01.11.2022 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell November 2022

EU-Recht / Embargomaßnahmen

Russland: weitere Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen

Als Reaktion auf den russischen Angriff auf die Ukraine hat die EU umfangreiche Wirtschafts- und Finanz-Sanktionen gegen Russland und Belarus erlassen. Die Anpassungen wurden über die bereits bestehenden Embargoregelungen der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Embargoverordnung), der Verordnung (EU) 269/2014 (Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine), der Verordnung (EU) 2022/263 (Restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete durch die Russische Föderation) und der Verordnung (EG) 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung) unmittelbar umgesetzt.

Zuletzt wurden die Sanktionen am 6. Oktober 2022 und am 20. Oktober 2022 verschärft.

Im Einzelnen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

I. Namensliste des Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014

Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 vom 6. Oktober 2022 um zahlreiche Neulistungen (30 Einzelpersonen und 7 Organisationen) – überwiegend mit Bezug zu den durch Russland durchgeführten Scheinreferenden bzw. der russischen Besatzungsverwaltung in ukrainischen Gebieten – erweitert. Anlässlich der militärischen Unterstützung für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine durch das iranische Regime wurden mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1985 vom 20. Oktober 2022 drei Personen und eine Einrichtung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen befinden, sind eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Ausnahmen sind für einen eng begrenzten Anwendungsbereich vorgesehen.

II. Russland-Embargoverordnung

Die Verordnung (EU) 833/2014 wurde zuletzt durch die folgenden Verordnungen erweitert:

  • Verordnung (EU) 2022/879 vom 3. Juni 2022: Ausweitung der Verbote (v. a. Einfuhrverbot) für Rohöl oder Erdölerzeugnisse nach Anhang XXV, Beschränkungen i. Z. m. Dienstleistungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Beschränkungen zu bestehenden Ausnahmegenehmigungsmöglichkeiten zur Ermöglichung von Erdöleinfuhren und -transporte, Anpassungen im Bereich von Transaktionen mit den in Anhang XIX aufgeführten staatseigenen Unternehmen, Aufnahme von Chemikalien in Anhang VII und weiterer Güter in den bestehenden Anhang XXI, kapitalmarktbezogene Anpassungen.
  • Verordnung (EU) 2022/1269 vom 21. Juli 2022: Ausweitung der Verbote (v. a. Einfuhrverbot) für in Anhang XXVI aufgeführtes Gold mit Ursprung in Russland, Erweiterung des Zugangsverbots russischer Schiffe zu EU-Häfen um den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union, Aufnahme von Gütern aus dem High-Tech-Bereich, insbesondere Werkzeugmaschinen und weitere Chemikalien in Anhang VII und Anhang XXIII, Aufnahme von Verbotsausnahmen für Ausfuhren zu medizinischen und pharmazeutischen Zwecken sowie im Erdöl- und Lebensmittelbereich, kapitalmarkt- und finanzbezogene Anpassungen.
  • Verordnung (EU) 2022/1904 vom 6. Oktober 2022: Umsetzung des Price Caps für Öl und Ölprodukte mit Verbot von Schiffstransporten in Drittstaaten, Ausweitung des Ausfuhrverbots für Güter des Anhang VII um Güter der Anti-Folter-Verordnung, weitere Chemikalien, sowie Halbleiter und Elektronikbauteile, Ausweitung des Ausfuhrverbots für Flugzeugbestandteile in Anhang XI, Ausfuhrverbot für Güter der Feuerwaffenverordnung, Verbot von Dienstleistungen für russische Entitäten in den Bereichen Ingenieur-, Architektur- und IT- sowie allgemeine Rechtsdienstleistungen, Erweiterung des Einfuhrverbots für Eisen- und Stahlerzeugnisse des Anhang XVII mit Ursprung in Russland, die in Drittstaaten verarbeitet wurden sowie Aufnahme weiterer Güter in Anhang XVII, Ausweitung des allgemeinen Transaktionsverbots und Erweiterung des Hafeneinlaufverbots, Verbot der Bekleidung von Leitungspositionen in russischen Staatsunternehmen für die ein allgemeines Transaktionsverbot gilt, Aufnahme von Ausnahmetatbeständen (v. a. für zivile Nuklearprojekte, rechtssichere Beendigung von Joint Ventures, sowie Sicherstellung der EU-Energieversorgung und russische Krankenhausinfrastruktur).

