EU-Recht / Embargo-Maßnahmen
Aktualisierung von Namenslisten
Belarus: Erweiterung der Sanktionsmaßnahmen
Flugverbote für belarussische Fluggesellschaften bzgl. EU Luftraum
Anlässlich der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk ist mit der Verordnung (EU) 2021/907 des Rates vom 4. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus ein Verbot von Überflügen des EU-Luftraums sowie ein Start- und Landeverbot innerhalb der EU für sämtliche belarussische Fluggesellschaften verhängt worden (siehe hierzu auch Pressemitteilung der EU vom 4. Juni 2021). Bestimmte Flüge, wie für humanitäre Zwecke, können genehmigt werden. Ergänzend zu diesen Ausnahmeregelungen wurden mit der Verordnung (EU) 2021/996 des Rates vom 21. Juni 2021 auch die Ausnahmen im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen angepasst, um unerwünschte Folgen zu vermeiden.
Neue güterbezogene Beschränkungen
Mit der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (siehe hierzu auch Pressemitteilung der EU vom 24. Juni 2021) wurden zudem neue güterbezogene Restriktionen eingeführt. Diese betreffen v.a. die Ausfuhr von Gütern der Kommunikationsüberwachung, die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter für militärische Zwecke oder militärische Endverwender, Ausfuhr von Gütern für die Tabakindustrie, Einfuhr und Beförderung von Erdölerzeugnissen, Einfuhr von Kaliumchloridprodukte sowie den Zugang zu den Kapitalmärkten der EU (Wertpapiere und Geldmarktinstrumenten, Neuvergabe von Darlehen und Krediten, Versicherungen und Rückversicherungen).
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter den Reitern “Ausfuhrkontrolle“/“Embargos“/“Belarus (Weißrussland)“.
Veröffentlichung der neuen EU-Dual-Use-Verordnung
Die neue EU-Dual-Use-Verordnung wurde am 11. Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht [Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. L 206 vom 11.06.2021].
Die Verordnung wird 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung, am 9. September 2021, in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten werden die Anträge beim BAFA nach der noch geltenden EG-Dual-Use-Verordnung (VO (EG) 428/2009) beschieden.
Kernelemente der Neufassung sind striktere Kontrollvorschriften für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik, eine vertiefte Kooperation unter den Mitgliedstaaten durch neue Abstimmungsmechanismen, die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen (Nr. EU007 und Nr. EU008), die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für technische Unterstützung auf EU-Ebene, eine bessere Durchsetzbarkeit der Kontrollen durch eine verstärkte Kooperation zwischen den Genehmigungs- und Zollbehörden auf EU-Ebene sowie mehr Transparenz im Jahresbericht der EU-Kommission. Der Kreis der bereits der von Anhang I erfassten Güter wird durch die neue Verordnung nicht verändert; die neue Verordnung beinhaltet Anhang I in der Fassung der derzeit gültigen Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 vom 7. Oktober 2020.
In Vorbereitung auf das Inkrafttreten der EU-Dual-Use-Verordnung am 9. September 2021 wird das BAFA spezifisches Informationsmaterial veröffentlichen (siehe auch unter BAFA Intern).
Nationales Recht
Mit dem Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 2. Juni 2021 wurde das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) um § 2 Abs. 25 AWG ergänzt und festgelegt, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vorschriften als Teil des Zollgebiets der EU gilt. Ziel dieser Ermächtigungsgrundlage ist es, das Gebiet von Nordirland für die Zwecke der Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten der Außenwirtschaftsverordnung weiterhin wie ein Teil des Zollgebiets der EU behandeln zu können. Daneben wurde § 28 AWG um einen Absatz 5 erweitert und festgelegt, dass für individuell zurechenbare Leistungen aufgrund des AWG und der AWV bis zum 31. Dezember 2022 keine Gebühren erhoben werden. Weitere Änderungen betreffen die §§ 12, 14a, 15, 18, 23b und § 18 AWG. Daneben wurde § 30 AWG eingefügt, um strafbare Handlungen auch dann weiterverfolgen zu können, wenn der zugrundeliegende Rechtsakt der EU aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt wurde.
BAFA Intern
Virtuelle Informationsveranstaltung von DIHK, IHKs und BAFA zur neuen EU-Dual-Use-Verordnung
Gemeinsam mit dem Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und den Industrie- und Handelskammern (IHKs) veranstaltete das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine kostenfreie Online-Veranstaltung zu den praktischen Auswirkungen der Neuregelungen der VO (EU) 821(2021).
Die Verordnung modernisiert die geltenden Regeln zur Kontrolle der Ausfuhr, der Handels- und Vermittlungstätigkeit, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
Die Präsentation des BAFA zur Veranstaltung können Sie hier abrufen.
Einen Mitschnitt des Livestreams können Sie bis zum 1. Oktober 2021 hier auf der Seite des DIHK abrufen.
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