Anpassungsgeld Braunkohlentagebau, Stein- und Braunkohlekraftwerke

Um das Ende des Kohleausstieges sozial fair und ökologisch nachhaltig zu gestalten, hatte die Bundesregierung im Jahr 2018 die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ ins Leben gerufen.

Das Bild zeigt einen Braunkohletagebau Quelle: © H&C – stock.adobe.com

Das „Anpassungsgeld Braunkohle“ wurde von der Kommission als wichtiger Bestandteil eines ökologisch und sozial ausgewogenen Transformationsprozesses empfohlen. Wir gewähren älteren Beschäftigten ab 58 Jahren auf Ihren Antrag hin das Anpassungsgeld (APG) sowie Beitragszuschüsse zu Ihrer Krankenversicherung, um so die sozialen Folgen des Kohleausstiegs abzumildern. Die Auszahlung erfolgt längstens für 5 Jahre aus Mitteln des Bundes in Gestalt sogenannter Zuwendungen.

Hinweis

Das Anpassungsgeld im Braunkohlentagebau und der Stein- und Braunkohlekraftwerke hat gegenüber dem bisherigen Anpassungsgeld für den Steinkohlebergbau wesentliche Neuerungen erfahren, z.B. ein erweiterter Bereich berechtigter Unternehmen und die Übernahme des Rentenabschlagsausgleiches durch das BAFA. Zudem wandelt sich der Bearbeitungsprozess weg von dem reinen Papierantragsverfahren hin zu einer digital basierten Bearbeitung.

Bearbeitungszeit & Erreichbarkeit: Wir bitten um Verständnis, dass die vertiefte Prüfung der Anträge verfahrensbedingt erst drei Monate vor dem Bezugsbeginn des Anpassungsgeldes erfolgt. Ebenso können wir aktuell aus systemtechnischen Gründen die Bewilligungsbescheide erst in dem Monat versenden, in welchem der Bezug des Anpassungsgeldes beginnt. Sollten Sie weitere Fragen haben, besteht die Möglichkeit, sich auf unserer Internetseite zu informieren. Schauen Sie dazu auch gern im Bereich „Häufig gestellte Fragen“ nach. Weiterhin stehen wir gern unter den unten genannten Kontaktdaten zu Ihrer Verfügung.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind zunächst Arbeitnehmer/-innen aus einem Braunkohlentagebau, einem Braunkohlekraftwerk oder einem Steinkohlekraftwerk, welches aufgrund des Kohleausstiegsgesetzes stillgelegt wird oder zumindest seinen Braunkohlenabbau bzw. seine Kohleverstromung reduziert. Antragsberechtigt sind auch Arbeitnehmer/-innen aus Tochter- und Partnerunternehmen der vorgenannten Anlagen, wenn diese unter anderem nahezu ausschließlich für eines der betroffenen Hauptunternehmen tätig sind.

Dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin muss vor diesem Hintergrund gekündigt worden sein. Die Person muss zum Zeitpunkt der Entlassung mindestens 58 Jahre alt sein. Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin muss am 30. September 2019 sowie die letzten zwei Jahre vor der Kündigung ununterbrochen in einem betroffenen Unternehmen gearbeitet haben.

APG kann bereits 24 Monate vor Stilllegung beantragt werden.

Zuwendungsumfang

Das APG wird längstens für fünf Jahre gewährt und bemisst sich anhand der Rentenanwartschaften des Antragstellers/ der Antragstellerin in der gesetzlichen und/oder knappschaftlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt der Entlassung. Wie die gesetzlichen Renten wird das Anpassungsgeld jährlich angepasst.

Bei der Berechnung des APG werden auch ein etwaiger Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung, ein anderweitiger Rentenbezug, z. B. bei teilweiser Erwerbsminderung, oder ein Hinzuverdienst des Antragstellers/ der Antragstellerin berücksichtigt. Das APG ist steuerfrei, muss aber in der Steuererklärung angegeben werden.

Zusätzlich zum APG wird ein Zuschuss bis zu 50 Prozent zu den Krankenversicherungsbeiträgen der antragstellenden Person gewährt. Auch für den späteren Rentenbezug erfährt der APG-Empfänger/ die APG-Empfängerin keine rentenrechtlichen Nachteile. Während des APG-Bezuges werden Anrechnungszeiten gewährt und etwaige Rentenminderungen gleichen wir durch Zahlung des individuell berechneten Abschlagsausgleiches an die Rentenversicherung aus.

Verfahrensablauf

Tochter- und Partnerunternehmen wollen bitte zunächst die Meldeverfahren und Meldefristen nach den Ziffern 3.5., 10 und 11 beachten.

Der nachfolgende Verfahrensablauf gilt für den Fall, dass bereits festgestellt worden ist, dass Beschäftigte eines Unternehmens APG-berechtigt sein können.

  1. Zunächst muss das Unternehmen für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer/-innen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Bestätigung darüber einholen, dass es von einer Maßnahme nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz betroffen ist, eine Belegschaftsplanung einreichen und sich diese bestätigen lassen. Hierfür müssen sich die Angaben des Unternehmens konkret auf die jeweilige(n) Stilllegungsmaßnahme(n) der betroffenen Anlage(n) beziehen. Einen Vorschlag zur Gestaltung der beim BMWK einzureichenden Belegschaftsplanung finden Sie am Ende unserer Seite bei den Formularen.
  2. Erst nach der Bestätigung durch das BWMK beginnt der Verfahrensprozess beim BAFA, indem das Unternehmen bei uns die Voranfragen für einzelne Arbeitnehmer/-innen stellen kann.
  3. Wir leiten die Voranfrage an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) zur Prüfung weiter. Die Voranfrage wird von der KBS direkt an die Unternehmen beantwortet.
  4. Wird die Voranfrage positiv beantwortet, kann der/die in das APG entlassene Arbeitnehmer/-in den Antrag auf APG nebst Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen bei uns stellen. Eine Unterstützung und Beratung hierbei durch das Unternehmen, welches den Arbeitnehmer/-in in das APG entlässt, wird empfohlen.
  5. Wir prüfen die Anträge und erlassen die zugehörigen Bescheide, die derzeit erst in dem Monat versandt werden können, in welchem der Bezug des Anpassungsgeldes beginnt. Darüber hinaus stehen wir Ihnen auch gerne für Fragen zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.
  6. Jedes Jahr überprüfen wir die Berechnungsgrundlagen und passen das APG sowie die Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen an. Hierbei sind wir auf Ihre Unterstützung als Empfänger/-in der Zuwendungen angewiesen.

Voranfrage- und Antragsverfahren sowie Veränderungsanzeigen

Sie können die Voranfrage und den Antrag sowie Veränderungsanzeigen/ Änderungsanträge elektronisch über das vom BAFA eingerichtete APG-Portal stellen. Nähere Informationen hierzu stellen wir Ihnen auf der Informationseite zum APG-Portal zur Verfügung.

Alternativ finden Sie am Ende dieser Seite unter dem Punkt „Formulare“ das Formular für die Voranfrage sowie das Antragsformular zum Anpassungsgeld nebst ergänzenden Zusatzformularen als ausfüllbares Dokument zum Herunterladen und Ausdrucken. Die ausgefüllten Unterlagen können Sie uns danach per Post an unsere in den Formularen angegebene Adresse zusenden.

Häufig gestellte Fragen

Fragen der Unternehmen potentieller APG-Antragsteller

Was müssen Unternehmen beachten, die Arbeitnehmer und/oder Arbeitnehmerinnen in das APG entlassen wollen?

Tochter- oder Partnerunternehmen eines vom Kohleausstieg unmittelbar betroffenen Unternehmens müssen zunächst dafür Sorge tragen, dass Sie als antragsberechtigte Unternehmen anerkannt worden sind. Hierfür sind in den APG-Richtlinien Bestimmungen hinsichtlich der Meldefristen und Prüfkriterien zur Anerkennung enthalten. Gemäß Ziffer 2.1.2. in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 der APG-Richtlinien hatten sich die Tochter- und Partnerunternehmen von Braunkohletagebauen und Braunkohleanlagen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der APG-Richtlinien bis spätestens 19. November 2020 beim BAFA zu melden. Für die Tochterunternehmen der Steinkohleanlagen ist gemäß Ziffer 2.1.3. in Verbindung mit Ziffer 3.5. der APG-Richtlinien vorgesehen, dass die Tochterunternehmen spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung des Zuschlags oder der gesetzlichen Anordnung beim BAFA bekannt gemacht sind.

