Eschborn. Einfuhrabfertigungen können weiterhin bis einschließlich 15. August 2016 bei den deutschen Zollstellen ohne Überwachungsdokument des BAFA beantragt werden. Das Überwachungsdokument ist jedoch in jedem Fall beim BAFA zu beantragen und den Zollbehörden zur nachträglichen Abschreibung vorzulegen. Diese Regelung gilt ausschließlich für die Teilnehmer des deutschen IT-Verfahrens ATLAS.
Bis einschließlich 15. August 2016 ist für Zollanmeldungen ohne Überwachungsdokument in der Zollanmeldung auf Positionsebene entsprechend die Unterlage „I 004“ (Überwachungsdokument) anzumelden. Im Feld „Nummer der Unterlage“ ist anstelle der Dokumentennummer „ÜD wurde beantragt“ und als Ausstellungsdatum das Datum der Übermittlung der Zollanmeldung einzutragen. Die Unterlage muss mit dem Kennzeichen „vorhanden“ übermittelt werden.
Die ausnahmslose Pflicht zur Vorlage von Überwachungsdokumenten bei der Zollabfertigung wird ab 16. August 2016 wieder eingeführt.
Nähere Informationen zum Antragsverfahren stehen auf der Webseite des BAFA zur Verfügung.