15.04.2019 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell April 2019

EU-Recht / Embargo-Maßnahmen

Brexit (Update)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich die Absicht erklärt, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten. Am 10. April 2019 wurde zwischen der EU und dem Vereinigtem Königreich eine Verlängerung des Austritts vereinbart, die nur so lange wie nötig dauern und keinesfalls über den 31. Oktober 2019 hinausgehen sollte. Die weitere Entwicklung ist abhängig von der britischen Regierung. Der aktuelle Verhandlungsstand kann der Internetpräsenz der EU Kommission entnommen werden.

Aus exportkontrollrechtlicher Sicht würde das Vereinigte Königreich mit einem ungeregelten Austritt (No-Deal-Brexit) aus der EU zu einem Drittland werden. Dies führt zu neuen Genehmigungspflichten im Bereich der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern nach der Anti-Folter-Verordnung. Im Bereich der Exportkontrolle von Rüstungsgütern würde das Vereinigte Königreich nur noch als NATO-Land privilegiert, da EU-statusbedingte Verfahrensvereinfachungen entfallen.

Zur Kompensation der neuen Genehmigungspflichten für den Dual-Use-Bereich hat die EU mit der Verordnung (EU) 2019/496 vom 25. März 2019 das Vereinigte Königreich in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung (AGG) Nr. EU001 aufgenommen. Zu beachten ist, dass die AGG Nr. EU001 nicht für Exporte von Gütern, die in Anhang IIg sowie im Anhang IV der EG-Dual-Use-Verordnung gelistet sind, genutzt werden können. Bereits vor dem Brexit erteilte Verbringungsgenehmigungen – betreffend Güter des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung – werden weiterhin ihre Gültigkeit behalten (siehe EU-Bekanntmachung vom 21. März 2019, Ziffer 3).

Ergänzend zur AGG Nr. EU001 hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 erlassen. Hiermit werden bestimmte Ausfuhren, die nicht den Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 unterfallen, begünstigt, sofern der zugrundeliegende Liefervertrag, d. h. der Liefervertrag des in Deutschland niedergelassenen Unternehmens mit dem Unternehmen im Vereinigten Königreich, vor dem 29.03.2019 geschlossen wurde. Hierbei handelt es sich um:

  • Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden,
  • Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt sowie
  • Ausfuhren von in Deutschland niedergelassenen Unternehmen auf Grundlage von Ausfuhrgenehmigungen, die durch das Vereinigte Königreich noch als EU-Mitgliedstaat erteilt wurden.

Die in der Vorabfassung enthaltene Regelung in Ziffer 5.1 der AGG Nr. 15 wurde aufgrund der Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die AGG Nr. EU001 gestrichen.

Das Vereinigte Königreich hat mit der „Open General Export Licence (OGEL) for exports of dual-use items to EU countries“ ebenfalls eine Verfahrenserleichterung für Exporte von Dual-Use-Gütern aus dem Vereinigten Königreich in die EU geschaffen.

Auf der Internetseite des BAFA werden weitere Informationen zum Brexit zur Verfügung gestellt.

Aktualisierung von Namenslisten 

LandÄnderungGrundlage
ÄgyptenInformationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz im Bezug zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 270/2011 gelisteten Person ergänzt.Durchführungsverordnung (EU) 2019/459 vom 21. März 2019
IrakVier Einträge aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gestrichen.Durchführungsverordnung (EU) 2019/432 vom 18. März 2019
IrakNeun Einträge aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gestrichen.Durchführungsverordnung (EU) 2019/567 vom 9. April 2019
IranAngaben zu 51 Personen und einer Organisation, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011aufgeführt sind, aktualisiert.Durchführungsverordnung (EU) 2019/560 vom 8. April 2019
SyrienSieben Personen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen sowie Angaben zu acht Personen aktualisiert.Durchführungsverordnung (EU) 2019/350 vom 4. März 2019
UkraineEine Person aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 gestrichen sowie Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz der hierin gelisteten Person ergänzt.Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 vom 4. März 2019
UkraineEine Person aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen sowie die Angaben zu mehreren Person geändert.Durchführungsverordnung (EU) 2019/408 vom 14. März 2019
UkraineAcht Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2019/409 vom 14. März 2019
TerrorismusÄnderungGrundlage
Al-Qaida und ISIL (Da´esh)Eine Person in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgenommen.Durchführungsverordnung (EU) 2019/353 vom 4. März 2019
Al-Qaida und ISIL (Da´esh)Angaben zu einer Person in Anhang I Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert.Durchführungsverordnung (EU) 2019/431 vom 18. März 2019
Al-Qaida und ISIL (Da´esh)Eine Organisation in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgenommen.Durchführungsverordnung (EU) 2019/507 vom 26. März 2019
Al-Qaida und ISIL (Da´esh)Fünf Einträge im Anhang I der der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert.Durchführungsverordnung (EU) 2019/555 vom 5. April 2019

