Beschwerdeverfahren im Unternehmen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum unternehmensseitigen Beschwerdeverfahren.

Handgezeichnete Form eines Geschäftsmannes, der den Dominoeffekt in einem konzeptionellen Bild der Lösung von Geschäftskrisen stoppt. Quelle: Gajus - stock.adobe.com

Hinweis:

Diese Seite enthält Informationen zu dem Beschwerdeverfahren, welches von Unternehmen zur Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten eingerichtet werden muss. Sie enthält keine Informationen zum behördlichen Antragsverfahren im Sinne von § 14 LkSG.

Weshalb sind Beschwerdeverfahren einzurichten?

Beschwerdeverfahren sind ein Kernelement der Sorgfaltspflichten. Jedes Unternehmen muss über ein Beschwerdeverfahren verfügen, über welches interne und externe Personen das Unternehmen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette hinweisen können.

Beschwerdeverfahren dienen als Frühwarnsystem, über das Probleme erkannt und im besten Fall gelöst werden, bevor Menschen oder die Umwelt tatsächlich zu Schaden kommen. Darüber hinaus bieten wirksame Beschwerdeverfahren bei Bedarf Zugang zu angemessener Abhilfe. Sofern Hinweise oder Beschwerden zu unmittelbar bevorstehenden oder tatsächlichen Pflichtverletzungen eingehen und diese sich bestätigen, müssen diese Missstände vom Unternehmen durch Abhilfemaßnahmen verhindert, beendet oder zumindest minimiert werden. Die Unternehmen müssen sodann Präventionsmaßnahmen ergreifen, um weitere Rechtsverletzungen der gleichen Art zu verhindern, beziehungsweise das Risiko dafür zu minimieren.

Die im LkSG beschriebenen Sorgfaltsprozesse sind daher eng miteinander verknüpft und sollen sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken. Beschwerdeverfahren bieten Unternehmen damit die Möglichkeit, Feedback zur Wirksamkeit ihres Risikomanagements sowie einzelner Sorgfaltsprozesse zu erhalten. Sie bilden daher einen wichtigen Baustein für die Weiterentwicklung des Risikomanagements und der Sorgfaltsprozesse.

Ab wann muss das Beschwerdeverfahren zugänglich sein?

Unternehmen, die ab 1. Januar 2023 in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, müssen zu diesem Zeitpunkt über einen funktionsfähigen Beschwerdemechanismus verfügen.

Für Unternehmen, die zum Jahresbeginn 2024 vom Gesetz erfasst werden, gilt dies ab dem 1. Januar 2024.

Wo erhalte ich mehr Informationen zum Beschwerdeverfahren?

Als Unterstützung zur Organisation, Umsetzung und Evaluation eines Beschwerdeverfahrens bieten wir Ihnen die Handreichung Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an. Weitere Hilfestellungen zum Beschwerdeverfahren finden Sie darüber hinaus in Kapitel XII der Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz.

Kontakt

  • LieferkettensorgfaltspflichtengesetzBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kasernenstraße 2 04552 Borna, Sachsen Deutschland Telefon: 06196 908-0
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