16.05.2022 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell Mai 2022

EU-Recht / Embargo-Maßnahmen

Russland: Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen

Als Reaktion auf den russischen Angriff auf die Ukraine, der nicht nur die Souveränität und die Grenzen der Ukraine verletzt, sondern insbesondere auch unermessliches Leid und Zerstörung über die Ukraine gebracht hat, hat die EU mit mittlerweile fünf Sanktionspaketen umfangreiche Wirtschafts- und Finanz-Sanktionen gegen Russland sowie Handelsbeschränkungen in Bezug auf die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk und gegen Belarus beschlossen.

Die Ausweitung der Sanktionen durch Änderungen der bereits bestehenden Embargoregelungen der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Embargoverordnung), der Verordnung (EU) 269/2014 (Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine), der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung) sowie durch die neue Verordnung (EU) 2022/266 zu nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der Oblaste Donezk und Luhansk unmittelbar umgesetzt.

Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die folgenden Änderungen:

I. Verordnung (EU) 2022/266 im Bezug zu den spezifizierten Gebieten (Donezk und Luhansk)

Die Verordnung (EU) 2022/266 beinhaltet u. a. ein

  • umfassendes Importverbot für Güter mit Ursprung aus den spezifizierten Gebieten. Dies umfasst auch hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen (Technische Unterstützung/Vermittlungsdienste/Finanzielle Hilfe).
  • Investitionsverbote
  • Ausfuhrverbot für Guter des Anhangs II (inkl. Dienstleistungen). Anhang II beinhaltet Güter die i. Z. m. mit den Sektoren Transport, Telekommunikation und Erdöl stehen (entspricht Güterliste des Krim-Embargos 692/2014)
  • Verbot der Erbringung von Tourismusleistungen. Ausnahmen für bestimmte Fälle sind vorgesehen (insbesondere Altverträge).

II. Ergänzung der Namensliste des Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014

Die Namensliste des Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 wurde um zahlreiche Personen und Entitäten mit den folgenden Durchführungsverordnungen erweitert:

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen befinden, sind eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Ausnahmen sind für einen eng begrenzten Anwendungsbereich vorgesehen.

III. Russland-Embargo

Die Verordnung (EU) 833/2014 wurde durch die folgenden Verordnungen erweitert:

  • Verordnung (EU) 2022/262 – Kapitalmarktbeschränkungen
  • Verordnung (EU) 2022/328 – Verbote für den Verkauf, die Lieferung die Verbringung oder die Ausfuhr von gelisteten Dual-Use-Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), von Gütern, die dazu beitragen könnten, dass Russland technologische Verbesserungen in seinem Verteidigungs- und Sicherheitssektor erzielt (Anhang VII), von Gütern zur Verwendung bei der Ölraffination (Anhang X), von Gütern der Luft- und Raumfahrt (Anhang XI) sowie diverse weitere Beschränkungen i. Z. m. dem Finanzmarkt.
  • Verordnung (EU) 2022/334 – Verbot des Startens, des Landens und des Überfliegens des europäischen Luftraums für Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen.
  • Verordnung (EU) 2022/345 – Sendeverbote für bestimmte Anbieter.
  • Verordnung (EU) 2022/394 – Verbote für den Verkauf, die Lieferung die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern der Meeres- und Schiffahrtstechnik (Navigations- und Funkausrüstung gemäß Anhang XVI).
  • Verordnung (EU) 2022/428 – Anpassungen im Energiebereich, Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern der Erdölförderung und –exploration (Anhang II) anstelle der bisherigen Genehmigungspflicht, Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII), Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Luxusgütern (Anhang XVIII), Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen (Anhang XIX), weitere Finanz- und Kapitalmarktbeschränkungen sowie Beschränkungen i. Z. m. Ratingdiensten
  • Verordnung (EU) 2022/576 – Ausweitung des Anhangs VII, Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven (Anhang XX) sowie von Gütern, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten (Anhang XXIII), Ausweitung der Einfuhrverbote auf Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen (Anhang XXI), auf Kohle und feste fossile Brennstoffe (Anhang XXII), Beförderungsverbote für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen und Zugangsverbote zu Häfen in der Union für Schiffe, die unter der Flagge Russlands registriert sind sowie weitere kapitalmarktbezogene Beschränkungen, inklusive des Verbots der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Weitere Informationen zu den Sanktionsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter den Reitern Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos / Russland und Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos / Ukraine.