Nationales Recht

Aufhebung des Waffenembargos gegen Eritrea (§§ 74ff. AWV)

Mit der Änderung der §§ 74 und 77 AWV [durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. Februar 2019 (BAnz AT 06.03.2019 V1)]  wurde das Waffenembargo gegen Eritrea, das sich auf Ausfuhren und Einfuhren von Rüstungsgütern bezog, aufgehoben. Gleichzeitig entfällt die bisherige Ausnahmeregelung in § 76 AWV für Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Eritrea. Mit der AWV-Änderung wurde der zuvor erlassene Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 in das nationale Recht umgesetzt.

BAFA-Intern

Aktualisierung des Umschlüsselungsverzeichnis

Das vom BAFA erstellte Umschlüsselungsverzeichnis wurde aktualisiert. Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, der Exportkontrolle unterliegen könnten. Das aktualiserte Umschlüsselungsverzeichnis berücksichtigt den Stand des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1922 vom 10. Oktober 2018 (ABl. [EU] 2018), Nr. L 319/1), den Stand der Ausfuhrliste durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Dezember 2018 (BAnz AT 28.12.2018 V1) sowie den Kapiteln des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik für 2019. Das aktualisierte Umschlüsselungsverzeichnis finden Sie unter Güterlisten.

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 bis 27 und Nr. 30

Das BAFA hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 bis Nr. 27 und Nr. 30 bis zum 31.03.2020 verlängert. Die AGGen können auf der Internetseite des BAFA abgerufen werden. Die inhaltlichen Veränderungen sind wie folgt:

Allgemeine Genehmigung Nr. 12

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 wurde dahingehend geändert, dass die Länder Thailand und Ukraine in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen worden sind und Tadschikistan und Turkmenistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen wurden.

Allgemeine Genehmigung Nr. 13

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 wurde dahingehend geändert, dass die Länder Thailand und Ukraine in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen worden sind und Tadschikistan und Turkmenistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen wurden.

Daneben wurde die Fallgruppe Ziffer 4.14 des Abschnitts 2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 dahingehend ausgeweitet, dass künftig auch Ausfuhren zum Zwecke des Schutzes der zivilen Bevölkerung zur Vorsorge vor Seuchen und Epidemien begünstigt werden, damit entsprechende Güterlieferungen schon vor dem tatsächlich eingetretenen und offiziell erklärten Katastrophenfall vorgenommen werden können.

Daneben wurde durch eine redaktionelle Umformulierung der Ziffer 5.1 klargestellt, dass die Fallgruppe der Ziffer 4.16c des Abschnitts 2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 Ausfuhren in den gesamten Länderkreis des Anhangs IIa der EG-Dual-Use-Verordnung begünstigt.

Ebenso wurde durch eine redaktionelle Umformulierung der Ziffer 5.2 klargestellt, dass die Fallgruppe der Ziffer 4.18 des Abschnitts 2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 Ausfuhren in die Ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) aller in Anhang IIa der EG-Dual-Use-Verordnung genannten Länder begünstigt.

Allgemeine Genehmigung Nr. 14

Keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wurde dahingehend geändert, dass die Länder Thailand und Ukraine in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen worden sind und Tadschikistan und Turkmenistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen wurde.

