EUR | ≤ 2 Mio. EUR |
---|
Kleine Unternehmen | < 50 | ≤ 10 Mio. EUR | ≤ 10 Mio. EUR |
---|
Mittlere Unternehmen | < 250 | ≤ 50 Mio. EUR | ≤ 43 Mio. EUR |
---|
Bitte beachten Sie bei der Einstufung als KMU auch folgendes:
Ist ein Unternehmen Teil einer Gruppe, sind je nach Höhe der Beteiligung auch die Kennzahlen der Gruppe zu berücksichtigen (vgl. Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) vom 06.05.2003).
Die Definition unterscheidet zwischen eigenständigen, verbundenen und Partnerunternehmen.
Liegen keine Verflechtungen mit anderen Unternehmen vor, handelt es sich um ein eigenständiges Unternehmen. In diesem Falle müssen nur die Angaben des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt werden.
Anders verhält es sich, wenn der Antragsteller den Status eines verbundenen oder Partnerunternehmens aufweist. In diesem Fall sind zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme neben den Daten des antragstellenden Unternehmens die Daten der verbundenen Unternehmen sowie anteilig der Partnerunternehmen zu berücksichtigen.
Weitere Informationen und Beispiele können Sie dem Benutzerleitfaden zur Definion von KMU entnehmen.
Welche Beihilfen müssen angegeben werden?
Anzugeben sind – unabhängig vom Beihilfegeber – die vom antragstellenden Unternehmen sowie dessen verbundenen Unternehmen erhaltenen Beihilfen. Bei den Angaben sind auch Beihilfeanträge aufzunehmen, die gegenwärtig beantragt, aber noch nicht bewilligt sind.
Erhaltene Beihilfen nach den Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sind komplett anzugeben.
Beihilfen die über die AGVO beantragt bzw. erhalten wurden, sind nur anzugeben, wenn diese die hier beantragte Maßnahme betreffen.
Als Unternehmensverbund gelten alle Unternehmen, welche die folgenden Eigenschaften aufweisen:
- Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist
- Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind
- alle Unternehmen, die in einem formellen Konzernverhältnis stehen