IV. Belarus-Embargo

Angesichts der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk und der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression gegen die Ukraine sind die Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus ausgeweitet worden. Neben weiteren personenbezogenen Listungen wurden auch neue güterbezogene Beschränkungen der Aus- und Einfuhr eingeführt. Die unmittelbare Umsetzung der Verschärfungen erfolgte durch Anpassungen der Grundverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Neue güterbezogene Beschränkungen wurden insbesondere mit der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021, der Verordnung (EU) 2022/212 des Rates vom 17. Februar 2022, als auch der Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 eingeführt. Am 8. April 2022 wurden mit der Verordnung (EU) 2022/577 die Maßnahmen um ein Verbot Beförderungsverbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen sowie weitere Kapitalmarktbezogene Restriktionen erweitert.

Die Verbote entsprechen weitgehend den Verboten, die gegen Russland angeordnet wurden und beziehen sich im Bereich der Güter und güterbezogenen Dienstleistungen insbesondere auf das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von gelisteten Dual-Use-Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), von Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus beitragen könnten (Anhang Va), von Gütern, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden (Anhang VI) sowie für bestimmte Maschinen gemäß Anhang XIV.

Einfuhrverbote bestehen für bestimmte Mineralerzeugnisse (Anhang VII), für Kaliumchloridprodukte (Anhang VIII), für Holzerzeugnisse (Anhang X), für Zementerzeugnisse (Anhang XI), für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XII) sowie für Kautschukerzeugnisse (Anhang XIII).

Weitere Informationen zu den Sanktionsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter dem Reiter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos / Belarus.

Obliegenheit zur eigenverantwortlichen Prüfung und das Informationsangebot des BAFA

Dem BAFA ist bewusst, dass die neu beschlossenen Sanktionen der EU gegenüber Russland und Belarus bei den Wirtschaftsbeteiligten eine Vielzahl von Fragen hervorrufen. Daher sind auf der Internetseite des BAFA unter den Stichworten „Embargos“ und „Russland“ umfangreiche Informationen zu diesen Sanktionen veröffentlicht, die fortlaufend aktualisieren werden.

Vor dem Hintergrund der mittlerweile sehr hohen Zahl allgemeiner Anfragen von Verbänden und Unternehmen an das BAFA wird um Verständnis gebeten, dass die im BAFA vorhandenen Kapazitäten auf die Bearbeitung unmittelbar bevorstehender, sehr konkreter Ausfuhrvorhaben konzentriert werden müssen, um möglichst effektiv für möglichst viele Anfragenden mehr rechtliche Klarheit und Sicherheit zu schaffen.

Bitte prüfen Sie daher Ihr Vorhaben auf etwaige Verbotstatbestände und Genehmigungspflichten zunächst unbedingt eigenständig anhand des veröffentlichten Informationsangebots. Weder kann noch darf das BAFA eine allgemeine Rechtsberatung durchführen, noch ist bei der Vielzahl zu unspezifischer Lebenssachverhalte eine substantiierte Beantwortung aller Vorgänge zeitnah möglich.

Bitte prüfen Sie daher zunächst eigenverantwortlich, ob Verbote nach den einschlägigen Embargoverordnungen vorliegen. Nutzen Sie hierfür, soweit vorhanden, die konsolidierten Verordnungen. Diese finden Sie auf der Internetseite des BAFA.

Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihr Vorhaben einem Verbotstatbestand unterfällt, prüfen Sie als nächstes, ob ein Ausnahmetatbestand einschlägig ist. Mögliche Ausnahmetatbestände finden Sie in den unteren Absätzen der jeweils einschlägigen Verbotsnorm.

Bitte beachten Sie, dass für die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO sowie von Gütern des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) die Ausnahmen zur Erfüllung eines Altvertrags nur dann genutzt werden können, wenn der entsprechende Antrag bis zum 1. Mai 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt worden ist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Neuanträge können daher auch dann nicht mehr genehmigt werden, wenn sie auf einem Altvertrag beruhen. Ausfuhren der vorgenannten Güter können nur dann genehmigt werden, wenn Sie sich auf einen der Ausnahmetatbestände der Absätze 3 und 4 des Art. 2 oder des Art. 2a der Russland-Embargoverordnung berufen können. Bedenken Sie hierbei bitte auch, dass diese Ausnahmen nur für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endverwender gelten. Sofern Ihnen bekannt ist, dass der Empfänger oder Endverwender auch militärische Güter herstellt oder ein Zulieferer zur Herstellung militärischer Güter ist, kommen grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen in Betracht.

Bitte berücksichtigen Sie auch, dass für die Inanspruchnahme der Altvertragsregelung zur Ausfuhr anderer vom Embargo betroffener Güter keine Genehmigung des BAFA erforderlich ist. Die Beantragung einer Genehmigung oder eine Kontaktaufnahme mit dem BAFA ist daher nur dann erforderlich, wenn Sie sich auf einen anderen Ausnahmetatbestand berufen können.