Allgemeine Genehmigung Nr. 17

Keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 18

Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 wurde um die Länder Eritrea, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate reduziert. Eritrea war bereits bisher von dem begünstigten Länderkreis ausgeschlossen, da Eritrea bislang in § 74 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genannt war. Auch nach der Streichung Eritreas aus dem Anwendungsbereich des § 74 AWV besteht aber weiterhin das Bedürfnis, etwaige Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 19

Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Ziffer 5.3 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 wurde um die Länder Eritrea, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate reduziert. Eritrea war bereits bisher von dem begünstigten Länderkreis ausgeschlossen, da Eritrea bislang in § 74 AWV genannt war. Auch nach der Streichung Eritreas aus dem Anwendungsbereich des § 74 AWV besteht aber weiterhin das Bedürfnis, etwaige Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.

Daneben wurde die Bezeichnung „Vertretungen der Europäischen Kommission“ in Abschnitt II Ziffer 5.5 der Allgemeinen Genehmigung ersetzt durch den gebräuchlicheren Ausdruck „Delegationen der Europäischen Union“. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 ergibt sich hieraus nicht.

Letztlich wurde für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Ziffer 5.2 um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Allgemeine Genehmigung Nr. 20

Für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Allgemeine Genehmigung Nr. 21

Der Kreis der zugelassenen Güter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 in Ziffer 4.3 wurde dahingehend eingeschränkt, dass Ausfuhren und die Verbringungen von Technologie für Waren der Nummer 0007h des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) nicht mehr privilegiert werden. Da Ausfuhren und Verbringungen von Waren der Nummer 0007h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ebenfalls nicht begünstigt sind, besteht kein sachlicher Grund, Ausfuhren und Verbringungen der Technologie für diese Güter weiterhin zu begünstigen.

Des Weiteren wurde für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Ziffer 5.2 um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Allgemeine Genehmigung Nr. 22

Für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Allgemeine Genehmigung Nr. 23

Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung wurde um die Länder Eritrea, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate reduziert. Eritrea war bereits bisher von dem begünstigten Länderkreis ausgeschlossen, da Eritrea bislang in § 74 AWV genannt war. Auch nach der Streichung Eritreas aus dem Anwendungsbereich des § 74 AWV besteht aber weiterhin das Bedürfnis, etwaige Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 24

Der Kreis der zugelassenen Güter in Ziffer 4.3 dieser Allgemeinen Genehmigung wurde in Anlehnung an die Empfehlungen der EU-Kommission (EU) Nummern 2018/2050, 2018/2051 und 2018/2052 auf Verwendungstechnologie beschränkt. Verwendungstechnologie in diesem Sinne umfasst Technologie für den Betrieb, den Aufbau, die Instandhaltung und Wartung, inklusive Tests, für die Reparatur, die Überholung oder für die Aufarbeitung.

Weiterhin wurde der Wortlaut der Fallgruppe 4.1c dieser Allgemeinen Genehmigung an den Wortlaut des Artikel 5 Absatz 2d der Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Intra-EU-Verteidigungsgüterrichtlinie) angeglichen und das Wort „Instandsetzung“ durch das Wort „Reparatur“ ersetzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Ziffer 5.2 um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Allgemeine Genehmigung Nr. 25

In Abschnitt II Ziffer 3.1 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wurde klargestellt, dass auch die Fallgruppe der Ziffer 4.4 für ausländische Ausführer und Verbringer nutzbar ist. Ferner wurde in der Fallgruppe der Ziffer 4.8 „geliefert“ durch „ausgeführt bzw. verbracht“ ersetzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Weiterhin wurde zur Umsetzung der Empfehlung der Kommission Nr. (EU) 2018/2050 zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen in Abschnitt II Ziffer 4.14d der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 eine neue Fallgruppe für die Verbringung von Verwendungstechnologie in Form von Prüfergebnissen eingeführt. Diese Fallgruppe gilt nur für Verbringungen in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) sowie für Ausfuhren nach Island, Norwegen und – im Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union – für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Die neue Fallgruppe der Ziffer 4.14d kann unter folgenden Voraussetzungen genutzt werden:

