Embargomaßnahmen
Russland: Neues Sanktionspaket
Zum dritten Jahrestag der russischen Invasion in die Ukraine hat die Europäische Union ihr 16. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst verschärfte Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte, weitere Handelsbeschränkungen sowie Sanktionen im Finanzsektor und gegen russische Medien.
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland
Als Reaktion auf den russischen Angriff auf die Ukraine hat die Europäische Union die seit 2014 bestehenden Maßnahmen um umfangreiche Wirtschafts- und Finanzsanktionen erweitert und verschärft. Zuletzt wurden die Sanktionen mit der Verordnung (EU) 2025/395 vom 24. Februar 2025 angepasst und sind am 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Folgende güter- und dienstleistungsbezogene Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:
- Genehmigungspflicht bei Ausfuhren zu humanitären Zwecken und medizinisch-pharmazeutischen Zwecken für gelistete Dual-Use-Güter der EU-Dual-Use-VO und Güter des Anhangs VII, die auch in Anhang XL genannt sind. Ausfuhren zu humanitären Zwecken und medizinisch-pharmazeutischen Zwecken für die übrigen Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO sowie des Anhangs VII bleiben nach der Russland-Embargoverordnung weiterhin genehmigungsfrei, Art. 2 und Art. 2a. Die Genehmigungspflicht nach Art. 3 der EU-Dual-Use-VO bleibt hiervon unberührt.
- Meldepflicht der ersten Nutzung der genehmigungsfreien Ausnahmen pro Empfänger, Art. 2 und Art. 2a
- Die Ausfuhrverbote des Art. 2a wurden durch eine Ausweitung des Anhangs VII erweitert.
- Weitere bislang genehmigungsfreie Ausnahmen wurden gestrichen (Art. 2 Abs. 3 Buchstaben c), e) und g), Art. 2a Abs. 3 Buchstaben c), e) und g)) oder in genehmigungspflichtige Ausnahmen umgewandelt (Art. 2 Abs. 3 Buchstabe d) und e), Art. 2a Abs. 3 Buchstabe d) und e))
- Ausweitung der Verbote für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII auf alle Entitäten des Anhang IV weltweit, Art. 2b
- Ausweitung der Verbote für Güter des Anhangs II (Güter zur Verwendung bei der Erdölexploration, Erdölförderung und Schieferölprojekten) um Software (Art. 3 Abs. 1a). In Bezug auf die neu eingeführten Verbote für Software enthält Art. 3 Abs. 3a eine Freistellung zur Erfüllung von Altverträgen, die vor dem 25.02.2025 geschlossen wurden und bis zum 26.05.2025 erfüllt werden.
- Ausweitung des Flugverbots auf gelistete Luftfahrtunternehmen, die Inlandsflüge in Russland vornehmen und Ausfuhrverbot für Raumfahrtgüter (Anhänge XXI, XX) an bestimmte russische Fluggesellschaften, Art. 3d
- Einfuhrverbot von Aluminium (KN-Code 7601) Art. 3i. In Bezug auf dieses Einfuhrverbot enthalten Art. 3i Abs. 3cg und Abs. 3ch kontigentabhängige Freistellungen vom Einfuhrverbot, soweit die dort genannten Einfuhrfristen eingehalten werden.
- Erweiterung des Ausfuhrverbots nach Art. 3k durch Ausweitung des Güteranhangs XXIII. In Bezug auf die neu erfassten Güter (Anhang XXIIID) enthält Art. 3k Abs. 3ag eine Freistellung zur Erfüllung von Altverträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden und bis zum 26. Mai 2025 erfüllt werden.
Weiterhin wurde die genehmigungsfähige Ausnahme für Güter, die für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden, um Güter der KN-Codes 2920 90 und 392062 erweitert. Daneben wurden mit den Absätzen 5f und 5g des Art. 3k weitere genehmigungspflichtige Verbotsausnahmen eingeführt. Diese gelten für die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 9026, 9027 und 9031, deren Einfuhr zuvor gemäß Art. 3i Abs. 3f genehmigt worden war sowie für Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52, sofern diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet.
Auch das Durchfuhrverbot des Art. 3k Abs. 1a wurde durch Ergänzung des Anhangs XXXVII erweitert. - Erweiterung der Ausfuhrverbote von Gütern für die Fertigstellung von Anlagen zur Erdölexploration und –produktion um Güter, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen dienen. Art. 3t
- Transaktionsverbot mit gelisteten Flughäfen, Häfen und Schleusen, Art. 5ae, mit mehreren genehmigungsfreien Ausnahmen, insbesondere in Notfällen und zum Schutz der Umwelt.
- Ausweitung der Dienstleistungsverbote um Baudienstleistungen, Weitergabe von Lizenzen, Markenrechten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. Unternehmenssoftware, Art. 5n. Daneben wurde der Katalog der genehmigungspflichtigen Ausnahmen um Dienstleistungen ergänzt, die für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem EU-Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.
- Weitere 74 Schifflistungen in Anhang XLII
Einen Überblick über die derzeit bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos – Länder / Russland / Restriktive Maßnahmen gegen Russland.
Hier finden Sie auch eine Zeitleiste der bislang erlassenen güter- und dienstleistungsbezogenen Sanktionen. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 beinhaltet Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Personen, Einrichtungen und Organisationen, die für Handlungen verantwortlich gemacht werden, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Zuletzt wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EU) 2025/390 vom 24. Februar 2025 sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/389 vom 24. Februar 2025 angepasst. Die Sanktionen sind am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.
Es wurden 48 Personen und 35 Organisationen, die für die Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in Anhang I neu aufgenommen.
Verordnung (EU) Nr. 692/2014 – Restriktive Maßnahmen in Bezug zur Krim und zu Sewastopol
In Reaktion auf die unrechtmäßige Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation hat die EU Einfuhrverbote für Waren nebst bestimmten Dienstleistungen sowie Ausfuhr- und Investitionsverbote im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in bestimmten Sektoren auf der Krim und in Sewastopol angeordnet. Zuletzt wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EU) 2025/401 vom 24. Februar 2025 angepasst und sind am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.
Im Wesentlichen wurden die folgenden Maßnahmen beschlossen:
- Ausfuhrverbot von Banknoten von Währungen der EU Mitgliedstaaten mit Ausnahmen zum persönlichen Gebrauch, Art. 2aa
- Ausweitung der Ausfuhrverbote für Güter des Anhang II, Art. 2b
- Ausweitung der Dienstleistungsverbote in Art. 2c entsprechend Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung, Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung. Zudem ist es nunmehr verboten, in Anhang IV aufgeführte Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung auszuführen.
Verordnung (EU) Nr. 2022/263 – Restriktive Maßnahmen in Bezug zu spezifizierten Gebieten in der Ukraine
Als Reaktion auf die Unterzeichnung eines Dekrets durch den Präsidenten der Russischen Föderation zur Anerkennung der „Unabhängigkeit und Souveränität“ der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete hat die Europäische Union umfassende Finanz-und Wirtschaftssanktionen erlassen. Der geografische Geltungsbereich gilt für die Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja. Zuletzt wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EU) 2025/398 vom 24. Februar 2025 angepasst und sind am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.
Im Wesentlichen wurden die folgenden Maßnahmen beschlossen:
- Ausfuhrverbot von Banknoten von Währungen der EU Mitgliedstaaten mit Ausnahmen zum persönlichen Gebrauch, Art. 3a
- Ausweitung der Ausfuhrverbote für Güter des Anhang II, Art. 4
- Ausweitung der Dienstleistungsverbote in Art. 5 entsprechend Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung, Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung. Zudem ist es nunmehr verboten, in Anhang IV aufgeführte Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung auszuführen.
Belarus: Angleichung an die Russland-Sanktionen
Als Reaktion auf die Beteiligung Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die EU die bestehenden Sanktionen gegen Belaurs abermals ausgeweitet. Die Sanktionen wurden mit der Verordnung (EU) 2025/392 vom 24. Februar 2025 angepasst und sind am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.