Bei der Bewertung, ob Ihre Güter von den Verbotstatbeständen betroffen sind, können Sie sich in vielen Fällen an den Warenverzeichnisnummern orientieren, nach denen Ihre Güter eintarifiert sind. Hierzu prüfen Sie bitte, ob die in den Güteranhängen genannten Warenverzeichnisnummern sowie die Warenkurzbeschreibungen für Ihre Güter in Verbindung mit der Überschrift des entsprechenden Anhangs und dem Wortlaut des zugehörigen Artikels einschlägig sind. Diese Art der Prüfung ist nicht möglich für die Güteranhänge VII und XVI der Russland-Embargoverordnung, den Anhang I der EU-Dual-Use-VO und die Ausfuhrliste, da dort keine Warenverzeichnisnummern angegeben sind.

Sofern Sie eine Güterausfuhr bewerten wollen, so können Sie auch über Suchfunktionen in der primär einschlägigen Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im PDF-Dokument die Betroffenheit suchen. Soweit Sie Chemikalien exportieren, orientieren Sie sich bitte bei Ihrer Bewertung an den CAS Nummern

Beachten Sie ferner, dass daneben auch die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflichten fortbestehen. Sollte Ihr Vorhaben von keinem Verbotstatbestand nach der einschlägigen Embargoverordnung erfasst sein, sind somit die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Verordnungen (EU-Dual-Use-VO und AWV) zu prüfen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos / Russland / Restriktive Massnahmen gegen Russland und speziell in dem hierfür eingerichteten „Fragen und Antworten“-Bereich „IV. Häufige Fragen“, welcher fortlaufend ergänzt und aktualisiert wird. Diese beinhalten umfangreiche umfassende Informationen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Allgemeine Fragen zu den Sanktionsmaßnahmen
  • Allgemeine Fragen zu Altvertragsregelungen
  • Fragen zu Genehmigungen/Nullbescheiden
  • Fragen zur Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter
  • Fragen zum Luxusgüterembargo
  • Fragen zu den sonstigen Güteranhängen
  • Fragen zum Verbot zu Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Art. 5aa)

Allein in den allgemeinen Fragen finden Sie Antworten zum Beispiel auch zu folgenden Fragen:

  • Wo finde ich die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu den Sanktionen?
  • Welche Geschäftsbeziehungen zur Russischen Föderation sind nach den neu verhängten Sanktionen noch erlaubt?
  • Sind Hilfslieferungen in die Ukraine von den Sanktionsmaßnahmen betroffen?
  • Seit wann sind die neuen EU-Sanktionen in Kraft?
  • Für wen gelten die neuen EU-Sanktionen?
  • Wird es noch nationale Umsetzungsrechtsakte geben?
  • Trage ich als natürliche oder juristische Person selbst die Verantwortung dafür, dass meine Geschäftstätigkeit mit Russland den neuen rechtlichen Vorgaben entspricht?
  • Wie werden Verstöße gegen die neuen EU-Sanktionen bestraft?
  • Was passiert mit Verträgen, die ein Unternehmen bereits verbindlich abgeschlossen hat?
  • Ich bin vertraglich zur Lieferung eines gelisteten Guts verpflichtet. Muss ich den Vertrag erfüllen?
  • Findet die Russland-Embargoverordnung auch Anwendung auf Güterlieferungen welche durch Russland in ein Drittland transferiert werden (Transit)?
  • Handelt es sich bei transportbedingten sowie dem Entladen von Fracht dienenden vorübergehenden Aufenthalten in Russland um eine „Verwendung in Russland“ im Sinne der Russland-Embargoverordnung 833/2014?
  • Benötige ich eine Genehmigung, wenn ich Güter an ein anderes Unternehmen in Deutschland liefere und ich Kenntnis über eine Weiterlieferung nach Russland erlange?
  • Welche Codierung ist bei der Ausfuhranmeldung anzugeben?

Darüber hinaus stehen Ihnen FAQ der EU sowie Fragen und Antworten des BMWK zur Verfügung.

Terrorismus (Afghanistan)

Mit der Verordnung (EU) 2022/148 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan wurde eine neue Ausnahme von den restriktiven Maßnahmen eingeführt, die für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan gilt. Der neue Abs. 4 des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 bestimmt, dass die Absätze 1 („Einfriergebot“) sowie 2 („Bereitstellungsverbot“) auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen keine Anwendung finden.