Weitere Informationen zu den Sanktionsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter den Reitern Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos – Länder / Russland und speziell in dem hierfür eingerichteten FAQ-Bereich „IV. Häufige Fragen“, welcher fortlaufend ergänzt und aktualisiert wird.

Darüber hinaus stehen Ihnen die FAQ der EU und die FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Verfügung.

III. Belarus-Embargoverordnung

Angesichts der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk und der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression gegen die Ukraine sind die Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus ausgeweitet worden. Neben weiteren personenbezogenen Listungen wurden auch neue güterbezogene Beschränkungen der Aus- und Einfuhr beschlossen. Die unmittelbare Umsetzung der Verschärfungen erfolgte durch Anpassungen der Grundverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 765/2006.

Zuletzt wurden mit der Verordnung (EU) 2022/877 vom 3. Juni 2022 weitere Beschränkungen erlassen. Diese betreffen im Wesentlichen weitere Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang V und Anhang XV.

Weitere Informationen zu den Sanktionsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter den Reitern Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos – Länder / Belarus.

Aktualisierung von Namenslisten 

LandÄnderungGrundlage
Belarus12 Personen und acht Organisationen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/876 vom 3. Juni 2022
Eine Organisation aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1231 vom 18. Juli 2022
BurundiDrei Personen aus Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/2043 vom 24. Oktober 2022
Guinea-BissauNeun Personen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1330 vom 28. Juli 2022
IrakEine Person und zwei Organisationen aus Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/815 vom 23. Mai 2022
Eine Person aus Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1464 vom 2. September 2022
Iran17 Einträge in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2022/1010 vom 27. Juni 2022
11 Personen und vier Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1955 vom 17. Oktober 2022
JemenZwei Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1901 vom 6. Oktober 2022
KongoEine Person aus Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1009 vom 27. Juni 2022
KoreaEine Person aus Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 gestrichen,  Angaben von  76 Personen und sechs Einrichtungen aktualisiert sowie Angaben zu einer Person aus Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2022/1331 vom 28. Juli 2022
LibyenEine Person aus Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 gestrichen und zwei Einträge in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2022/1308 vom 26. Juli 2022
Russland65 Personen und 18 Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/878 vom 3. Juni 2022
48 Personen und neun Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1270 vom 21. Juli 2022
Sechs Personen und eine Einrichtung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1274 vom 21. Juli 2022
Zwei Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1354 vom 4. August 2022
Drei Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1446 vom 1. September 2022
Angaben zu 548 Personen und zwei Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert sowie Einträge zu zwei Personen und einer verstorbenen Person aus diesem Anhang gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1529 vom 14. September 2022
30 Personen und sieben Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1906 vom 6. Oktober 2022
SüdsudanAufrechterhaltung und Aktualisierung des Eintrags einer Person aus Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735Durchführungsverordnung (EU) 2022/748 vom 16. Mai 2022
SyrienEinträge zu 18 Personen und 13 Organisationen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 geändertDurchführungsverordnung (EU) 2022/840 vom 30. Mai 2022
Drei Personen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen
Vier Personen und eine Organisation in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1275 vom 21. Juli 2022
TunesienEintrag zu einer Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1356 vom 4. August 2022
Einträge zu sieben Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/2073 vom 27. Oktober 2022
UkraineVier Personen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/1501 vom 9. September 2022
TerrorismusÄnderungGrundlage
Verordnung (EU) 2016/1686Zwei Personen und eine Gruppe in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/836 vom 30. Mai 2022
Drei Personen und eine Gruppe in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/949 vom 20. Juni 2022
Verordnung (EG) Nr. 881/2002Änderung von Einträgen von sechs Personen aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002Durchführungsverordnung (EU) 2022/873 vom 2. Juni 2022

Nationale Rechtsakte

Sanktionsdurchsetzungsgesetz I

Die EU-Sanktionen gegen Russland umfassen u. a. das Einfrieren von Vermögenswerten von Personen, die in den entsprechenden Embargo-Verordnungen gelistet sind. Um eine effektive Durchsetzung dieser Sanktionen sicherzustellen, hat der Bundestag das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (SDG I) verabschiedet.

