04.02.2019Exportkontrolle Aktuell Februar 2019

Die Februar 2019-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht / Embargo-Maßnahmen

Demokratische Volksrepublik Korea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/93 des Rates vom 21. Januar 2019 [ABl. (EU) Nr. L 19 vom 22. Januar 2019, Seite 3] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden zwei der in Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 benannten natürlichen Personen gestrichen. Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 enthält eine Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind.

Irak

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/23 der Kommission vom 7. Januar 2019 [ABl. (EU) Nr. L 5 vom 8. Januar 2019, Seite 1] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurde ein Eintrag und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/51 der Kommission vom 11. Januar 2019 [ABl. (EU) Nr. L 10 vom 14. Januar 2019, Seite 60] wurden drei Einträge aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, gestrichen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wurde daher geändert.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 [ABl. (EU) Nr. L 18 I vom 21. Januar 2019, Seite 4] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden elf natürliche Personen und fünf Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen.

Tunesien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/132 des Rates vom 28. Januar 2019 [ABl. (EU) Nr. L 25 vom 29. Januar 2019, Seite 12] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien wurde der Eintrag zu einer Person gestrichen. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wurde daher geändert.

Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/92 des Rates vom 21. Januar 2019 [ABl. (EU) Nr. L 19 I vom 22. Januar 2019, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen wurde eine Person aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen.

Terrorismusbekämpfung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019 [ABl. (EU) Nr. L 6 vom 9. Januar 2019, Seite 2] zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071, wurden zwei Personen und eine Körperschaft in die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aufgenommen.

Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/84 des Rates vom 21. Januar 2019 [ABl. (EU) Nr. L 18 I vom 21. Januar 2019, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen wurden (erstmalig) neun Personen und eine Organisation in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 aufgenommen.

Neufassung der Anti-Folter-Verordnung

Mit Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Anti-Folter-Verordnung) wurde eine Neufassung dieser Verordnung veröffentlicht. Dieser kodifizierte Text fasst die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 nebst allen Änderungs- und Durchführungsverordnungen zusammen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Neufassung der Anti-Folter-Verordnung sowie eine Änderungsübersicht finden Sie ab dem 20. Februar 2019 auf der Website des BAFA unter Anti-Folter-Verordnung.

Brexit

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich (England, Nordirland, Schottland, Wales und, soweit die Zugehörigkeit zum Zollgebiet der EU betroffen ist, die Kanalinseln sowie die Isle of Man) die Absicht erklärt, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten. Dies hat zur Folge, dass das Recht der EU ab dem 30. März 2019 (00:00 Uhr) nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, es sei denn, dass ein ratifiziertes Austrittsabkommen ein anderes Datum vorsieht. Das zwischen der EU und der britischen Regierung verhandelte Austrittsabkommen, welches insbesondere eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vorsieht, wurde seitens des britischen Parlaments am 15. Januar 2019 abgelehnt. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht würde das Vereinigte Königreich mit dem Austritt aus der EU zu einem Drittland werden. Dies führt zu neuen Genehmigungspflichten im Bereich der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern nach der Anti-Folter-Verordnung. Im Bereich der Exportkontrolle von Rüstungsgütern würde das Vereinigte Königreich nur noch als NATO-Land privilegiert, da EU-statusbedingte Verfahrensvereinfachungen entfallen.

Zur Kompensation der neuen Genehmigungspflichten beabsichtigt das BAFA im Falle eines ungeregelten Brexit Verfahrenserleichterungen in Form von Allgemeinen Genehmigungen für den Dual-Use-Bereich einzuführen. Daneben hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die begünstigen Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung (AGG) Nr. EU001 erarbeitet. Zu beachten ist, dass die AGG Nr. EU001 nicht für Exporte von Gütern, die in Anhang IIg sowie im Anhang IV der EG-Dual-Use-Verordnung gelistet sind, genutzt werden könnten. Zur Fortgeltung bereits erteilter Genehmigungen von Gütern des Anhang IV der EG-Dual-Use-Verordnung plant das BAFA eine Bekanntmachung zu erlassen.

Weiterhin sind auch für den Rüstungsbereich kompensierende Verfahrenserleichterungen beabsichtigt.

Zum Thema Brexit wird auf der Internetseite des BAFA umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung gestellt werden. Weitere Informationen finden sich u. a. auf der Website der Europäischen Union, der britischen Regierung, dem Department for International Trade, als auch beim Zoll.

BAFA Intern

Exportkontrolltag 2019

Am 7. und 8. März 2019 findet der 13. Exportkontrolltag in Berlin statt.

Das exklusive Fachforum, das vom BAFA gemeinsam mit dem Zentrum für Außenwirtschaft e. V. am Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität (ZAR) veranstaltet wird, widmet sich in diesem Jahr dem Leitthema „Notwendigkeiten und Risiken in der Exportkontrolle“.

