20.02.2024 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter

12. Sanktionspaket Russland (Verordnung EU 2023/2878) sowie Bekanntgabe einer Allgemeinen Genehmigung für Rechtsgeschäfte und Handlungen nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) dieser Verordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) wurde durch die Verordnung (EU) 2023/2878 (12. Sanktionspaket) angepasst. Folgende Änderungen wurden im Wesentlichen vorgenommen:

  • Ausweitung der Namensliste des Anhangs IV um weitere 29 Organisationen
  • Ausweitung der Güterliste des Anhangs VII
  • Ausweitung der Güterlisten der Anhänge XXI und XXIII mit genehmigungsfreier Altvertragsregelung für die neu aufgenommenen Güter in den Art. 3i und Art. 3k
  • Änderung der Namensliste des Anhangs XIX zum Transaktionsverbot des Art. 5aa
  • Ausweitung der Verbote des Art. 3k auf das Verbot der Durchfuhr bestimmter Güter des Anhangs XXIII, die in Anhang XXXVII genannt sind, durch Russland
  • Streichung überflüssig gewordener Altvertragsregelungen
  • redaktionelle Angleichung der Verbotstatbestände
  • Verbot des Verkaufs, der Ausfuhr und Verbringung von Unternehmenssoftware nebst entsprechenden Dienstleistungsverboten (Art. 5n Abs. 2a) mit einer auf 6 Monate befristeten genehmigungsfreien Ausnahme zur Bereitstellung an eigene Tochtergesellschaften. Nach Ablauf dieser 6 Monate besteht eine genehmigungspflichtige Ausnahme.
  • Verbot des Verkaufs bestimmter Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, nach Russland oder zur Verwendung in Russland sowie Anordnung einer Meldepflicht für den weltweiten Verkauf derartiger Schiffe (Art. 3q)
  • Das Einfuhrverbot des Art. 3i in Verbindung mit Anhang XXI enthält künftig drei Ausnahmen von dem Einfuhrverbot für Güter des persönlichen Gebrauchs:
    • Abs. 3aa: Die Mitgliedstaaten können die Einfuhr aller Güter des Anhangs XXI für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, sofern es sich um persönliche Gegenstände handelt, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.
    • Abs. 3ab: Die Einfuhr von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703 kann genehmigt werden, wenn diese nicht zum Verkauf bestimmt sind und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befinden, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.
    • Abs. 3ac: Das Einfuhrverbot besteht nicht, wenn Kraftfahrzeuge des KN-Codes 8703 eingeführt werden sollen, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
  • Verbot des Kaufs, der Einfuhr und der Verbringung von Diamanten und Erzeugnisse aus Diamanten, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden (Art. 3p in Verbindung mit Anhang XXXVIIIA
  • Verlängerung der Übergangsfrist des Art. 5aa bis zum 31. Dezember 2024
  • Verlängerung der Übergangsfristen des Art. 12b Abs. 1 (bis zum 30. Juni 2024), Abs. 1a (bis zum 30. September 2024), Abs. 2  (bis zum 30. Juni 2024) und Abs. 2a  (bis zum 31. Juli 2024)
  • Pflicht der Wirtschaftsbeteiligten zur vertraglichen Vereinbarung eines Ausschlusses der Weiterlieferung von Gütern der Anhänge XXI, XX, XXXV und XL sowie der Feuerwaffenverordnung nach Russland weltweit sowie Anordnung einer Meldepflicht bei Verstößen des Vertragspartners gegen diese vertragliche Vereinbarung (Art. 12g)
  • Anordnung einer Meldepflicht für weltweite Geldtransfers bestimmter Unternehmen in der EU ab einem Betrag von 100.000 Euro (Art. 5r)
  • Anordnung weiterer Einfuhrmengenkontingente für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Art. 3g)
  • Verbot für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige Personen, Leitungsposten in Unternehmen zu bekleiden, die im Bereich Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung tätig sind, oder diesen Personen zu gestatten, Eigentümer derartiger Unternehmen zu sein oder zu werden (Art. 5b Abs. 2)

Besonders praxisrelevant sind hierbei die Änderungen des Art. 3i, des Art. 3p, des Art. 3q, des Art. 5n, des Art. 5r und des Art. 12g der Russland-Embargoverordnung:

Das Einfuhrverbot für Güter des Anhangs XXI gemäß Art. 3i der Russland-Embargoverordnung

Gemäß Art. 3i Abs.1 ist es verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Ebenfalls besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot. Die Verbote erstrecken sich auch auf die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen in Bezug auf diese Verbote.

