EU-Recht / Embargo-Maßnahmen
Neufassung der Dual-Use-Verordnung
Der Rat der EU unter deutschem Vorsitz und das Europäische Parlament haben sich in ihrer Verhandlungsrunde am 9. November 2020 auf eine neue Verordnung für die Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern geeinigt. Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aus dem Jahr 2009. Das BAFA als zuständige Genehmigungsbehörde war in die Verhandlungen intensiv aktiv eingebunden.
Kernelemente der Einigung sind neue, striktere Kontrollvorschriften für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik, eine vertiefte Kooperation unter den Mitgliedstaaten durch neue Abstimmungsmechanismen in diesem Bereich, die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen, die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für technische Unterstützung auf EU-Ebene, eine bessere Durchsetzbarkeit der Kontrollen durch eine verstärkte Kooperation zwischen den Genehmigungs- und Zollbehörden auf EU-Ebene sowie mehr Transparenz im Jahresbericht der EU-Kommission unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Die Einigung muss nun von den zuständigen Gremien im Rat sowie im Europäischen Parlament bestätigt werden. Eine englische Textfassung der neuen Verordnung wird im Anschluss veröffentlicht. Sie steht unter dem Vorbehalt der sprachjuristischen Prüfung. Eine offizielle Übersetzung erfolgt erst 2021. Mit einem Inkrafttreten der neuen Verordnung ist für Mitte des Jahres 2021 zu rechnen.
Das BAFA wird auf dem BAFA-Infotag am 10. Dezember 2020 über die Einigung und die neuen Regelungen informieren. Darüber hinaus wird zum Inkrafttreten der neuen Verordnung Informationsmaterial (Merkblätter etc.) veröffentlicht und zu gegebener Zeit eine Reihe von speziellen Informationsveranstaltungen angeboten werden. Nähere Informationen können Sie der Pressemitteilung des BMWi sowie des Rats der EU entnehmen.
Aktualisierung von Namenslisten
Nationales Recht
Aktualisierung der Ausfuhrliste
Am 29. Oktober 2020 ist mit Inkrafttreten der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung die Ausfuhrliste aktualisiert worden. Die angepasste Ausfuhrliste bestimmt als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter.
Mit der Änderungsverordnung wurden u. a. die im Jahr 2019 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter in der nationalen Ausfuhrliste berücksichtigt. Außerdem ist eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Laserkommunikationsterminals einschließlich entsprechender Software und Technologie eingeführt worden. Einen Überblick zu den Änderungen sowie weitere Informationen zur Ausfuhrliste finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Güterlisten.
BAFA-Intern
12. Informationstag Exportkontrolle 2020
Der Informationstag Exportkontrolle wird in diesem Jahr am Donnerstag, den 10. Dezember 2020, virtuell stattfinden. Das BAFA setzt mit diesem nunmehr 12. Informationstag seine bewährte Veranstaltungsreihe fort. Den Link zur Anmeldung (Anmeldeschluss: 3. Dezember 2020) sowie das Programm mit weiteren Hinweisen zur Veranstaltung finden Sie auf der Internetseite des BAFA.
Informationen zur Änderung der AV Formulare
Die Bekanntmachung des BAFA zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern des BAFA und die Formulare zur Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) sowie zur Verantwortungsübernahme (AV 2) wurden mit Wirkung zum 20. Oktober 2020 geändert. Mit der Änderung werden die Empfehlungen des BAFA für Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) in der Bekanntmachung und den Formularen an die Empfehlungen im Merkblatt „Betriebsinterne Exportkontrolle“ angepasst. Darüber hinaus werden sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Diese lassen die bisherigen Grundstrukturen der Benennung und Verantwortungsübernahme unberührt. Die Formulare AV 1 und AV 2 können künftig per E-Mail an ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de beim BAFA eingereicht werden. Die Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich. Diese müssen allerdings für die Dauer von 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen des BAFA vorgelegt werden.
In einer Übergangszeit bis zum 31. Januar 2021 akzeptiert das BAFA auch AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf der Grundlage der mit Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare vorgenommen werden.
Alle Informationen sowie die Bekanntmachung und die neuen Formulare finden Sie unter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsstellung / Ausfuhrverantwortlicher.
Einführung der vollelektronischen Genehmigungserteilung
Voraussichtlich zum 1. März 2021 wird das BAFA Genehmigungen, Nullbescheide und Auskünfte zur Güterliste ausschließlich in elektronischer Form erlassen. Auf die Übersendung dieser Bescheide in Papierform wird verzichtet, so dass die Unternehmen die Genehmigungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Portal ELAN-K2 Ausfuhr nutzen können. Hiervon ausgenommen bleiben Genehmigungen zur wiederholten Ausfuhr nach vorheriger Einfuhr (Ausfuhrart 231) sowie Durchfuhrgenehmigungen. Diese werden auch weiterhin in Papierform erlassen.
Unverbindlicher Überblick zu den Änderungen im Teil I der Ausfuhrliste
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