  • Es handelt sich um Verwendungstechnologie, die durch die Durchführung von Gutachten, Tests und Erprobungen von Gütern erschaffen wurde (Prüfergebnisse),
  • die begutachteten, getesteten bzw. erprobten Güter dürfen nur vorübergehend in das Inland eingeführt oder verbracht worden sein und binnen 6 Monaten nach Erhalt unverändert wieder zurück in das Versendungsland ausgeführt bzw. verbracht werden,
  • bei der auszuführenden oder zu verbringenden Technologie darf es sich ausschließlich um Technologie zur Verwendung der begutachteten, getesteten bzw. erprobten Güter handeln. Die Ausfuhr oder Verbringung sonstiger Technologie ist nicht gestattet,
  • es darf sich des Weiteren auch nicht um Technologie für Güter handeln, die von der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) erfasst werden und
  • die Verwendungstechnologie muss spätestens innerhalb 6 Monaten nach der Rücklieferung der begutachteten, getesteten bzw. erprobten Güter in das Versendungsland dieser Güter ausgeführt oder verbracht werden.

Zur Präzisierung des Begriffs „Verwendungstechnologie“ wurde in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ein entsprechender Auslegungshinweis aufgenommen.

Daneben wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 um die Länder Eritrea, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate reduziert. Eritrea war bereits bisher von dem begünstigten Länderkreis ausgeschlossen, da Eritrea bislang in § 74 AWV genannt war. Auch nach der Streichung Eritreas aus dem Anwendungsbereich des § 74 AWV besteht aber weiterhin das Bedürfnis, etwaige Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.

Für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wurde darüber hinaus der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in den Ziffern 5.1 und 5.2 um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Allgemeine Genehmigung Nr. 26

In der Fallgruppe 4.1c der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 wurde klargestellt, dass auch die mit dem Empfänger konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im privilegierten Länderkreis dieser Allgemeinen Genehmigung ansässig sein müssen.

Daneben wurde für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Allgemeine Genehmigung Nr. 27

Für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union der Kreis wurde der begünstigten Bestimmungsziele in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Diese Erweiterung gilt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30

Für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in den Ziffern 3.1 und 5 der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert. Hieraus ergeben sich entsprechende Erweiterungen in den Ausschlusstatbeständen der Ziffer 3.4 sowie in der Festlegung der zugelassenen Güter in den Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3 dieser Allgemeinen Genehmigung. Diese Erweiterungen gelten jedoch unter der aufschiebenden Bedingung eines ungeregelten Austritts aus der Europäischen Union.

Meldungen zum Beförderungs- und Kriegswaffenbuch

Das Kriegswaffenkontrollgesetz verpflichtet Unternehmen, ihre Kriegswaffenbestände und deren Veränderungen dem BAFA halbjährlich zu melden. Diese Meldungen sollen künftig elektronisch übermittelt werden können. Hierfür hat das BAFA das Projekt des „elektronischen Kriegswaffenbuchs“ gegründet und beteiligt sich damit aktiv an der Zielsetzung der Bundesregierung, bis zum Jahr 2020 effektive elektronische Kommunikationswege zu etablieren.

Mit der Version 1.0 vom 31.03.2019 wurde nun die »finale« XML-Schnittstellenbeschreibung geschaffen, nach deren Spezifikationen Kriegswaffenbuchmeldungen ab dem 01.04.2020 zu generieren und ab dem 30.09.2020 an das BAFA zu übermitteln sind. Die Veröffentlichung der Version 1.0 der XML-Schnittstellenbeschreibung sowie den dazugehörigen Erläuterungen ist für den 12.04.2019 unter Projekt elektronisches Kriegswaffenbuch (eKWB) vorgesehen.

09.09.2021ArtikelBrexit

Ratifizierung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union („geregelter Brexit“) Mehr: Brexit …

Eine Person steht vor zwei auf den Asphalt gemalten, gegenläufigen Pfeilen, die die britische und die EU-Flagge symobilisieren. (verweist auf: Brexit)

25.02.2019PublikationAußenwirtschaftInformationsseite der EU-Kommission zu den Brexit-Verhandlungen

Mehr: Informationsseite der EU-Kommission zu den Brexit-Verhandlungen …

12.04.2019PublikationAußenwirtschaftExporting controlled goods after EU Exit

Mehr: Exporting controlled goods after EU Exit …

27.03.2024ArtikelAußenwirtschaftAllgemeine Genehmigungen

Mehr: Allgemeine Genehmigungen …

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