Anhang XXI erfasst u. a. Kaviar, Minerale, Reifen, Hydrazine, Holz und Möbel. Darunter fallen auch Kraftfahrzeuge des KN-Codes 8703. Unerheblich ist dabei, ob die Kraftfahrzeuge endgültig oder vorübergehend eingeführt werden und privat oder gewerblich genutzt werden, solange sie unter den in Anhang XXI aufgeführten KN-Codes fallen (z. B. KN-Code 8703) und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Die Dauer des Aufenthalts in der Union sowie das Zollverfahren, in das das Fahrzeug überführt wird (z. B. Überführung in den freien Verkehr oder vorübergehende Zulassung) ist irrelevant.

Eine Ausnahme besteht insbesondere gemäß Art. 3i Abs. 3aa der Russland-Embargoverordnung für die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen, soweit es sich um persönliche Gegenstände handelt, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind. Zur Nutzung dieser Ausnahme muss keine Genehmigung beim BAFA eingeholt werden. Sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Einfuhr durch das BAFA im Rahmen der anzuwendenden Zollverfahren gestattet.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahme nicht für Fahrzeuge des KN-Codes 8703 gilt, da hierfür in den Abs. 3ab und 3ac des Art. 3i speziellere Regelungen vorgesehen sind. Eine genehmigungsfreie Ausnahme besteht für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern die Kraftfahrzeuge über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen — einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen — oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

Gemäß Art. 3i Abs. 3ab kann die Einfuhr eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 genehmigt werden, wenn dieses nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union einführt.

Im Falle einer geplanten Rückführung der PKW sind die Beschränkungen des Art. 3k VO zu beachten.

Weitere genehmigungsfreie Ausnahmen sind für die in Art. 3i Abs. 3cd, 3da, 3e und Abs. 4 spezifizierten Fälle vorgesehen.

Daneben enthalten die Absätze 3ca und 3cb des Art. 3i für bestimmte Güter des Anhangs XXI eine genehmigungsfreie Ausnahme, sofern die Verträge vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden und bis zum 20. März 2024 bzw. bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.

Die Verbote gelten bis 31. Dezember 2024 bzw. 31. Dezember 2025 nicht für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von in Anhang XXI neu aufgeführten Waren der Pos. 7201 und 7203, im Rahmen eines jeweiligen Einfuhrmengenkontingentsystems (Art. 3i Abs. 3cc und 3cd).

Abweichend von den oben genannten Verboten kann das BAFA eine Ausnahmegenehmigung für die in Art. 3 Abs. 3c bezeichneten Fälle (vor allem für zivile Nuklearprojekte) erteilen. Ferner regelt Art. 12b eine genehmigungspflichtige Ausnahme für Güter des Anhang XXI zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden und sich im Eigentum eines EU-Staatsangehörigen oder eines EU-Unternehmens befinden oder sich im Eigentum eines in Russland niedergelassenen Unternehmens befinden, dass sich im Eigentum oder unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens befindet.

Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr und der Verbringung von Diamanten und Erzeugnisse aus Diamanten in Verbindung mit Anhang XXXVIIIA (Art. 3p)

Gemäß Art. 3p Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung ist es ab dem 1. Januar 2024 verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.

Daneben ist es nach Art. 3p Abs. 2 der Russland-Embargoverordnung ab dem 1. Januar 2024 verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden.

Weiterhin ist es nach Art. 3p Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung ab dem 1. März 2024 verboten, in Anhang XXXVIIIA Teil A der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden, Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden.

Ergänzend hierzu ist es nach Art. 3p Abs. 4 der Russland-Embargoverordnung ab dem 1. September 2024 verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden, aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen oder diese enthalten, mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant.

Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 des Art. 3p der Russland-Embargoverordnung müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vorlegen, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.

Ab dem 1. September 2024 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise ein entsprechendes Zertifikat enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden.

Beachten Sie bitte, dass das BAFA für die Umsetzung und Überwachung des Art. 3p der Russland-Embargoverordnung nicht zuständig ist. Dies gilt insbesondere auch für Fragen der Nachweisführung.

Die Einfuhrverbote werden ergänzt durch das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erbringung technischer Hilfe oder sonstiger Dienste sowie Vermittlungsdienste sowie durch das Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Verboten nach Art. 3o Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung bereitzustellen.

Abweichend von den dargestellten Verboten können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.

Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Verkauf bestimmter Tankschiffe (Artikel 3q)

Gemäß Art. 3q Abs. 1 ist es Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen. Der Verkauf von oder die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, kann genehmigt werden.

Jeder Verkauf von oder andere jede Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Tankschiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.

Die Meldung muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers – einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements – sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes, den Namen des Schiffs und sein Rufzeichen.

