04.09.2023 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell September 2023

Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verfahren zur Exportkontrolle – Neue Allgemeine Genehmigungen und Informationsveranstaltung

Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 25. Juli 2023 von BMWK und BAFA angekündigt, wurden weitere Maßnahmen zur Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle eingeführt.

Zu diesen Maßnahmen zählen vor allem eine grundlegende Überarbeitung der bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen sowie die Bekanntgabe fünf neuer Allgemeiner Genehmigungen. Diese Änderungen sowie die fünf neuen Allgemeinen Genehmigungen traten am 1. September 2023 in Kraft.

Um die Vorteile der Allgemeinen Genehmigungen im Interesse aller Beteiligten möglichst weitgehend nutzen zu können, werden die Wirtschaftsbeteiligten gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zu stornieren.

Ausführliche Informationen zur Nutzung der Allgemeine Genehmigungen, der Besonderheiten der Allgemeinen Genehmigungen im Dual-Use- und Rüstungsbereich sowie zum diesbezüglichen Registrier- und Meldeverfahren finden Sie im neuen Merkblatt Allgemeine Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren.

Zudem lädt das BAFA am 19. September 2023 zu einer virtuellen Informationsveranstaltung ein. Die Veranstaltung bietet der deutschen Industrie und Wissenschaft die Gelegenheit, sich aus erster Hand umfassend über die Änderungen und Neuerungen zu informieren. Nähere Informationen finden Sie hier.

Neben der Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen und der Bekanntgabe neuer Allgemeiner Genehmigungen werden mit Wirkung zum 1. September 2023 folgende weitere Maßnahmen umgesetzt:

  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Nullbescheiden auf zwei Jahre.
  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Auskünften zur Güterliste auf zwei Jahre
  • Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV 2) auf zwei Jahre.

EU-Recht / Embargomaßnahmen

Belarus: weitere Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen

Als Reaktion auf die Beteiligung Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die EU die bestehenden Sanktionen gegen Belaurs ausgeweitet. Neben weiteren personenbezogenen Listungen wurden auch neue güterbezogene Ausfuhrbeschränkungen eingeführt. Die unmittelbare Umsetzung der güterbezogenen Sanktionen erfolgte durch die Verordnung (EU) 2023/1594 vom 3. August 2023 (in Kraft getreten am 5. August 2023), mit der die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angepasst wurde.

Im Wesentlichen wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Erweiterung des Anhangs Va mit Unterteilung in Abschnitt A und Abschnitt B des Anhangs Va. Hiervon enthalten sind insbesondere Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen sowie Herstellungs- und Testausrüstung;
  • Ausfuhrverbot für Güter der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) sowie Feuerwaffen und andere Waffen des Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung);
  • Ausfuhrverbot für Güter der Luft- und Raumfahrtindustrie in Anhang XVII mit genehmigungsfreier Altvertragsklausel (Erfüllungsfrist 4. September 2023). Anhang XVII enthält u. a. auch Fotoapparate und optische Komponenten, elektronische Geräte, Module und Baugruppen und sonstige elektrische/magnetische Bauteile.

Darüber hinaus wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 vom 3. August 2023 drei Organisationen und 38 Personen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gelistet.

Nähere Informationen zu den EU-Sanktionen gegen Belarus finden Sie auf der BAFA Internetseite unter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos – Länder / Belarus.

Iran: Neue Sanktionen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

Mit der Verordnung (EU) 2023/1529 vom 20. Juli 2023 hat die Europäische Union restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen, die am 26. Juli 2023 in Kraft getreten sind. Hintergrund der Sanktionen ist die militärische Unterstützung Irans des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine durch die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) an Russland.

Die Verordnung enthält im Wesentlichen die folgenden Verbote:

Ausfuhrverbot, Artikel 2

Es besteht ein Ausfuhrverbot für in Anhang II aufgeführte Güter, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge herzustellen, beitragen können. Anhang II enthält UAV, Antriebs- und Navigationselemente, elektronische Bauelemente und Systeme und sonstige Güter (u. a. Ausrüstung für Satellitennavigationssysteme und LIDAR-Systeme).

Daneben gibt es zwei Ausnahmetatbestände: Eine genehmigungspflichtige Ausnahme ist insbesondere für medizinische oder pharmazeutische Zwecke sowie für humanitäre Zwecke vorgesehen. Eine genehmigungsfreie Ausnahme besteht für Altverträge, die vor dem 26. Juli 2023 geschlossen wurden und die bis zum 27. Oktober 2023 erfüllt werden.

Einfriergebot und Bereitstellungsverbot, Artikel 3

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in Anhang III aufgeführten Personen befinden, sind eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot). Ausnahmen sind in eng begrenzten Bereichen gemäß den Artikeln 3a – 3e vorgesehen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist Anhang III noch unbefüllt.

Einreiseverbot und Durchreiseverbot durch die EU, Artikel 4

Es besteht ein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und ein Durchreiseverbot durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union für in Anhang III aufgeführte natürliche Personen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos – Länder / Iran.

Aktualisierung von Namenslisten 

LandÄnderungGrundlage
Belarus38 Personen und drei Organisationen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2023/1591 vom 3. August 2023
KongoNeun Personen in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2023/1564 vom 28. Juli 2023
Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine (Verordnung 269/2014)Fünf Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2023/1496 vom 20. Juli 2023
Sieben Personen und fünf Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2023/1563 vom 28. Juli 2023
Myanmar/BirmaSechs Personen und eine Organisation in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2023/1497 vom 20. Juli 2023
SyrienEine Person in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2023/1498 vom 20. Juli 2023
TerrorismusÄnderungGrundlage
ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-OrganisationenZwei Einträge in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändertDurchführungsverordnung (EU) 2023/1580 vom 31. Juli 2023
MenschenrechteÄnderungGrundlage
Schwere Menschenrechts-
verletzungen und  -verstöße
Zwölf Personen und fünf Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2023/1495 vom 20. Juli 2023
Sechs Personen in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2023/1499 vom 20. Juli 2023

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