Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen
Allgemeine Vorbemerkung
Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern daher den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.
Um diese Vorteile im Interesse aller Beteiligten möglichst weitgehend nutzen zu können, werden die Wirtschaftsbeteiligten gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zu stornieren.
Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen
Alle Allgemeinen Genehmigungen (AGG'en) des BAFA werden - soweit deren Gültigkeit zum 31.03.2025 abgelaufen wäre - bis zum 31. März 2026 verlängert. Alle Allgemeinen Genehmigungen können daher über den 31. März 2025 hinaus genutzt werden.
Die Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter
Folgende Allgemeine Genehmigungen im Rüstungsbereich bleiben inhaltlich unverändert:
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Die Ausschlusstatbestände in Abschnitt II Nummer 3.2 werden um einen weiteren Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 betrifft die Ausfuhr und Verbringung bestimmter Landfahrzeuge. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Die Ausschlusstatbestände des Abschnitts II Nummer 3.2 werden um einen weiteren Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
In Abschnitt II Nummer 3.2 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
In Abschnitt II Nummer 5.2 werden zwecks Klarstellung, die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1 erfasst werden, in der Nummer 5.2 gestrichen.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 betrifft bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
In Abschnitt II Nummer 5.1 werden die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG), gestrichen. Hiermit ist keine inhaltliche Verschärfung verbunden, da nach § 46 AWV für Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, keine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte besteht.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 betrifft die Verbringung und Ausfuhr von Schutzausrüstung. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Die Ausschlusstatbestände des Abschnitts II Nummer 3.2 werden um einen weiteren Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
In Abschnitt II Nummer 3.2 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
Weiterhin werden in Abschnitt II Nummer 5.2, zweiter Spiegelstrich, aus Gründen der Klarstellung, die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.2, erster Spiegelstrich, erfasst werden, im zweiten Spiegelstrich der Nummer 5.2 gestrichen.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 betrifft die Verbringung und Ausfuhr von Sprengstoffen. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
In Abschnitt II Nummer 3.2 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen ist und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden.
Weiterhin wird in Abschnitt II Nummer 5.2 zwecks Klarstellung, die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1 erfasst werden, in der Nummer 5.2 gestrichen.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 2 betrifft bestimmte Wiederausfuhren und -verbringungen. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Die Ausschlusstatbestände in Abschnitt II Nummer 3.2 werden um einen weiteren Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
Weiterhin werden aus Gründen der Klarstellung die in Abschnitt II Nummer 5.2, zweiter Spiegelstrich, aufgeführten Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG) gehören und bereits von Abschnitt II Nummer 5.2, erster Spiegelstrich, erfasst werden, im zweiten Spiegelstrich der Nummer 5.2 gestrichen.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 betrifft die vorübergehende Verbringung und Ausfuhr zu bestimmten Zwecken. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Aus Klarstellungsgründen werden in Abschnitt II Nummer 5.2 die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1 erfasst werden, in der Nummer 5.2 gestrichen.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 betrifft die Verbringung und Ausfuhr von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Die Ausschlusstatbestände in Abschnitt II Nummer 3.2 werden um einen weiteren Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
Daneben wird in Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. a), der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate verdoppelt.
Weiterhin erfolgt in Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. c), 1. Spiegelstrich, eine zeitliche Konkretisierung. Diese Konkretisierung betrifft die vorübergehende Verbringung oder Ausfuhr von Software oder Technologie, die Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden darf. In Angleichung an die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 kann diese Fallgruppe nur genutzt werden, wenn die Software oder Technologie innerhalb von 24 Monaten wieder ins Inland verbracht wird. Die Rückverbringung ist gemäß Abschnitt II, Nummer 6.2 nachzuweisen. Diese Unterlagen hat der Ausführer oder Verbringer zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und dem BAFA auf Verlangen vorzulegen. Die Frist für die Rückverbringung kann auf Antrag beim BAFA in begründeten Einzelfällen verlängert oder aufgehoben werden.
Letztlich wird in Abschnitt II, Nummer 6.2 klargestellt, dass die Abgabe von Nullmeldungen nur bei Nutzung der Fallgruppe 4.19 erforderlich ist.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 betrifft die Verbringung und Ausfuhr an Streitkräfte. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Die Ausschlusstatbestände in Abschnitt II Nummer 3.2 werden um einen weiteren Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
Weiterhin wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
Außerdem werden in Abschnitt II Nummer 5.1, zweiter Spiegelstrich, zwecks Klarstellung, die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1, erster Spiegelstrich, erfasst werden, im zweiten Spiegelstrich der Nummer 5.1 gestrichen.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 betrifft die Verbringung und Ausfuhr an zertifizierte Empfänger. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
In Abschnitt II, Nummer 3.2 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
Darüber hinaus wird in den Hinweisen klargestellt, dass auch Weiterlieferungen nach Maßgabe der Ziffern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung an Empfänger oder Endverwender in die Bestimmungsziele Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich zulässig sind.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 betrifft die Verbringung und Ausfuhr bestimmter Rüstungsgüter. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Die Nutzungsvoraussetzung der Einholung einer Endverbleibserklärung in Abschnitt II Nummer 3.2 wird gelockert. Auf die Einholung einer Endverbleibserklärung für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen wird verzichtet, wenn auch im Einzelgenehmigungsverfahren nach Abschnitt IV Nummer 2.1 oder 2.2 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter auf die Vorlage einer Endverbleibserklärung verzichtet wird.