Alle berechtigten Unternehmen haben zu beachten, dass sie zunächst eine Bestätigung des BMWK einzuholen haben, dass sie von einer Maßnahme nach dem KVBG und im Sinne von Ziffer 2.1. der APG-Richtlinien betroffen sind.
Des Weiteren haben sie eine Gesamt-Belegschaftsplanung (Maximalanzahl möglicher APG-Antragsteller) spätestens mit der ersten Voranfrage und dann nachfolgend eine kalenderjährliche Teilbelegschaftsplanung gegenüber dem BMWK abzugeben. Erst wenn das BMWK die Bestätigung der Maßnahmenbetroffenheit und der Belegschaftsplanung gegenüber dem BAFA mitgeteilt hat, nimmt das BAFA die Bearbeitung der Voranfragen auf. Mustervordrucke und Hinweise zum Inhalt der Belegschaftsplanungen finden Sie am Ende unserer Homepage bei den Formularen. Die Gesamt-Belegschaftsplanung sollte bereits vor, muss aber spätestens gleichzeitig mit der ersten Voranfrage zur Prüfung der APG-Berechtigung eingereicht werden.

Welche Bedeutung hat der Stichtag 30. September 2019?

Die Festlegung des Stichtages dient als ein entscheidendes Kriterium bei der Überprüfung der zu erfüllenden Voraussetzung für die Anerkennung als ein Unternehmen, dessen Beschäftigte grundsätzlich APG-berechtigt sein können. Es soll gewährleistet werden, dass diejenigen Unternehmen zum Zuge kommen, die infolge des Kohleausstieges die Grundlage Ihrer bereits länger ausgeübten Hauptgeschäftstätigkeit verlieren und deswegen neben den stillgelegten Anlagen gleichermaßen von den Folgen des Kohleausstiegs betroffen sind.

Welche Angaben müssen die Unternehmen machen, um eine Bestätigung des BMWi nach Ziffer 3.4. der APG-Richtlinie zu erhalten, dass sie einer Maßnahme nach dem KVBG und im Sinne von Ziffer 2.1. der APG-Richtlinie unterliegen?

