Besondere Ausgleichsregelung – Überblick

Hier finden Sie allgemeine Informationen zu den Themen Erneuerbare Energien, Energiefinanzierungsgesetz und Besondere Ausgleichsregelung.

Strommast auf grüner Wiese Besondere Ausgleichsregelung (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © stock.adobe.com/urbans78

Aktuelle Hinweise

Die Europäische Kommission hat die beihilferechtliche Genehmigung für das Energiefinanzierungsgesetz für Unternehmen und Schienenbahnen zum Jahreswechsel erteilt. Die beihilferechtliche Genehmigung zwingt den Gesetzgeber jedoch zu einigen Änderungen am Energiefinanzierungsgesetz. Die Bundesregierung musste daher prüfen, ob diese Änderungen Einfluss auf das Antragsverfahren und die Begrenzungsbescheide für das Jahr 2024 haben. Bis auf die Anträge von Unternehmen, die die Erfüllungsoption „Dekarbonisierung“ für die grüne Konditionalität gewählt haben (§ 30 Nummer 3 Buchstabe c EnFG i. V. m. ggf. § 67 Abs. 4 EnFG), können die Anträge bearbeitet und beschieden werden. Unternehmen, welche die „Dekarbonisierung“ als Erfüllungsoption für die grüne Konditionalität gewählt haben, werden vom BAFA alsbald kontaktiert.
Die Anträge werden nunmehr schnellstmöglich beschieden. Die Bescheidung wird sukzessiv erfolgen, da die Bearbeitung der Anträge noch andauert. Dies beruht darauf, dass der Ausgang der beihilferechtlichen Genehmigung nicht absehbar war und das BAFA im Jahr 2023 parallel mit der Bearbeitung des Energiekostendämpfungsprogramms beauftragt war.

Warum sind erneuerbare Energien wichtig?

Erneuerbare Energien gehören zu den wichtigsten Stromquellen in Deutschland, und ihr Ausbau ist eine zentrale Säule der Energiewende. Unsere Energieversorgung soll klimaverträglicher werden und uns gleichzeitig unabhängiger vom Import fossiler Brenn-, Kraft- und Heizstoffe machen.

Der Umbau der Energieversorgung von primär fossilen und nuklearen Energieträgern auf primär erneuerbare Energieträger verursacht Kosten. Diese Kosten werden von den Verbrauchern über die Stromrechnung getragen – insbesondere auch über Abgaben und Umlagen. Hiermit werden vielfältige Aufgaben finanziert, wie zum Beispiel der Bau und Unterhalt von Windkraft- und Photovoltaikanlagen oder von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Die wohl bekannteste Umlage war die EEG-Umlage. Seit dem 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage über den Bundeshaushalt finanziert.

Was ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)?

Am 1. Januar 2023 ist das EnFG in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen Regelungen zur „Besondere Ausgleichsregelung“ im EEG. In den §§ 28 ff EnFG sind die wesentlichen neuen Vorschriften für z. B. stromkostenintensive Unternehmen enthalten.

Das EnFG dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

  1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
  2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,
  3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,
  4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und
  5. den weiteren Ausgleichsmechanismus.

Die Besondere Ausgleichsregelung, die infolge der EEG-Haushaltsfinanzierung nur noch für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage benötigt wird, wurde an die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission angepasst und in das neue EnFG überführt.

Infolge der deutlich geringeren Entlastungswirkung wurde die Besondere Ausgleichsregelung entbürokratisiert und das Antragsverfahren vereinfacht, damit Aufwand und Nutzen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Was ist die Besondere Ausgleichsregelung?

Die Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 28 ff. EnFG ist eine Ausnahmevorschrift, wonach stromkostenintensive Unternehmen und weitere Berechtigte eine Begrenzung der Umlagen gem. § 2 Nr. 17 EnFG erreichen können.

Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abnahmestellenbezogen nach Maßgabe der §§ 29 ff. EnFG die Umlagen für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen (nach §§ 30 – 35 EnFG) selbst verbraucht wird, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern.

Um unter anderem die Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, Emissionen zu reduzieren oder die Entwicklung neuer Technologien zu unterstützen, gibt es diese Entlastungsmöglichkeit auch für Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen (nach § 36 EnFG), Schienenbahnen (nach § 37 EnFG), Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr (nach § 38 EnFG) sowie Landstromanlagen für Seeschiffe (nach § 39 EnFG).

Weitere Informationen über die Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung ab dem Antragsjahr 2023 finden Sie in den Bereichen Antragsverfahren und Arbeitshilfen.

Kontakt

  • Besondere AusgleichsregelungBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferate 521 – 524 BesAR Grundsatz, Förderbereiche 1 – 3 Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1666 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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