Im Wesentlichen wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
- Genehmigungspflicht bei Ausfuhren zu humanitären Zwecken und medizinisch-pharmazeutischen Zwecken für gelistete Dual-Use-Güter der EU-Dual-Use-VO und Güter des Anhangs Va, die auch in Anhang XXX genannt sind. Ausfuhren zu humanitären Zwecken und medizinisch-pharmazeutischen Zwecken für die übrigen Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO und des Anhangs Va bleiben genehmigungsfrei, Art. 1e und Art. 1f. Die Genehmigungspflicht nach Art. 3 der EU-Dual-Use-VO bleibt hiervon unberührt.
- Meldepflicht der ersten Nutzung der genehmigungsfreien Ausnahme pro Empfänger, Art. 1e und Art. 1f
- Die Ausfuhrverbote des Art. 1f wurden durch eine Ausweitung des Anhangs Va erweitert.
- Weitere bislang genehmigungsfreie Ausnahmen wurden gestrichen (Art. 1 Abs. 3 Buchstaben c), e) und g), Art. 1f Abs. 3 Buchstaben c), e) und g)) oder in genehmigungspflichtige Ausnahmen umgewandelt (Art. 1e Abs. 3 Buchstabe d) und e), Art. 1f Abs. 3 Buchstabe d) und e))
- Ausweitung der Verbote für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhang Va auf alle Entitäten des Anhang V weltweit, Art. 1fa
- Ausweitung der Verbote für Erdöl- und Erdgasexploration um Software zur Erdölexploration, Art. 1gd. In Bezug auf die neu eingeführten Verbote für Software enthält Art. 1gd Abs. 3a eine Freistellung zur Erfüllung von Altverträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden und bis zum 26. Mai 2025 erfüllt werden.
- Ausweitung der Dienstleistungsverbote um Baudienstleistungen, Weitergabe von Lizenzen, Markenrechten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. Unternehmenssoftware, Art. 1jc. Daneben wurde der Katalog der genehmigungspflichtigen Ausnahmen um Dienstleistungen ergänzt, die für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem EU-Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.
Bitte beachten Sie, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 42, die das BAFA zur Genehmigung von Rechtsgeschäften und Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 c) und h) der Russland-Embargoverordnung genannten Zwecke erlassen hat, derzeit nicht auf Dienstleistungen der Belarus-Embargoverordnung anwendbar ist.
Syrien: Aussetzung bestimmter Sanktionsmaßnahmen
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 setzt die restriktiven Maßnahmen, die von der EU beschlossen wurden, in unmittelbar geltendes Recht um. Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien wurden mit Verordnung (EU) 2025/407 vom 24. Februar 2025 eine Reihe sektoraler und individueller Maßnahmen bis auf weiteres ausgesetzt. Die Lockerungen betreffen vor allem den wirtschaftlichen Bereich.
Folgende Maßnahmen wurden ausgesetzt:
- Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen – Art. 6
- Ausfuhrverbot von Flugturbinenkraftstoffen der Anhänge Va und Vb – Art. 7
- Ausfuhrverbot von Schlüsseltechnologie zur Erdöl- und Erdgasförderung in Anhang VI – Art. 8
- Ausfuhrverbot syrischer Landeswährung an die syrische Zentralbank – Art. 11a
- Ausfuhrverbot für Kraftwerksausrüstung in Anhang VII – Art. 12
- Flugverbot für syrische Luftverkehrsunternehmen – Art. 26a
Im Wesentlichen bleiben die folgenden Sanktionen bestehen:
- Waffenembargo – § 74 AWV
- Ausfuhrverbot für Güter der internen Repression des Anhang IA – Art. 2a
- Genehmigungspflicht Interne Repression (Anhang IX sowie in Teilen gelistete Dual-Use-Güter) – Art. 2b
- Genehmigungspflicht für TKÜ-Güter des Anhang V – Art. 4
- Luxusgüterembargo (Anhang X) mit einer genehmigungsfreien Ausnahme für Rückkehrer nach Syrien – Art. 11b
- Ausfuhrverbot für Gold des Anhang VIII an die syrische Regierung – Art. 11a
- Ein- und Ausfuhrverbot für syrische Kulturgüter – Art. 11c
- Bereitstellungsverbote – Art. 14
Informationsangebot
Nähere Informationen finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos – Länder und hier im entsprechenden Bereichsmenü.
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