Innovativer Schiffbau

Gefördert werden von Werften oder deren Tochterunternehmen durchgeführte innovative Projekte oder Verfahren für den Schiffbau, für Schiffsreparaturen oder Schiffsumbauten bei Handelsschiffen mit Eigenantrieb sowie bei Offshore-Strukturen.

Schiff Quelle: © AdobeStock/guguart

Die neue Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ vom 24.06.2024 ist in Kraft getreten.

Bitte verwenden Sie ausschließlich die vom BAFA bereitgestellten Antragsformulare. Diese finden Sie weiter unten auf dieser Internetseite im Abschnitt „Informationen zum Thema“ unter dem Reiter „Formulare“.

Das neue Formblatt E beinhaltet alle Erklärungen und ist ab sofort ebenfalls vorzulegen.

Schiffbau-, Schiffsreparatur- und Schiffsumbauwerften (und verbundene Unternehmen), welche zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben und die zu fördernde Innovation ganz oder bezogen auf den durch den Antragsteller durchgeführten Teil der Wertschöpfung überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland umsetzen, können vom BAFA auf Antrag bis zu 50 % ihrer Kosten für ein innovatives Vorhaben, welches erstmals in der Europäischen Union realisiert wird, als Zuschuss erhalten. Diese Kosten müssen sich unmittelbar aus der industriellen Umsetzung innovativer Produkte und Verfahren beim Bau von Schiffen ergeben, die gegenüber dem Stand der Technik neu sind und Risiken technischer oder industrieller Fehlschläge in sich tragen.

Dieses Förderprogramm ist ein wichtiger Baustein zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der maritimen Wirtschaft in Deutschland.

Zum Förderverfahren

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist in einen Mindestantrag und ergänzende Antragsunterlagen unterteilt.

Der Mindestantrag auf Innovationsförderung ist in Papierform per Post vor dem Beginn des Vorhabens an das BAFA zu senden. Als Beginn der Durchführung gilt der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn dem BAFA Folgendes vorliegt:

  • das formlose Antragsschreiben (unter anderem mit der Angabe der voraussichtlichen Kosten des Vorhabens, des beantragten Fördersatzes und der Höhe der beantragten Zuwendung)
  • Formblatt A
  • Formblatt B
  • Formblatt A/G (inklusive Erläuterungen)
  • die Erklärung, dass die Ermittlung der förderfähigen Kosten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung erfolgt ist
  • die Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (das ordentliche Betriebsergebnis der jeweils letzten drei geprüften Geschäftsjahre [bestätigt durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater], die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, die Umsatzrentabilität des letzten geprüften Geschäftsjahres)

Die weiteren notwendigen Antragsunterlagen finden Sie in der Richtlinie oder in der „Präsentation zum Förderprogramm“ (diese sind bis 12 Monate nach der Mindestantragstellung einzureichen).

Bitte beachten: Das neue Formblatt E (Erklärungen) ist zu nutzen.

Gegenstand der Förderung

„Innovation“ ist die Herstellung von technisch neuen oder wesentlich verbesserten Produkten („Produktinnovation“) oder die Entwicklung bzw. Anwendung von neuen Verfahren („Verfahrensinnovation“) bei der Ausführung eines Schiffbauauftrags, die im Vergleich zum Stand der Technik in der Schiffbauindustrie in der Europäischen Union das Risiko eines technischen oder wirtschaftlichen Fehlschlags bergen.

Förderfähig sind dabei von antragberechtigten Unternehmen umgesetzte Innovationsmaßnahmen (Produkte oder Verfahren) für den Schiffbau, für Schiffsreparaturen oder Schiffsumbauten bei Handelsschiffen mit Eigenantrieb sowie bei Offshore-Strukturen.

Förderfähige schiffbauliche Innovationen

Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind

  • neue Typschiffe bzw. Offshore-Strukturen: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion von Prototypen;
  • neue Komponenten und Systeme eines Schiffes bzw. einer Offshore-Struktur: innovative Schiffsteile, die als separate Komponenten vom Schiff bzw. der Offshore-Struktur getrennt werden können;
  • die Entwicklung neuer Verfahren im Schiffbau: Planung und Entwicklung der erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen als Voraussetzung für die Anwendung innovativer Prozesse in Planung, Entwurf und Entwicklung, Fertigung und Logistik des Schiffbaus;
  • die Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau: Anwendung eines innovativen Verfahrens in der Liefer-, Waren- oder Materialkette. Bei großen Unternehmen ist für die Förderfähigkeit der Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau Voraussetzung, dass diese Unternehmen bei der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten tragen.

Art und Höhe der Förderung

Förderfähig sind nur die Kosten, die sich aus der Planung, Vorbereitung und Durchführung des konkreten Vorhabens ergeben. Sie umfassen sowohl beim Antragsteller entstehende Entwicklungs-, Fertigungs- und Herstellungskosten als auch die Kosten für Zulieferungen von Dritten, z. B. Systemzulieferunternehmen, Lieferanten schlüsselfertiger Anlagen, Unter-auftragnehmern, sofern sie sich direkt und ausschließlich auf die innovativen Teile des innovativen Vorhabens beziehen.

Innovationsförderungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung (Projektförderung) als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Fördersätze reichen von max. 15 % bis max. 50 % der förderfähigen Kosten. Der jeweilige Fördersatz ist abhängig von der Unternehmensgröße (z. B. KMU), der Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens und der Art der schiffbaulichen Innovationen. Eine Förderung ist bis maximal 15 Mio. Euro je Projekt (summiert alle Förderungen für ein Schiff, inkl. aller Komponenten) möglich.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Innovativer SchiffbauBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 422 – Prüfstelle Brexit-Anpassungsreserve, Innovativer Schiffbau, Steinkohleförderung, Förderung raumlufttechnischer Anlagen Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2032 Telefon: 06196 908-2440ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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