Betreiberunternehmen:
  • Angaben zum Unternehmen selbst
    (Name und Sitz des Unternehmens, betroffener Standort nebst Bundesland [ggf. mehrere Angaben]; Einordnung als Braunkohlentagebau, Braunkohlekraftwerk, Steinkohlekraftwerk; Kontaktdaten und Ansprechpartner)
  • Benennen der konkreten zugrundeliegenden Maßnahme nach dem KVBG
    (Zuschlag nach § 21 KVBG, Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 KVBG, Stilllegung oder Überführung in die Sicherheitsbereitschaft gemäß Teil 5 Anlage 2 KVBG sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 KVBG)
  • Angabe des Zeitpunktes der tatsächlichen Stilllegung bzw. der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft sowie Kopie des Gesellschafter- bzw. Aufsichtsratsbeschlusses
    (Hinweis: Anpassungsgeld kann frühestens 24 Monate vor der Stilllegung gewährt werden)
  • Grobskizzierung des Umfangs und Auswirkung der vorgenannten Maßnahme auf die Betriebstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Stilllegung bzw. der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft
    (z. B. im Braunkohlentagebau Darlegung inwieweit sich die Fördermenge mengenmäßig und prozentual reduziert; bei Kraftwerken inwieweit mengenmäßig und prozentual weniger Strom erzeugt wird; Darlegung inwieweit Auswirkungen auf andere Unternehmensteile)
  • Unterschrift der Geschäftsführung
Tochterunternehmen:
  • Angaben zum Unternehmen selbst
    (Name und Sitz des Unternehmens; Ansprechpartner; Branche der Unternehmenstätigkeit; Angabe des Betreiberunternehmens, Beschreibung der Tätigkeiten und Arbeiten/Dienstleistungen, die an Betreiberunternehmen erbracht werden)
  • Benennen der konkreten Maßnahme nach dem KVBG und Ziffer 2.2.1 der APG-Richtlinien, von denen Ihr Betreiberunternehmen betroffen ist
    (z. B. Zuschlag nach § 21 KVBG, Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 KVBG, Stilllegung oder Überführung in die Sicherheitsbereitschaft gemäß Teil 5 Anlag 2 KVBG sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 KVBG)
  • Angabe des tatsächlichen Stilllegungszeitpunktes des Betreiberunternehmens bzw. Zeitpunktes der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft
    (Hinweis: Anpassungsgeld kann frühestens 24 Monate vor der Stilllegung gewährt werden)
  • Bestätigung der vorherigen Angaben durch Betreiberunternehmen
  • plausible Begründung, dass das Tochterunternehmen ebenfalls von der Stilllegungsmaßnahme gegenüber dem Betreiberunternehmen betroffen ist
  • Grobskizzierung des Umfangs und Auswirkung der vorgenannten Maßnahme auf die Betriebstätigkeit
    (z. B. Darlegung inwieweit sich die Aufträge mengenmäßig und prozentual reduzieren)
  • Unterschrift der Geschäftsführung
Partnerunternehmen:
  • Angaben zum Unternehmen selbst
    (Name und Sitz des Unternehmens; Ansprechpartner; Branche der Unternehmenstätigkeit; für welchen/e Braunkohletagebau/e [=Betreiberunternehmen] werden welche spezifischen, also mit der Förderung von Braunkohle zusammenhängende oder diese unterstützende Tätigkeiten, erbracht)
  • Benennen der konkreten Maßnahme nach dem KVBG und Ziffer 2.2.1 der APG-Richtlinien, von denen das/die Betreiberunternehmen betroffen ist/ sind
    (z. B. Zuschlag nach § 21 KVBG, Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 KVBG, Stilllegung oder Überführung in die Sicherheitsbereitschaft gemäß Teil 5 Anlage 2 KVBG sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 KVBG)
  • Angabe des tatsächlichen Stilllegungszeitpunktes des Betreiberunternehmens/der tatsächlichen Stilllegungszeitpunkte der Betreiberunternehmen bzw. Zeitpunkte der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft
    (Hinweis: Anpassungsgeld kann frühestens 24 Monate vor der Stilllegung gewährt werden)
  • Bestätigung der vorherigen Angaben durch Betreiberunternehmen
  • plausible Begründung, dass das Partnerunternehmen ebenfalls von der Stilllegungsmaßnahme gegenüber dem/n Betreiberunternehmen betroffen ist
  • Grobskizzierung des Umfangs und Auswirkung der vorgenannten Maßnahme auf die Betriebstätigkeit
    (z. B. Darlegung inwieweit sich Aufträge mengenmäßig und prozentual reduzieren)
  • Unterschrift der Geschäftsführung

Welche Unterlagen müssen die potentiell antragsberechtigten Tochter- und Partnerunternehmen in dem (Nach-)Meldeverfahren nach Ziffern 3.5., 10 und 11 der APG-Richtlinien vorlegen?

Tochterunternehmen nach Ziffer 2.1.2 müssen folgende Unterlagen vorlegen:

  • Aktueller chronologischer Handelsregisterauszug
  • (Geprüfter) Jahresabschluss für 2019
  • Konzernabschluss (soweit vorhanden)
  • Sonstige aussagefähige Unterlagen, die die relevanten Unternehmenstätigkeiten i. S. d. Richtlinie belegen (z. B. Auszüge aus dem SAP-System, exemplarische Rechnungen und Verträge etc.)
  • Bescheinigung des Tochterunternehmens, die durch die Geschäftsführung zu unterzeichnen ist und folgende Angaben enthalten muss:
    1. Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Tochterunternehmens mit ausführlicher Darstellung der umsatzrelevanten Aktivitäten
    2. Ausgefüllte Tabelle 1

Tochterunternehmen nach Ziffer 2.1.3 müssen folgende Unterlagen einreichen:

  • Aktueller chronologischer Handelsregisterauszug
  • (geprüfter) Jahresabschluss für 2019
  • Konzernabschluss (soweit vorhanden)
  • Sonstige aussagefähige Unterlagen, die die relevanten Unternehmenstätigkeiten i. S. d. Richtlinie belegen (z. B. Auszüge aus dem SAP-System, exemplarische Rechnungen und Verträge etc.)
  • Bescheinigung des Tochterunternehmens, die durch die Geschäftsführung zu unterzeichnen ist und folgende Angaben enthalten muss:
    1. Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens mit ausführlicher Darstellung der umsatzrelevanten Aktivitäten
    2. Ausgefüllte Tabelle 1

