09.04.2021 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell Februar/März 2021

EU-Recht / Embargo-Maßnahmen

Aktualisierung von Namenslisten 

LandÄnderungGrundlage
BelarusBegründungen für neun natürliche Personen und drei juristische Personen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind geändertDurchführungsverordnung (EU) 2021/339 vom 25. Februar 2021
IrakZwei Personen aus Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2021/53 vom 22. Januar 2021
IrakEine Organisation aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2021/131 vom 3. Februar 2021
JemenEine Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2021/397 vom 5. März 2021
Myanmar/Birma11 Personen in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2021/480 vom 22. März 2021
SimbabweAngaben zu zwei Personen geändert sowie eine Person aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2021/253 vom 17. Februar 2021
SimbabweDie zuvor erwähnte gestrichene Person wurde (neben dem Anhang III) auch aus dem Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gestrichenVerordnung (GASP) 2021/251 vom 18. Februar 2021
TunesienVier Personen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gestrichen sowie Angaben zu zwei Personen aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2021/49 vom 22. Januar 2021
UkraineEinträge zu zwei Personen gestrichen und die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2021/391 vom 4. März 2021
UkraineAngaben zu 14 Personen und 13 Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändertDurchführungsverordnung (EU) 2021/446 vom 12. März 2021
Venezuela19 Personen in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2021/275 vom 22. Februar 2021
TerrorismusÄnderungGrundlage
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001Ersetzt die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 unter Aufhebung der zuvor durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 geltenden ListeDurchführungsverordnung (EU) 2021/138 vom 5. Februar 2021
Verordnung (EG) Nr. 881/2002Zwei Personen aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2021/350 der Kommission vom 25. Februar 2021
MenschenrechteÄnderungGrundlage
Verordnung (EU) 2020/1998(Erstmalig) Vier Personen in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2021/371 vom 2. März 2021
Verordnung (EU) 2020/199811 Personen und vier Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2021/478 vom 22. März 2021

Ägypten – Sanktionsmaßnahmen aufgehoben

Mit dem Beschluss 2011/172/GASP vom 21. März 2011, welcher durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt wurde, hat der Rat der Europäischen Union Finanzsanktionen gegen Hosni Mubarak, dessen Angehörige sowie gegen weitere Mitglieder des ehemaligen Regimes Ägyptens erlassen. Hiermit sollten die ägyptischen Behörden bei der Einziehung rechtswidrig verwendeter staatlicher Vermögenswerte unterstützt werden.

Nachdem der Rat zu dem Schluss gekommen ist, dass die Sanktionen ihren Zweck erfüllt haben wurden die Maßnahmen aufgehoben. Grundlage hierfür ist der Beschluss (GASP) 2021/449 des Rates vom 12. März 2021 zur Aufhebung des Beschlusses 2011/172/GASP bzw. die Verordnung (EU) 2021/445 des Rates vom 12. März 2021 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011.

Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von COVID-19-Impfstoff

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 vom 29. Januar 2021 hat die Europäische Union eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) des KN-Codes 3002 20 10 und Wirkstoffen, einschließlich Master- und Arbeitszellbänken, eingeführt. Diese wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 vom 11. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 verlängert und durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 vom 24. März 2021 ergänzt. Nähere Informationen können der Internetseite des BAFA unter den Reitern »Ausfuhrkontrolle« – »COVID-19-Impfstoff« entnommen werden.

Anti-Folter-Verordnung: Ergänzung der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich aufgrund des Brexits

Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125 sieht eine Allgemeine Genehmigung zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV vor. Sie begünstigt Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember wurde die Liste der Bestimmungsziele in Anhang V um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ergänzt.

BAFA Intern

Einführung der elektronischen Genehmigungserteilung zum 1. März 2021

Gemäß Bekanntmachung über die Einführung der elektronischen Erteilung von Genehmigungen gemäß § 3 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Januar 2021 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 9. Februar 2021; Fundstelle: BAnz AT 09.02.2021 B6) werden ab 1. März 2021 Genehmigungen, Nullbescheide, Auskünfte sowie Verlängerungen und Änderungen zu Bescheiden im Bereich des Außenwirtschaftsrechts grundsätzlich elektronisch erlassen. Damit entfällt die bis dahin übliche Übersendung der Bescheide in Papierform, so dass die Unternehmen die Genehmigungen unmittelbar nach der elektronischen Übermittlung im ELAN-K2 Ausfuhr-Portal nutzen können.

Hiervon ausgenommen sind insbesondere Ausfuhrgenehmigungen zur vorübergehenden, wiederholten Ausfuhr (Ausfuhrart 231), Durchfuhrgenehmigungen, Reexport-Zustimmungen sowie Ablehnungen und Widerspruchsbescheide. Diese werden auch weiterhin in Papierform erlassen. Zusätzlich kann für elektronische Genehmigungen eine schriftlich bestätigte Zweitausfertigung beim BAFA beantragt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Genehmigungsinhaber dies unverzüglich geltend macht, z. B. weil eine ausländische Ausgangszollstelle die elektronische Genehmigung nicht akzeptiert.

Nähere Informationen können dem BAFA Informationsblatt – Elektronische Genehmigungserteilung, welches auf der Internetseite des BAFA untern Reitern “Ausfuhrkontrolle“/“Antragstellung“ zu finden ist, entnommen werden.

Verlängerung der allgemeinen Genehmigungen

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14 sowie die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16 bis Nr. 28 und 30 werden sind bis zum 31. März 2022 verlängert worden (BAnz AT 30.03.2021 B10/B11). Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 ist derzeit nicht erforderlich, da diese bereits bis zum 31. März 2022 gültig ist.

Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 bis Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 30 bleiben inhaltlich unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass sich infolge der Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen, insbesondere hinsichtlich der Verweise auf diese Verordnung, ergeben werden.

Bei der AGG Nr. 24 wird im sechsten Spiegelstrich der Nummer 3.2 des Abschnitts II zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt, dass dieser Ausschlusstatbestand die Nutzung der Nummer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung nicht ausschließt. Daneben wird in Ziffer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung klargestellt, dass diese Fallgruppe auch die vorübergehende Ausfuhr und Verbringung von Gütern begünstigt, die in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland verbracht werden.

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