Sofern für Ausfuhren oder Verbringungen gemäß Abschnitt III Nr. 2.2.1 Satz 3 der EVE-Bekanntmachung in die dort genannte 1. Ländergruppe ein International Import Certificate vorgelegt werden kann reicht dieses auch für die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 aus.
Weiterhin wird in Abschnitt II Nummer 3.3 klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
Außerdem wird in Abschnitt II Nummer 5.1, zweiter Spiegelstrich, zwecks Klarstellung, die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören (§ 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1, erster Spiegelstrich, erfasst werden, im zweiten Spiegelstrich der Nummer 5.1 gestrichen.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 34
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 34 betrifft die Verbringung und Ausfuhr bestimmter Software für Rüstungsgüter. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
In Abschnitt II Nummer 5.1, zweiter Spiegelstrich, werden die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören und bereits vom ersten Spiegelstrich des Abschnitts II Nummer 5.1, erster Spiegelstrich, erfasst werden, im zweiten Spiegelstrich ausgenommen.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35
Die Allgemeine Genehmigung Nr.35 betrifft die Verbringung und Ausfuhr bestimmter Ersatzteile im Rüstungsbereich. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Die Ausschlusstatbestände des Abschnitts II Nummer 3.2 werden um einen Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
Daneben werden die Ausschlusstatbestände des Abschnitt II Nummer 3.2 um einen Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn die ursprüngliche Verbringung oder Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 erfolgt ist.
Außerdem wird in Abschnitt II Nummer 3.2 klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 betrifft die Verbringung und Ausfuhr bestimmter Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
In Abschnitt II Nummer 3.3 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
Weiterhin werden in Abschnitt II Nummer 5.1, zweiter Spiegelstrich, die Bestimmungsziele, die zur Europäischen Union gehören und bereits vom ersten Spiegelstrich des Abschnitts II Nummer 5.1, erster Spiegelstrich, erfasst werden, im zweiten Spiegelstrich der Nummer 5.1 ausgenommen.
In Abschnitt II wird die Fallgruppe Nummer 5.2 auf Fälle erweitert, in denen die Güter im Auftrag der Streitkräfte an die Seestreitkräfte oder die staatliche Küstenwache übergeben werden. Der Auftrag, die bearbeiteten Güter an die Seestreitkräfte oder die Küstenwache zu übergeben, kann daher auch von anderen Teilen der Streitkräfte stammen. Dies ermöglicht beispielsweise die Einbeziehung staatlicher Beschaffungsämter oder des Verteidigungsministeriums.
Die Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter
Folgende Allgemeine Genehmigungen bleiben inhaltlich unverändert:
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (Wertgrenze)
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren)
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 43 (Wiederausfuhr)
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 44 (Ausfuhren mittels elektronischer Medien)
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 betrifft die Ausfuhr von gelisteten Dual-Use Gütern in bestimmten Fallgruppen. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
In Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. a), wird der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate verdoppelt.
Weiterhin wird die in Abschnitt II, Nummer 4.19 enthaltene Fallgruppe erweitert. Die Fallgruppe 4.19 betrifft Ausfuhren im Zusammenhang mit meeres- und polarwissenschaftlichen Forschungen und war bislang auf die Nutzung von Forschungsschiffen beschränkt. Diese Fallgruppe wird nun um die Nutzung von Forschungsflugzeugen von Forschungszentren erweitert, die durch die Bundesrepublik Deutschland institutionell gefördert werden.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 betrifft die Ausfuhr bestimmter Wärmetauscher, Ventile, Pumpen und Durchlaufmischer. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 wird um Helgoland erweitert.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 betrifft die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 wird um Helgoland erweitert.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 38
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 betrifft die Ausfuhr von Software für elektronische Bauteile. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 wird um Helgoland erweitert.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 40
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 40 betrifft die Ausfuhr bestimmter Chemikalien. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 wird um Helgoland erweitert.
Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 betrifft die Ausfuhr bestimmter Ersatzteile. Folgende Änderungen treten zum 1. April 2025 in Kraft:
Die Ausschlusstatbestände in Abschnitt II Nummer 3.2 werden um einen Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn die ursprüngliche Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 erfolgt ist.
Die sonstigen Allgemeinen Genehmigungen
Neben den Allgemeinen Genehmigungen zu Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern und gelisteten Dual-Use Gütern bestehen drei weitere Allgemeine Genehmigungen für bestimmte genehmigungsfähige Handlungen und Rechtsgeschäfte in bestimmten Embargoverordnungen. Dies sind:
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 (nicht sensitive Iran-Geschäfte)
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge)
- Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (Unternehmenssoftware und Dienstleistungen)
Diese drei Allgemeinen Genehmigungen bleiben inhaltlich unverändert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 und die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 werden bis zum 31. März 2026 verlängert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt bis zum 31. Dezember 2025 und muss daher momentan nicht verlängert werden.
Vorschau auf den 19. Exportkontrolltag
Es ist wieder soweit: Der 19. Exportkontrolltag steht vor der Tür:
Wann: 22.05.2025 11:00 Uhr bis 23.05.2025 14:00 Uhr
Wo: JW Marriott Hotel in Berlin oder Online
Der Exportkontrolltag wird auch in diesem Jahr wieder vom BAFA in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Außenwirtschaftsrecht e. V. (ZAE) durchgeführt. Unter dem Motto „Emerging Export Controls“ verspricht auch der 19. Exportkontrolltag wieder spannende Themen und Gespräche.
Anmeldungen sind bereits möglich. Nähere Informationen finden Sie auf www.bafa.de/ekt2025
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