„Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

„Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © Birgit Reitz-Hofmann – stock.adobe.com

Förderprogramm im Überblick

Mit dem Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ erhalten Sie Unterstützung bei der Planung- und Genehmigung von Projekten zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land.

Förderübersicht

Fördergegenstand und Förderhöhe

Was wird gefördert?

Förderfähig im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land bis zu einer Gesamtgröße von 25 MW pro Antragsteller. Dabei sind alle im Folgenden genannten förderfähigen Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Abgabe eines Gebots im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren nach dem geltenden EEG bzw. bis zur Registrierung der Genehmigung des Projekts im Marktstammdatenregister nach § 22b EEG 2023 bei der Bundesnetzagentur entstehen, anrechnungsfähig, sofern hierzu Nachweise und überprüfbare Unterlagen vorgelegt wurden.

Im Einzelnen förderfähig sind insbesondere:

  • sämtliche Vorplanungskosten, z.B. für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Kosten der Gutachten für die Änderung der Bauleitplanung, Kosten für die Datenermittlung für das jeweilige Projekt und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  • Kosten für notwendige Gutachten im Rahmen einer zur Umsetzung des Projektes erforderlichen Bebauungsplan-Änderung
  • Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt, soweit diese grundlegenden Fragen betreffen und nicht mit der Gründung einer (Bürgerenergie-)Gesellschaft verbunden sind

Nähere Informationen zu den förderfähigen Kosten sind dem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen.

Was wird nicht gefördert?

  • die Investition in den Bau und Betrieb der Windenergieanlage
  • öffentlich-rechtliche Gebühren, z.B. für Genehmigungen
  • Kosten, die mit der Gründung einer Gesellschaft oder anderer Unternehmensformen verbunden sind
  • Kosten für jegliche Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in Unternehmen beschäftigt sind, die am Zusammenschluss beteiligt sind
  • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, bei kommunaler Beteiligung an der Bürgerenergiegesellschaft sind dies z.B. die Leistungen der eigenen Verwaltung
  • Verwaltungskosten der Zuwendungsempfänger (einschließlich Bauherrenaufgaben)

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung beträgt 70% der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten, jedoch max. 200.000 Euro (Förderhöchstgrenze nach De-minimis-VO innerhalb von drei Steuerjahren).  Sofern die Förderung die nach der De-minimis-VO zulässige Förderhöchstgrenze von 200.000 Euro überschreitet, wird sie entsprechend gekürzt und erfolgt als Anteilfinanzierung.

Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind mit anderen Förderungen nur insofern und insoweit kumulierbar, als es nach der De-minimis-VO zulässig ist.

Fragen zum Antragsverfahren

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften nach der Definition in § 3 EEG 2023 ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land planen, für das entweder ein Gebot nach § 36 EEG 2023 in einer Ausschreibung nach § 28 EEG 2023 eingereicht werden soll oder für das nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 i. V. m. § 22b EEG 2023 eine Förderung außerhalb der Ausschreibungen angestrebt wird.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung ist ab dem 1. Januar 2023 möglich. Der Antrag muss über das im easy-online-Förderportal zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular gestellt werden.

Alle wichtigen Informationen rund um die Antragstellung finden Sie im Bereich

Informationen für Antragstellende.

Informationen für Antragstellende

Anträge können mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie ab dem 1. Januar 2023 beim BAFA gestellt werden.

Anträge müssen die förderfähigen Maßnahmen konkret sowohl kostenmäßig als auch inhaltlich benennen. Die nähere Ausgestaltung des Antragsverfahrens ist dem Merkblatt des BAFA zum Antragsverfahren zu entnehmen.

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung sind nach dieser Förderrichtlinie vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrag. Unverbindliche Angebote oder Vertragsentwürfe zählen nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.

Ablauf des Antragsprozesses

Schritt 1: Einholung Angebote

Zunächst ist ein Angebot über einen oder mehrere Dienstleistungsaufträge zur Planung und Genehmigung der Windenergieanlage einzuholen.

Wichtig: Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden; als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Ein erteilter Auftrag gilt als vorzeitiger Maßnahmenbeginn und verhindert eine Förderung.

Schritt 2: Antragstellung

Der Antrag muss über das im easy-online-Förderportal zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular gestellt werden.

Folgende Nachweise und Unterlagen sind bei der Antragstellung online zu erbringen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular mit den laut Merkblatt (Name/ Datum wird noch eingefügt) vorgesehenen Nachweisen zur Existenz und Liquidität der Bürgerenergiegesellschaft
  • Angebote bzw. Vertragsentwürfe über Dienstleistungsaufträge zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land
  • Gegebenenfalls Eigenerklärung zu allen De-minimis-Beihilfen-Beihilfen, die der Bürgerenergiegesellschaft im Sinne der De-minimis-Beihilfen-VO in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden
  • Eigenerklärung, dass die verbleibenden Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase der Windenergieanlage als Eigenanteil erbracht wird.

Schritt 3: Prüfung des Antrags

BAFA: Prüfung des Antrags, Erstellung und Zusendung des Zuwendungsbescheids per Post.

Schritt 4: Auftragsvergabe/Vertragsabschluss

Auftragsvergabe / Vertragsabschluss und Durchführung der Planungs- und Genehmigungsprozesse zur Errichtung der Windkraftanlage(n).

Hinweis: Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Schritt 5: Einreichung Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme (Planungs- und Genehmigungsleistungen) und spätestens sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum einzureichen. Dies gilt im Falle einer Rückzahlung und Nicht-Rückzahlung gem. Ziff. 4.5.

Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind beim BAFA folgende Unterlagen und Nachweise zu erbringen:

  • Nachweise über die tatsächlichen Kosten der Dienstleistungsaufträge zur Planung und Genehmigung der Windenergieanlagen und einem Nachweis der Finanzierung
  • Sachbericht
  • Eigenerklärung und exemplarische Angebotsunterlagen zu dem finanziellen Beteiligungsangebot für den unter § 3 Nr. 15 b) EEG 2023 genannten Personenkreis Nr. 15 b) EEG 2023 genannten Personenkreis

Schritt 6: Prüfung und Auszahlung

Nach positiver Prüfung des Online-Verwendungsnachweises erstellt das BAFA den Festsetzungsbescheid, sendet diesen per Post zu und zahlt den gewährten Zuschuss aus.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an LandBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kasernenstraße 2 04552 Borna, Sachsen Deutschland Telefon: 06196 908-1070 E-Mail: buergerenergie.wind@bafa.bund.deErreichbarkeitMontags und Dienstags, jeweils von 09:00-11:00 Uhr sowie 13:00 – 15:00 Uhr
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