Partnerunternehmen nach Ziffer 2.1.2 müssen folgende Unterlagen einreichen:

  • Aktueller chronologischer Handelsregisterauszug
  • (Geprüfter) Jahresabschluss für 2019
  • Sonstige aussagefähige Unterlagen, die die relevanten Unternehmenstätigkeiten i. S. d. Richtlinie belegen (z. B. Auszüge aus dem SAP-System, exemplarische Rechnungen und Verträge etc.)
  • Bescheinigung des Partnerunternehmens, die durch die Geschäftsführung zu unterzeichnen ist und folgende Angaben enthalten muss:
    1. Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Partnerunternehmens mit ausführlicher Darstellung der umsatzrelevanten Aktivitäten
    2. Ausgefüllte Tabelle 2

Eine der jeweiligen Unternehmenskategorie entsprechende Liste mit den beizufügenden Unterlagen sowie den jeweils auszufüllenden Tabellen finden Sie am Ende unserer Seite bei den Formularen.

Wie sind die Unternehmen im Antragsverfahren involviert?

Neben der Abgabe der Belegschaftsplanungen haben die Unternehmen auch im eigentlichen Antragsverfahren mitzuwirken.

Die Unternehmen müssen für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die Sie ins APG entlassen wollen, die Voranfrage zum APG beim BAFA stellen, welche dann durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geprüft und beantwortet wird. Nur wenn die Voranfrage positiv beantwortet wurde, ist sichergestellt, dass nach Ablauf des Bezuges von APG der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unmittelbar anschließend eine Rente beziehen kann.

Sofern möglich sollen die Unternehmen ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zum APG-Bezug beraten und informieren.

Im weiteren Antragsverfahren müssen die Unternehmen zum Beispiel Ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zum APG-Antrag eine Arbeitgeberbescheinigung ausfüllen und sollen diese auch im weiteren Antragsverfahren unterstützen.

Fragen zur Antragstellung

Wer kann einen Antrag auf APG stellen?

Einen Antrag auf Anpassungsgeld können Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen stellen, die in einem Unternehmen beschäftigt sind, welches Braunkohle abbaut oder durch den Einsatz von Braunkohle oder Steinkohle elektrische Energie erzeugt. Das Unternehmen muss infolge des Kohleausstiegsgesetzes stillgelegt werden oder zumindest seine Tätigkeit am Markt reduzieren.

Des Weiteren können auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen antragsberechtigt sein, die in einem Tochter- oder Partnerunternehmen der in Absatz 1 genannten Unternehmen beschäftigt sind, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Kommt es darauf an, in welcher Abteilung des Unternehmens ich beschäftigt bin?

Nein, es sind sowohl jene antragsberechtigt, die unmittelbar im Braunkohletagebau oder im Kraftwerk beschäftigt sind als auch jene, die im Bereich der Veredlung oder Querschnittsbereichen wie der Verwaltung, Werkstätten, dem Servicebereich, der Logistik oder der vorgelagerten Wirtschaftskette als Zulieferer beschäftigt sind.

Kann ich auch einen Antrag stellen, wenn ich aus einem anderen Betriebsteil eines betroffenen Unternehmens komme?

Ja, man kann möglicherweise im Wege des sogenannten Stellvertreterprinzips berücksichtigt werden. Hiernach können auch aus anderen Betriebseinheiten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ersatzweise berücksichtigt werden, solange nicht die Anzahl der Arbeitsplätze überschritten wird, die in der betroffenen Betriebseinheit wegfallen würden.

Unter welchen Voraussetzungen bin ich antragsberechtigt?

Der Antragsteller/die Antragstellerin muss

  • am Stichtag 30.09.2019 im Unternehmen beschäftigt gewesen sein
  • vor dem 01.01.2044 aus betrieblichen Gründen infolge des Kohleausstiegsgesetzes entlassen werden
  • zum Entlassungszeitpunkt mindestens 58 Jahre alt sein und in den letzten zwei Jahren vor seiner Entlassung ununterbrochen in einem nach den Richtlinien berechtigten Unternehmen beschäftigt gewesen sein
  • in längstens fünf Jahren ab der Entlassung die Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllen

Wie verhält es sich mit meinem möglichen Anspruch auf APG, wenn ich zum Stichtag 30.09.2019 in einem nach den Richtlinien zum APG anerkannten Unternehmen beschäftigt war, aber danach das Unternehmen gewechselt habe?