Dieses Gesetz erweitert durch Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz, Geldwäschegesetz, Kreditwesengesetz und Wertpapierhandelsgesetz die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären und Vermögensgegenstände sicherzustellen und enthält eine strafbewehrte Pflicht zur Anzeige der Vermögen gelisteter Personen nach § 23a Außenwirtschaftsgesetz (AWG).

Danach sind Personen, die in den Embargo-Verordnungen gelistet sind und deren wirtschaftliche Ressourcen und Gelder einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet, diese wirtschaftlichen Ressourcen dem BAFA bzw. der Bundesbank zu melden. Diese Anzeigepflicht besteht nach Abs. 2 auch für Logistikdienstleister im Sinne der §§ 453 und 467 des Handelsgesetzbuches, die Kenntnis über solche wirtschaftlichen Ressourcen haben.

Daneben hat die EU mit der Verordnung (EU) 2022/1273 vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 eine Pflicht zur Meldung von gelisteten Personen für in der EU befindliches Vermögen aufgenommen (Art. 9 Abs. 2 a). Diese Meldepflicht für in Deutschland befindliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gilt gemäß Art. 9 Abs. 5 ab dem 1. Januar 2023. Die nach § 23a Abs. 1 AWG bereits bestehende Meldepflicht bleibt von dieser Änderung daher unberührt und ist weiterhin zu beachten.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos – Weitere Maßnahmen / Melderegister Sanktionen.

Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27 werden bis zum 31. März 2023 verlängert. Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 28 und Nr. 32 war zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, da der Gültigkeitszeitraum dieser Allgemeinen Genehmigungen erst am 31. März 2023 bzw. am 31. Dezember 2022 endet.

Darüber hinaus wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

Allgemeine Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24, Nr. 26 und Nr. 27

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24, Nr. 26 und Nr. 27 bleiben inhaltlich unverändert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 18

Das Land Ukraine wird in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 19

Die Länder Ägypten, Äthiopien, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Marokko, Mosambik, Ruanda, Sierra Leone, Thailand, Türkei und Usbekistan werden aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 23

Die Länder China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Ruanda und Sierra Leone werden aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen und das Land Ukraine in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 25

Das Land Ukraine wird in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen.

Die Änderungen sind zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

Mit der am 24. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 gestattet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022, die in Art. 5k Abs. 2 VO 833/2014 vorgesehenen Ausnahmen von den Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen.

Die Allgemeine Genehmigung gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs. 2 lit. a bis f VO 833/2014 aufgeführt sind, und kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung in Anspruch genommen werden. Eine Einzelfallgenehmigung ist für die Nutzung nicht erforderlich und wird auch nicht erteilt. Die Prüfung, ob der Auftrag bzw. die Konzession im konkreten Fall unter die Allgemeine Genehmigung fällt, erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann von der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung absehen, wenn die Auftragsvergabe an ein von Art. 5k Abs. 1 VO 833/2014 erfasstes Unternehmen bzw. die Vertragsfortsetzung mit einem solchen nicht beabsichtigt wird.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung ist gegenüber Bewerbern und Bietern anzuzeigen (Zuschlagsverbot) und für die Zwecke des Vergabeverfahrens zu dokumentieren. Im Hinblick auf die Fortführung bereits geschlossener Verträge ist der Auftragnehmer entsprechend zu informieren und die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung zu dokumentieren (Vertragserfüllungsverbot).

Die Inanspruchnahme erfolgt grundsätzlich ohne besonderes Verfahren. Einmalig müssen sich Auftraggeber online als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 beim BAFA registrieren. Auftraggeber, die beabsichtigen, die Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, können die Registrierung vor der Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach vornehmen. Eine Registrierung für jede weitere Nutzung ist nicht erforderlich.

Bei Fragen zum Registrierungsprozess wenden Sie sich bitte an das BAFA, Referat 216.

Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen finden Sie unter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsarten / Allgemeine Genehmigungen.