Aktualisierung von Namenslisten 

LandÄnderungGrundlage
IrakZwei Personen und eine Organisation aus Anhang III und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/665 vom 21. April 2022
IranDrei Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 gestrichen und Einträge zu 25 in Anhang I der Verordnung Nr. 359/2011 aufgeführten Personen geändertDurchführungsverordnung (EU) 2022/592 vom 11. April 2022
KoreaAcht Personen und vier Einrichtungen in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/659 vom 21. April 2022
LibyenAngaben zu einer in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 gelisteten Person geändertDurchführungsverordnung (EU) 2022/183 vom 10. Februar 2022
MaliFünf Personen in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/156 vom 4. Februar 2022
Myanmar22 Personen und vier Organisationen in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/239 vom 21. Februar 2022
Angaben zu neun Einträgen in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 geändertDurchführungsverordnung (EU) 2022/662 vom 21. April 2022
NicaraguaSieben Personen und drei Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/22 vom 10. Januar 2022
SimbabweDrei Personen aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gestrichen als auch der hiermit im Zusammenhang stehende Anhang IV (Aussetzung) aufgehobenDurchführungsverordnung (EU) 2022/226 vom 17. Februar 2022;
Verordnung (EU) 2022/225 vom 17. Februar 2022
SyrienFünf Personen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/237 vom 21. Februar 2022
Zwei Personen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/535 vom 4. April 2022
TunesienAngaben zu mehreren in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 aufgeführten Personen geändertDurchführungsverordnung (EU) 2022/113 vom 27. Januar 2022
UkraineFünf Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/236 vom 21. Februar 2022
22 Personen und vier Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/260 vom 23. Februar 2022
336 Mitglieder der Staatsduma in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/261 vom 23. Februar 2022
Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates der Russischen Föderation und weitere Mitglieder der Staatsduma in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/332 vom 25. Februar 2022
216 Personen und 18 Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/581 vom 8. April
Zwei Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/658 vom 21. April 2022
Zentralafrikanische RepublikEine Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/21 vom 10. Januar 2022
TerrorismusÄnderungGrundlage
Verordnung (EG) Nr. 881/2002Zwei Personen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/5 vom 4. Januar 2022
Verordnung (EG) Nr. 881/2002Fünf Personen aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/8 vom 6. Januar 2022
Verordnung (EG) Nr. 881/2002Drei Einträge aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/84 vom 19. Januar 2022
Verordnung (EG) Nr. 881/2002Eine Person aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2022/117 vom 27. Januar 2022
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001Ersetzung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 durch Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188Durchführungsverordnung (EU) 2022/147 vom 3. Februar 2022
Verordnung (EU) 2016/1686Zwei Personen und zwei Gruppen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2022/235 vom 21. Februar 2022

Aktualisierung der Allgemeinen Genehmigungen der Europäischen Union durch die Streichung Russlands als begünstigtes Bestimmungsziel

Anhang II der Verordnung (EU) 2021/821 enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsziele unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Bislang war Russland in den drei nachfolgenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:

  • EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
  • EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
  • EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).

Angesichts der unmittelbaren Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Europa durch den rechtswidrigen Angriffs Russlands auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und der entsprechenden Bedrohung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union wurde Russland mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nummern EU003, EU004 und EU005 herausgenommen.

Achtzehnte Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Mit der 18. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 25. April 2022 wurden die Bußgeldtatbestände der AWV an die geltende Sanktionsrechtslage angepasst. Hierzu wurden die Bußgeldbewehrungen in § 82 AWV aktualisiert und um weitere Bußgeldtatbestände ergänzt.

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung für die Ukraine

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und zahlreicher Bemühungen um Hilfslieferungen zur Unterstützung der Ukraine mit bestimmter Schutzausrüstung, hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 geschaffen. Danach ist die Ausfuhr von Gütern der Nummern 0007f bis 0007i sowie der Nummer 0013 des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie von Gütern der Nummern 1A004,1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 an die zugelassenen Empfänger in der Ukraine unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Zu den zugelassenen Empfängern gehören insbesondere staatliche Stellen der Ukraine sowie Hilfsorganisationen und Medienvertreter.

BAFA Intern

Einladung zu 16. Exportkontrolltag

In Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Außenwirtschaftsrecht e. V. (ZAR) lädt das BAFA zum diesjährigen Exportkontrolltag am 9. und 10. Juni 2022 in Berlin ein. Wir haben uns für einen Exportkontrolltag in hybridem Format entschieden. Ein verantwortungsvolles Verhalten in Zeiten der Corona-Pandemie und der zugleich flexible Ansatz ermöglicht es, dass neben Teilnehmenden vor Ort Interessierte die Veranstaltung auch online verfolgen können. Die Präsenz steht unter dem Vorbehalt, dass dies mit der Pandemielage im Juni 2022 vereinbar ist.

Informationen zur Veranstaltung und zum vorläufigen Programm finden Sie hier.

Die Anmeldung ist ab sofort möglich – die Links zur Anmeldung zum 16. Exportkontrolltag in Präsenzform und online finden Sie hier unter dem Bereich „Zum Thema“. Anmeldeschluss ist der 31. Mai 2022.

18.02.2022TerminAußenwirtschaft16. Exportkontrolltag

Mehr: 16. Exportkontrolltag …

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