Der mögliche APG-Anspruch kann durchaus weiterhin bestehen bleiben, sofern unter anderem die persönlichen Voraussetzungen für die Antragstellung nach Ziffer 3.1.1., 3.1.5 der APG-Richtlinien erfüllt sind. Erfolgt der Unternehmenswechsel innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entlassung, dann muss sich der Unternehmenswechsel als nahtloser Übergang von einem Unternehmen in das andere Unternehmen darstellen, d.h. es darf keine zeitliche Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen liegen. Liegt der Unternehmenswechsel länger als zwei Jahre vor der Entlassung zurück und ist der/ die Betroffene die zwei der Entlassung vorangegangen Jahre ununterbrochen in ein und demselben Unternehmen beschäftigt gewesen, ist eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Beschäftigung zwischen dem Unternehmenswechsel unschädlich. Darüber hinaus muss auch das Unternehmen, in welches gewechselt wurde, zu den Unternehmen gehören, die nach den Richtlinien zum APG anerkannt sind und dieses Unternehmen muss zu einem späteren Zeitpunkt die anlassbezogene Kündigung wegen einer Stilllegungsmaßnahme nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz aussprechen.

Wann kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag kann bereits 24 Monate vor der Stilllegung und sollte innerhalb eines Monats nach der Entlassung erfolgen. Vor der Antragstellung muss das Unternehmen, welches den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin in das APG entlassen will, die Belegschaftsplanung eingereicht haben und eine positiv beantwortete Voranfrage für den betroffenen Arbeitnehmer/ die betroffene Arbeitnehmerin vorliegen.

Wie und wo kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag ist an die Außenstelle des BAFA in Weißwasser zu richten. Der Antrag kann schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Wege über das APG-Portal eingereicht werden.

Kann/Muss ich neben einem Antrag auf APG auch Arbeitslosengeld I beantragen oder auch zunächst Arbeitslosengeld I beziehen und später in das APG wechseln?

Nein, ein Antrag auf Arbeitslosengeld I darf nicht gestellt werden. Ein gleichzeitiger Bezug von APG und Arbeitslosengeld I ist ausgeschlossen.

Fragen zum Verfahrensablauf

Wie läuft das Verfahren überblicksmäßig ab?

Zunächst stellt Ihr Arbeitgeber für Sie eine Voranfrage zum APG. Diese wird beim BAFA, Außenstelle Weißwasser eingereicht und nach Eingangsprüfung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Beantwortung übersandt. Wenn die Voranfrage an Ihren Arbeitgeber beantwortet worden ist, sollte jener Sie informieren und mit Ihnen die weiteren Maßnahmen besprechen.

Ist die Voranfrage positiv beantwortet worden, dann können Sie den Antrag auf APG bei uns stellen. Wir werden diesen prüfen und für den Fall, dass uns noch Angaben oder Unterlagen fehlen, bei Ihnen nachfragen.

Sind alle Voraussetzungen für APG erfüllt, dann erhalten Sie voraussichtlich zunächst einen vorläufigen Bescheid, da meistens zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle rentenrechtlichen Zeiten bis zu Ihrer Entlassung gemeldet sind. Auf dieser vorläufigen Basis wird auch die Auszahlung des APG aufgenommen.

Sobald alle rentenrechtlichen Zeiten gemeldet sind, prüfen wir nach, berechnen Ihr endgültiges APG und erteilen den endgültigen Bescheid. Des Weiteren überprüfen wir auch mindestens einmal jährlich Ihren APG-Bescheid und passen diesen an, z. B. im Hinblick auf die jährliche Rentenanpassung.

Während des gesamten APG-Bezugszeitraumes sind wir auf Ihrer Unterstützung und Mitwirkung angewiesen. Wir werden Sie zu gegebener Zeit und/oder aus gegebenen Anlass kontaktieren und um Ihre Mitwirkung bitten. Dies betrifft insbesondere Fragen im Hinblick auf einen etwaigen Hinzuverdienst oder andere, möglicherweise anzurechnende Leistungen.

Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen während des gesamten Zeitraumes für Fragen und zur Unterstützung unter unseren unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Welche Mitwirkungspflichten treffen mich? Was muss ich alles mitteilen?

Sie sind dazu aufgefordert, uns über etwaige Anrechnungsbeträge zu informieren. Hierunter fallen unter anderem Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Renten aus der Unfallversicherung oder Renten ausländischer Versicherungsträger, aber auch etwaiger Hinzuverdienst oder Kranken-/Verletztengeld. Ändert sich die Höhe der vorgenannten Leistungen, so müssen Sie uns auch hierüber informieren. Wird Ihnen ein Grad der Behinderung zuerkannt oder verändert sich dieser, so haben Sie uns dies mitzuteilen.

Haben Sie einen Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst gestellt, so haben Sie uns auch hierüber zu informieren. Erhalten Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, entfällt ein Anspruch auf APG.

In Ihrem eigenen Interesse sind Sie verpflichtet, uns über eine Veränderung Ihre persönlichen Daten (neue Wohnanschrift, neue Kontoverbindung, etc.) zu informieren, damit eine Kontaktaufnahme und eine reibungslose Auszahlung des APG gewährleistet ist.

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, obwohl das APG selbst nicht der Einkommenssteuer unterliegt.

Fragen zum Zuwendungsumfang

Für welchen Zeitraum kann ich APG beziehen und was passiert im Anschluss hieran?

APG wird längstens für 5 Jahre gewährt. Es soll Ihnen den früheren Eintritt in den Ruhestand, bereits im Alter von derzeit 63 Jahren, ermöglichen. Deshalb müssen Sie auch anschließend einen Rentenantrag stellen.

Bin ich während des APG-Bezuges gesetzlich krankenversichert?

Ja, aber sie müssen sich bei Ihrer Krankenkasse freiwillig versichern. Dies ist nicht erforderlich, falls bei Ihnen eine anderweitige gesetzliche Pflichtversicherung gegeben ist oder Sie privat krankenversichert sind. Am Ende unserer Internetseite finden Sie bei den Formularen einen Mustervordruck für eine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse, die diese dann für Sie ausfüllen sollte.

Wie wird das APG berechnet und welche Höhe wird es voraussichtlich haben?

Das APG wird wie die Altersrente anhand Ihrer erworbenen Rentenanwartschaften zum Zeitpunkt Ihrer Entlassung berechnet. Das APG wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich angepasst. Die voraussichtliche Höhe bekommen Sie mit der beantworteten Voranfrage mitgeteilt, die Ihnen Ihr Arbeitgeber aushändigen muss, um den Antrag stellen zu können. Aus der beantworteten Voranfrage können Sie auch entnehmen, ab welchem Zeitpunkt Ihr Anspruch auf APG voraussichtlich besteht.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir im BAFA generell im Vorfeld keine Auskünfte zu rentenrechtlichen Fragestellungen wie der Erfüllung von Wartezeiten, der Höhe des voraussichtlichen APG oder der späteren möglichen Rente machen können. Wir können lediglich pauschale Aussagen treffen, da der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) die Prüfung der rentenrechtlichen Voraussetzungen zum APG und der späteren Rente obliegt und das BAFA erst nach der Antragstellung nähere Informationen von der KBS zur Berechnung des APG erhält.

Wird beim APG im Falle einer Scheidung der Versorgungsausgleich berücksichtigt? Wenn ja, kann ich dessen Aussetzung beantragen?

Grundsätzlich wird ein durchgeführter Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung bei der Berechnung des APG berücksichtigt. Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Aussetzung des Versorgungsausgleiches zu beantragen. Die 3 Gründe aufgrund derer die Aussetzung des Versorgungsausgleiches in Betracht kommt, sind in unserem Zusatzformular „Versorgungsausgleich“ genannt, z.B. das Versterben der geschiedenen Ehepartnerin/ des geschiedenen Ehepartners oder die Gewährung nachehelichen Unterhaltes. Sollte einer der Gründe vorliegen dann füllen Sie bitte das Zusatzformular aus und reichen es bei uns ein.

Welche Leistungen werden noch vom APG erfasst?

Neben dem APG gewähren wir Ihnen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % zu Ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Mehr dazu unter der Frage „Wie berechnet sich der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen?“.

