20.09.2024 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter

Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16, 41

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 ergibt sich folgende Änderung:

In Abschnitt II Nr. 5 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.

Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 sowie weitere Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen finden Sie unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsarten / Allgemeine Genehmigungen.

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, ist eine Regelungslücke entstanden, die durch die vorgenommenen Ergänzungen geschlossen wird. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 ergibt sich folgende Änderung:

In Abschnitt II Nr. 5.2 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.

Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 sowie weitere Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen finden Sie unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsarten / Allgemeine Genehmigungen.

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, ist eine Regelungslücke entstanden, die durch die vorgenommenen Ergänzungen geschlossen wird. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nr. 5 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 gilt weiterhin bis zum 31. März 2025.

Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 sowie weitere Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen finden Sie unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsarten / Allgemeine Genehmigungen.

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 41

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, ist eine Regelungslücke entstanden, die durch die vorgenommenen Ergänzungen geschlossen wird. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nr. 5 werden Armenien und Aserbaidschanergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis auf Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraums ergibt sich ebenfalls nicht. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 ist weiterhin bis zum 31. März 2025 gültig.

Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 sowie weitere Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen finden Sie unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsarten / Allgemeine Genehmigungen.

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