Rückblick: Vierter Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung (29.04.2021)

Anfang 29.04.2021
Ende 29.04.2021
Dauer 1 Tag

Der vierte Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung fand auch in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie im digitalen Format statt. Die Veranstaltung wurde live aus dem BAFA in Eschborn gesendet. Die Fragen des Fachpublikums wurden direkt im Anschluss von den Fachreferentinnen und Fachreferenten beantwortet.

Frau Erika Nagel beim Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung 2021 Frau Erika Nagel beim Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung 2021 (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © BAFA

Der Präsident des BAFA, Torsten Safarik, unterstrich in seinem Grußwort: „Wirksame Klimaschutzpolitik entfaltet sich am Besten in einem marktwirtschaftlichen Rahmen“. „Dieser Ansatz kennzeichnet die im letzten Jahr verabschiedete EEG-Novelle, mit der auch neue Begrenzungsmöglichkeiten geschaffen und die Auswirkungen der Pandemie auf die Unternehmen berücksichtigt wurden“, so Safarik. Das BAFA stehe auch zukünftig als Begleiter und Ansprechpartner zur Seite.

Dr. Björn Griebel, zuständiger Unterabteilungsleiter, stellte gleich zu Beginn seiner Moderation die Bedeutung der Besonderen Ausgleichsregelung heraus, die mit der Novelle zum EEG 2021 „zum Schweizer Taschenmesser der Wettbewerbs-, Energie-, Klima-, und Innovationspolitik der Bundesregierung“ geworden sei. Die „BesAR“ sichere fortan nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit von immer mehr stromkostenintensiven Unternehmen, sondern erfülle verschiedenste Aufgaben, von der Luftreinhaltung in unseren Häfen und Innenstädten, über die Neuausrichtung des ÖPNV bis hin zum Austausch fossiler Energieträger.

Der Vertreter des BMWi, Dr. Paul Steinbach, stellte die Besondere Ausgleichsregelung im europarechtlichen Kontext dar. Mit dem EEG 2021 findet ein Paradigmenwechsel durch die (anteilige) Haushaltsfinanzierung der EEG-Umlage statt. Die Förderung durch staatliche Mittel stelle eine Beihilfe dar, die eine Genehmigung durch die EU-Kommission erfordere. Das zentrale rechtliche Instrument der EU-Kommission im Energiebereich seien die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL).

Bernhard Schurr, Referatsleiter, beleuchtete die zentralen Neuerungen des EEG 2021 und hob die Übergangsbestimmungen zur Reduzierung der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie für die Antragstellung in der Besonderen Ausgleichsregelung hervor. Diese ermöglichten ein Wahlrecht „zwei aus drei“ für den an sich dreijährigen Nachweiszeitraum von Stromverbrauch und Bruttowertschöpfung sowie vom Nachweisjahr des Mindeststromverbrauchs. Das Hochladen eines Zertifizierungsnachweises entfalle und werde durch eine entsprechende Angabe ersetzt.

Uwe Bonin, Referatsleiter, stellte den neuen Tatbestand zur Begrenzung der EEG-Umlage für den Landstrombezug von Seeschiffen vor. Dieser soll eine Reduzierung von Schadstoff- und Lärmemissionen in Hafenstädten ermöglichen. Als wesentlicher Unterschied zur herkömmlichen BesAR sind dabei nicht die Betreiber der Seeschiffe als Letztverbraucher, sondern die Betreiber von Landstromanlagen als Lieferanten des Stroms antragsberechtigt.

Erika Nagel, Referatsleiterin, gewährte einen Einblick in die Neuregelungen des EEG 2021 zur Wasserstoffproduktion, mit denen die Bundesregierung den Markthochlauf dieser Technologie aktiv unterstützen möchte. Sie veranschaulichte die Möglichkeiten stromkostenintensiver Unternehmen die überwiegend Wasserstoff produzieren, von der Besonderen Ausgleichsregelung zu profitieren.

Hermann Runte, Referatsleiter, gab einen Überblick über den neuen Begrenzungstatbestand für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr. Ziel ist eine Gleichbehandlung mit Schienenbahnen, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit im Verkehrssektor zu erhalten. Die Bedeutung der „eBusse“ wird deutlich zunehmen, da immer mehr Städte und Gemeinden „eBusse“ im Linienverkehr einsetzen werden, um die Luft in den Innenstädten sauberer zu machen.

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