Daneben ist auch jeder Verkauf von oder sonstige Übertragung des Eigentums an den o. g. Tankschiffen nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023 ist den zuständigen Behörden vor dem 20. Februar 2024 zu melden. Zuständig zur Entgegennahme der Meldung ist in Deutschland das BAFA.

Beschränkungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und der Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, Industriedesign und Fertigung (Artikel 5n)

Gemäß Art. 5n Abs. 1 bis Abs. 2a der Russland-Embargoverordnung ist es verboten, Dienstleistungen in den dort näher bezeichneten Bereichen für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung sowie .Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung.

Seit dem 12. Sanktionspaket (Verordnung EU 2023/2878 vom 18.12.2023) ist es nach Art. 5n Abs. 2b der Russland-Embargoverordnung darüber hinaus verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung unmittelbar oder mittelbar an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen.

Daneben ist es nach Art. 5n Abs. 3a der Russland-Embargoverordnung verboten, für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen.

Diese Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die unbedingt erforderlich ist, um vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 20. März 2024 zu beenden (Art. 5n Abs. 4b).

Darüber hinaus gelten die Verbote nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind (Art. 5n Abs. 8). Weiterhin kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software des Anhang XXXIX nach Art. 5n Abs. 9b genehmigt werden, wenn diese Leistungen für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.

Von diesen Verboten sind die in den Abs. 5 bis Abs. 9 näher bezeichneten Dienstleistungen ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsberatungsdienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EU-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen der Russland-Embargoverordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.

Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus Art. 5n Abs. 7 der Russland-Embargoverordnung, wonach der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIV der Russland-Embargoverordnung sowie die Erbringung der o. g. Dienstleistungen – mit Ausnahme der Dienstleistungen nach Art. 5n Abs. 3a der Russland-Embargoverordnung -, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, genehmigungsfrei erbracht werden können.

Die genehmigungsfreie Ausnahme nach Art. 5n Abs. 7 der Russland-Embargoverordnung ist jedoch zeitlich befristet. Nach dem 20. Juni 2024 bedürfen die dort beschriebenen Handlungen und Rechtsgeschäfte nach Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Russland-Embargoverordnung einer Genehmigung.

Daneben kann die Erbringung der Dienstleistung nach Art. 5n Abs. 9a und Abs. 10 der Russland-Embargoverordnung genehmigt werden.

Allgemeine Genehmigung Nr. 42

Zur Genehmigung von Rechtsgeschäften und Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Russland-Embargoverordnung genannten Zwecke hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 erlassen.

Diese umfasst den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1 bis 3a der Russland-Embargoverordnung beschriebenen Dienstleistungen, sofern diese

  • für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist oder
  • sofern die Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.

Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Inländern im Sinne des § 2 Abs.  15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der Russland-Embargoverordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. Deutsche Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.

Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de wie folgt zu melden:

  • In den Fällen der Nummern 3.1a) bis 3.1c) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten, wobei es ausreicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
  • In den Fällen der Nummern 3.1d) bis 3.1f) der Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.

Die Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 finden Sie hier.

Ferner regelt Art. 12b Abs. 2a eine genehmigungspflichtige Ausnahme für die Erbringung der in Art. 5n genannten Dienstleistungen bis zum 31. Juli 2024 zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Russland. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistungen ausschließlich zu Gunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden Unternehmen erbracht werden und sie nicht für die Regierung Russlands oder für einen militärischen Endnutzer erbracht werden oder eine militärische Endverwendung in Russland haben könnten.

Meldepflichten bei Zahlungen (Artikel 5r)

In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, einem russischen Staatsangehörigen oder einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland müssen ab dem 1. Mai 2024 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100.000 Euro aus der Union, die sie während dieses Quartals direkt oder indirekt im Rahmen einer oder mehrerer Operationen getätigt haben, melden. Zuständig zur Entgegennahme dieser Meldungen ist die Deutsche Bundesbank.

Vertragliche Vereinbarungen zur Untersagung einer Wiederausfuhr nach Russland (Art. 12g)

Nach Art. 12g müssen die Ausführer bei einem Verkauf, einer Lieferung, einer Verbringung oder Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Russland-Embargoverordnung aufgeführt sind, oder von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen, soweit der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder Ausfuhr nicht in die in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerländer erfolgt.

Hierbei sollen Ausführer sicherstellen, dass die Vereinbarung mit dem Vertragspartner aus dem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Vertragspartner aus dem Drittland gegen diese eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, haben die Ausführer die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde.

Bitte beachten Sie, dass das BAFA für die Auslegung und Überwachung dieser sog.No-Russia-Clause“ nicht zuständig ist und dementsprechend auch keine Fragen hierzu beantworten kann.

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