Zusätzlich zahlen wir Ausgleichsbeträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung, damit Sie für den APG-Bezugszeitraum eine Anrechnungszeit für die spätere Rente erhalten. Darüber hinaus gleichen wir zum Ende des APG-Bezuges sonst entstehende Rentenabschläge aus, so dass Ihnen bei der späteren Rente aus dem vorzeitigen Renteneintritt kein finanzieller Nachteil entsteht.

Wie berechnet sich der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen?

Wir gewähren Ihnen den Zuschuss zu Ihren Krankenkassenbeiträgen gemäß Punkt 4.2.1 der APG-Richtlinien in einer Höhe von bis zu 50 %, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser ist bereits im APG- Antragsformular enthalten.

Den Zuschuss gewähren wir unabhängig davon, ob Sie freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Sofern eine anderweitige Pflichtversicherung besteht, können wir Ihnen keinen Zuschuss gewähren.

Bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigen wir ausschließlich die Krankenversicherungsbeiträge, die auf den gewährten Bruttozahlbetrag des Anpassungsgeldes abzüglich eines etwaigen anzurechnenden Hinzuverdienst entfallen. Das bedeutet, dass dabei alle zusätzlichen Einkünfte wie ein betrieblicher Zuschuss sowie aus Vermietung, Verpachtung, Zinseinnahmen, etc. nicht berücksichtigt werden. Daraus resultierende zusätzliche Beiträge sind von Ihnen selbstständig zu entrichten.

Auch müssen Sie selbst die Beiträge zur Krankenversicherung vollständig an Ihre Krankenkasse entrichten.

Wann und wie erfolgt die Auszahlung des APG?

APG wird monatlich nachträglich ab dem Tag nach Ihrer Entlassung gezahlt. Ist APG nur für Teile eines Monats zu zahlen, so berechnen wir das APG anteilig für den Monat. Die Auszahlung erfolgt auf das Konto, welches Sie uns im Antrag benennen.

Wer führt die Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ab?

Die Beiträge müssen Sie leider selbst tragen und abführen. Allerdings gewähren wir Ihnen, wie zuvor erläutert, einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen.

Kann ich neben dem APG einer anderen Beschäftigung nachgehen?

Ja. Sofern Sie nicht in einem knappschaftlichen Unternehmen oder einem Unternehmen beschäftigt werden, welches von den Richtlinien zur Gewährung von APG erfasst wird, steht einer anderen Beschäftigung / einem Nebenverdienst nichts entgegen. Bitte beachten Sie, dass möglicherweise auch Miet- oder Pachteinnahmen als Nebeneinkunft angerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn Sie nach Art und Umfang ein gewerbliches Ausmaß annehmen und zu einer auf Dauer angelegten regelmäßigen Einnahmequelle führen, z.B. bei der Vermietung als Fremdenzimmer. Aus dem vorgenannten Grund gelten auch Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als gewerbliche Nebeneinkünfte und werden als Hinzuverdienst angerechnet.

Allerdings wird Ihr Hinzuverdienst zu 30 % auf das APG angerechnet und Sie sind verpflichtet, uns über den Hinzuverdienst zu informieren. Wir berechnen dann das APG unter der Anrechnung des Hinzuverdienstes neu und prüfen auch, ob Ihnen noch ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu gewähren ist oder dieser aufgrund der anderweitigen Pflichtversicherung im Rahmen Ihrer Hinzuverdiensttätigkeit entfällt.

Werden ein betrieblicher Zuschuss zur Aufstockung des APG oder Tantiemen-Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers angerechnet?

Nein, ein betrieblicher Zuschuss oder Tantiemen-Zahlungen sind in den Richtlinien zum APG (vgl. Ziffern 4.1.2. und 5) nicht als Anrechnungsbetrag aufgeführt und bleiben deshalb bei der Berechnung des APG außer Betracht.

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  • Anpassungsgeld Braunkohlentagebau, Stein- und BraunkohlekraftwerkeBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleAufbaustab Weißwasser – Anpassungsgeld Braunkohlentagebau, Stein- und Braunkohlekraftwerke Friedrich-Bodelschwingh-Straße 15 02943 Weißwasser/Oberlausitz, Sachsen Deutschland Telefon: 06196 908-1260 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
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