BAFA Intern

14. Informationstag Exportkontrolle

Der diesjährige Informationstag Exportkontrolle wird am 8. Dezember 2022 im Kap Europa in Frankfurt am Main erstmals als hybride Veranstaltung stattfinden. Die elektronische Anmeldemaske wurde am 5. Oktober 2022 freigeschaltet. Den Link zur Anmeldung (Präsenz oder Online) sowie das Programm mit weiteren Hinweisen zur Veranstaltung finden Sie hier.

Um unserer Verantwortung zur Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie gerecht zu werden, wird die Anzahl der Präsenzteilnehmer begrenzt, abhängig auch von der Entwicklung des Pandemiegeschehens.

Auf jeden Fall werden wir Sie auch im Jahr 2022 über die neuesten Entwicklungen in der Exportkontrolle und im BAFA umfassend informieren. Neben den klassischen Themenblöcken zu aktuellen Entwicklungen aus Brüssel und aus dem fachtechnischen Bereich des BAFA, werden wir über die neue Gebührenverordnung sowie zur Umsetzung geförderter European Defence Fund-Projekte (EDF) und zum Fortgang im Bereich „Outreach to Academia“ berichten. Ferner erwarten Sie Informationen und praktische Hinweise zur Optimierung der Antragstellung und zur Nutzung Allgemeiner Genehmigungen. Abschließend erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im Embargobereich mit Schwerpunkt Russland.

Im Anschluss stehen Ihnen die BAFA-Referentinnen und -Referenten im Rahmen einer Diskussionsrunde im Foyer für Ihre Fragen zur Vertiefung der Vortragsthemen zur Verfügung.

Rückblick: 16. Exportkontrolltag

Am 9. und 10. Juni 2022 fand der 16. Exportkontrolltag (EKT) in Berlin statt, der gemeinsam vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Zentrum für Außenwirtschaftsrecht (ZAR) e. V. der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ausgerichtet wurde.

Der diesjährige 16. EKT war ein ganz besonderer. Nicht nur, weil er erstmals als hybride Veranstaltung durchgeführt wurde, bei der rund 300 Teilnehmer in Präsenz und rund 350 weitere digital der Veranstaltung folgen konnten, sondern weil er unter den Eindrücken des fortdauernden Angriffskrieges Russlands gegenüber der Ukraine stattfand.

Das Thema des 16. EKT lautete „Freiheit ist die Einsicht in die Notwendigkeit“. Torsten Safarik, Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), griff das Thema in der Begrüßungsrede auf und betonte:

„Für unsere Freiheit ist eine robuste Verteidigungsfähigkeit notwendig. Sie ist geradezu zwingend notwendig, denn sie bildet die Grundlage zur Bewahrung von Frieden und Freiheit. Die Exportkontrolle und damit wir alle, wir leisten zusammen einen wesentlichen Beitrag, um den Frieden in Europa zu sichern. Eine starke Europäische Union, eine enge Partnerschaft mit den Vereinigten Staaten sowie ein vitales transatlantisches Bündnis sind die Garanten für unsere Freiheit und Sicherheit.“

Auch in der Keynote des Gesandten Woodward Clark Price, der als Acting Ambassador der U.S.-Botschaft Berlin am EKT teilnahm, wurde das enge Bündnis Deutschlands bzw. Europas mit den USA hervorgehoben. Eine notwendige Partnerschaft, um die anstehenden Krisen gemeinsam zu bewältigen. Diese Botschaft wurde grundlegend für die anschließenden Diskussionspanels.

Es folgten zwei interessante Fachtage, bei denen hochrangige Vertreter der U.S.-Administration und aus den Bundesministerien sowie der EU-Kommission mit weiteren Expertinnen und Experten aus der Wirtschaft auf dem Podium zu den aktuellen Themen diskutierten. Die Panels beinhalteten die Themen Entwicklungen in der U.S.-Exportkontrolle, Trade and Technology Council – Folgen für USA und EU, Exportkontrolle und China, aktuelle Rüstungsexportkontrolle und selbstverständlich durfte das Thema aktuelle Entwicklungen und Russland nicht fehlen. Zum Abschluss der Veranstaltung berichtete Herr Pietsch, Abteilungsleiter BAFA, über Neues aus dem BAFA.

Die Beiträge des 16. EKT finden Sie als Nachlese in der Septemberausgabe der Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis (AW-Prax).

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