Der Newsletter wird nicht richtig angezeigt? Im Browser ansehen

Logo des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Nr.  08-09/2020 29.09.2020 Außenwirtschaft

Exportkontrolle Aktuell August/September 2020

EU-Recht / Embargo-Maßnahmen

Aktualisierung von Namenslisten 

LandÄnderungGrundlage
LibyenIdentitätsangaben zu einer in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aufgeführten Person aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2020/1130 vom 30. Juli 2020
NordkoreaBegründung für neunzehn Personen und die Angaben zur Identifizierung von fünf Personen und zwei Einrichtungen in den Anhängen XV und XVI aktualisiert sowie das Geschlecht aller in Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 ergänztDurchführungsverordnung (EU) 2020/1129 vom 30. Juli 2020
UkraineAngaben zu 41 Personen und 28 Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändertDurchführungsverordnung (EU) 2020/1267 vom 10. September 2020
Zentralafrikanische RepublikAngaben zu sechs Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2020/1171 vom 7. August 2020
Zentralafrikanische RepublikEine Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2020/1194 vom 12. August 2020
TerrorismusÄnderungGrundlage
Al-Qaida und ISIL (Da´esh)Eine Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2016/1686 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2020/1124 vom 30. Juli 2020
Al-Qaida und ISIL (Da´esh)Angaben zu elf Einträgen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändertDurchführungsverordnung (EU) 2020/1297 vom 17. September 2020
Sonstige TerrorverdächtigeDie Liste der sanktionierten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, auf welche Art. 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und § 74 Abs. 2 Nr. 1 AWV verweist, wurde durch die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 enthaltene Liste ersetzt (unter Aufhebung der Vorgängerliste enthalten in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/19)Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 vom 30. Juli 2020
CyberangriffeÄnderungGrundlage
Verordnung (EU) 2019/796(Erstmalig) Sechs natürliche Personen und drei Organisationen bzw. Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/796 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2020/1125 vom 30. Juli 2020

BAFA-Intern

Vorabinformationen zur Änderung der AV-Formulare

Die Bekanntmachung des BAFA zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern des BAFA und die Formulare zur Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV1) sowie zur Verantwortungsübernahme (AV2) werden geändert.

Mit der Änderung werden die Empfehlungen des BAFA für Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) in der Bekanntmachung und den Formularen an die Empfehlungen im Merkblatt „Betriebsinterne Exportkontrolle“ angepasst. Darüber hinaus werden sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Diese lassen die bisherigen Grundstrukturen der Benennung und Verantwortungsübernahme unberührt.

Künftig wird es möglich sein, die Formulare AV 1 und AV 2 per E-Mail (ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de) beim BAFA einzureichen. Die Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich.

In einer Übergangszeit bis zum 31.01.2021 akzeptiert das BAFA auch AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf der Grundlage der mit Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare vorgenommen wurden.

Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die aktualisierten Formulare werden auf der Internetseite des BAFA unter Antragstellung/Ausfuhrverantwortlicher zur Verfügung gestellt.

Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30 werden, mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15, bis zum 31.03.2021 verlängert.

Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) ist ebenfalls beabsichtigt. Da diese Allgemeine Genehmigung aber erst zum 01.01.2021 in Kraft tritt, ist eine Verlängerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten, zumal die Verhandlungen über ein Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch andauern. Auch eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ist nicht erforderlich, da diese Allgemeine Genehmigung bereits bis zum 31.03.2021 gilt.

Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen sowie zu den inhaltlichen Änderungen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter den Reitern Antragsarten/Allgemeine Genehmigungen.

Vorankündigung des 12. Informationstags Exportkontrolle

Der diesjährige Informationstag Exportkontrolle wird virtuell stattfinden.

Trotz der aktuellen Situation aufgrund der Corona-Pandemie beabsichtigen wir, Sie in gewohnter Weise über die neusten Entwicklungen in der Exportkontrolle und im BAFA zu informieren! Das Ausweichen auf ein virtuelles Format ist für alle Beteiligten die sicherste Lösung.

Der virtuelle Informationstag wird voraussichtlich Anfang Dezember stattfinden. Weitere Informationen zum genauen Datum und dem Programm sowie den genauen Modalitäten folgen rechtzeitig in den kommenden Wochen.

Elektronisches Kriegswaffenbuch (eKWB) – Meldestichtag 30. September 2020

Auf Grundlage der am 20. März 2020 in Kraft getretenen Änderung zur 2. Durchführungsverordnung (DVO) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) müssen gemäß § 10 der 2. DVO/KrWaffKontrG alle Entitäten, welche ein Kriegswaffenbuch führen, dieses für den Meldestichtag 30. September 2020 erstmals elektronisch an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln.

Die Übermittlung der elektronischen Kriegswaffenbuchmeldung muss über das BAFA-Kommunikationsportal ELAN-K2 innerhalb von 2 Wochen nach dem 30. September 2020 in einem, der Schnittstellendokumentation des BAFA konformen XML-Format erfolgen.

Darüber hinaus muss gemäß §10 Abs. 6 der 2. DVO/KrWaffKontrG die meldende Entität für jede XML-Meldung gegenüber dem BAFA eine ebenfalls über ELAN-K2 hochzuladende Erklärung abgeben, in welcher sie versichert, dass diese Meldung auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft wurde.

Die Erklärung sollte möglichst durch die für die Betriebsstätte verantwortliche Person nach dem KrWaffKontrG unterschrieben sein. Als Formulierungshilfe für eine solche Erklärung dient nachfolgender Passus: „Ich versichere, dass die zum Meldestichtag …, für die unter der Kontrollnummer … geführte Betriebsstätte, hochgeladene Meldung vor deren Abgabe auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft wurde und dass diese Prüfung zu einem positiven Ergebnis führte.“

Die aktuelle Fassung der 2. DVO/KrWaffKontrG sowie weitere Informationen zum elektronischen Kriegswaffenbuch (eKWB) finden Sie auf der BAFA Internetseite unter den Reitern Außenwirtschaft/Elek­tro­ni­sches Kriegs­waf­fen­buch.

Herausgeber

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Über den folgenden Link können Sie den Newsletter wieder abbestellen.
Newsletter abbestellen

© 2024 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle