31.12.2024Aktuelles zum Nationalen Heizungslabel

Das BMWK informiert: Aktuelles zum Nationalen Energieeffizienzlabel für Heizungsaltanlagen (Nationales Heizungslabel)

Die im vergangenen Jahr angekündigte Novelle des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) zur Abschaffung des „Nationalen Heizungslabels“ befindet sich weiter im parlamentarischen Verfahren. Ziel ist ein zügiges Inkrafttreten. Derzeit kann aber weiter nicht ausgeschlossen werden, dass es noch zu Verzögerungen kommen könnte. Wir möchten Sie dennoch bereits jetzt über die weiteren, dann folgenden Schritte informieren.

Was bedeutet das für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen und weiteren Akteursgruppen?

Wir halten Sie auf dieser Webseite und via ZIV-Mitteillungen bezüglich der Gesetzesnovelle auf dem Laufenden.

Ab dem Stichtag des Inkrafttretens gelten die bisherigen §§ 16 bis 19 nicht mehr. Damit entfällt für alle nach § 17 verpflichteten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen sowohl die Pflicht zur Anbringung der Energieeffizienzlabel und Verteilung der Informationsschriften, aber auch die Duldungspflicht der Labelanbringung seitens der Eigentümer/-innen und Mieter/-innen von Heizgeräten nach § 19.

Für alle bis zum letzten Gültigkeitstag des „alten“ EnVKG durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Leistungen, beginnt dann eine - gemäß Gesetzesentwurf - einmonatige Übergangsfrist zur Beantragung der Aufwandsentschädigungen (neuer § 16). Dies geschieht unkompliziert und wie gewohnt über das BAFA.

Bitte beachten Sie: Alle nach dem Stichtag durchgeführten Leistungen sind dann nicht mehr gesetzlich abgedeckt. Aufwandsentschädigungen werden dafür nicht mehr ausgezahlt.

Über das Inkrafttreten der Novelle wird das BAFA auf dieser Webseite informieren. Zusätzlich werden wir Sie erneut mittels gesonderter Nachricht über den ZIV in Kenntnis setzen.

Um das Maßnahmenende für alle beteiligten Akteure bestmöglich zu gestalten, bittet das BMWK die verpflichteten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-innen, bereits jetzt und in kürzeren Abständen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Aufwandsentschädigungen unterjährig beantragen zu können. Damit ermöglichen Sie dem BAFA möglichst verzögerungsfreie Erstattungsvorgänge.

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