Herr Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, der die Keynote-Rede halten wird, hat seine Teilnahme bereits bestätigt!

Exportkontrolle ist und bleibt auch 2019 auf der politischen Agenda.

Als Schnittstelle zwischen Praxis und Politik bietet der Exportkontrolltag daher allen Teilnehmen die Gelegenheit, mit hochrangigen Vertretern der Ressorts, der EU-Kommission, der EU-Mitgliedstaaten und der Exportkontrollbehörden sowie den unterschiedlichsten Praktikern, die aktuellen Herausforderungen, die sich aus Risiken und Notwendigkeiten in der Exportkontrolle ergeben, zu diskutieren:

Auch wenn die Novellierung der EG-Dual-Use-Verordnung nicht vor den EP-Wahlen im Mai abgeschlossen werden kann, bleibt das Thema auf der Agenda, um Ausführer aus erster Hand über das weitere Vorgehen in Brüssel zu informieren. Zudem wird sich die Veranstaltung dem Thema der Investitionskontrolle widmen sowie natürlich auch dem Thema Brexit und den damit einhergehenden – derzeit noch nicht final absehbaren – besonderen Herausforderungen für die Exportkontrollwelt. Hochrangige Vertreter aus Großbritannien, den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz, diskutieren außerdem über die Rahmenbedingungen europäischer Kooperationen.

Am 6. März 2019 veranstaltet der DIHK, im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin, einen Vorabendempfang mit Impulsen zur Lage und zu Erwartungen der deutschen Wirtschaft.

Der „Berliner Abend“ am 7. März 2019 bietet die Möglichkeit, sich untereinander über die exportkontrollrechtlichen Erfahrungen und Herausforderungen in informeller Atmosphäre auszutauschen.

Nähere Informationen können Sie dem aktuellen Programm entnehmen:

Mittwoch, 6. März 2019

19:00 Vorabendempfang inkl. Impulsvortrag, DIHK, Dr. Volker Treier, Haus der Deutschen Wirtschaft

Donnerstag, 7. März 2019

10:30 Anmeldung

11:00 Begrüßungslunch – Hotel Maritim

12:00 Begrüßung
Prof. Dr. Dr. h.c. Ehlers, ZAR
Präsident Andreas Obersteller, BAFA

12:30 POLITIKFORUM
Leitung: Präsident Andreas Obersteller, BAFA

Entwicklungen im Außenhandel aus außenpolitischer Sicht
Miguel Berger, Abteilungsleiter Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung, Auswärtiges Amt

Exportkontrolle und der Finanzsektor – Aufgabe und Rolle der Banken
Martin Vogt, Global Sanctions & Embargoes Regulation & Policies, Deutsche Bank AG

Proliferation – Risiken und Gefahr
Dr. Bruno Kahl, Präsident, Bundesnachrichtendienst

14:30 Kaffeepause

15:15 KEYNOTE-VORTRAG
Peter Altmaier, Bundesminister, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

16:00 DISKUSSIONSFORUM "Exportkontrolle: Zukunft in Europa und Beyond"
Moderation: Mark Bromley, Stockholm International Peace Research Institute

Impulsvortrag: Export Control and Brexit
Edward Bell, Department for International Trade, United Kingdom

Francesco Azzarello, Director, National Authority – Armament Licensing and Controls (UAMA), Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation, Italy

Edward Bell, Head of Export Control Joint Unit, Department for International Trade, United Kingdom

Erwin A. Bollinger, Ambassador, Head of Bilateral Economic Relations Division and Federal Council Delegate for Trade Agreement, State Secretariat for Economic Affairs (SECO), Switzerland

Frédéric Journès, Director of International, Strategic and Technological Affairs General Secretariat for Defence and National Security (SGDSN), France

Kai Kießler, Head of Division, Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, Germany

ca. 18:00 Abschluss des ersten Tages

19:00 Abendempfang
Kulturbrauerei, Schönhauser Allee 36, Prenzlauer Berg (Bustransfer ab Hotel Maritim: 18:30 Uhr)

Freitag, 8. März 2019

PRAXISFORUM I

9:00 Technologiekontrolle und Academia
Dr. Markus Zirkel, Leiter Recht, Fraunhofer-Gesellschaft e. V.

9:45 Investitionskontrolle
Christine Hochstatter, Referatsleiterin, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

10:30 Kaffeepause

PRAXISFORUM II

11:15 Novelle der EG-Dual-Use-Verordnung
Stéphane  Chardon, DG Trade, Europäische Kommission
Dr. Nils Weith, Referatsleiter, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

12:00 Neues aus dem BAFA
Georg Pietsch, Abteilungsleiter, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Fragerunde

13:00 Schlussworte
Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang, ZAR

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