15.04.2016Exportkontrolle Aktuell April/Mai 2016

Die April/Mai-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Iran

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/556 des Rates vom 11. April 2016 (ABl. L 96 vom 12.4.2016, Seite 3) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage im Iran wurden zwei Personen von der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 gestrichen und die Einträge zu 22 Personen geändert.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/603 des Rates vom 18. April 2016 (ABl. L 104 vom 20.4.2016, Seite 8) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wurde im Anhang IX Teil I.B der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 der Eintrag zur Bank Saderat Iran geändert und bis zum 22. Oktober 2016 befristet.

Libyen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/466 des Rates vom 31. März 2016 (ABl. L 85 vom 1.4.2016, Seite 3) zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden drei weitere Personen in den Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aufgenommen.

Nordkorea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/315 der Kommission vom 4. März 2016 (ABl. L 60 vom 5.3.2016, Seite 62) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurde die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 um 16 natürliche Personen und zwölf Organisationen ergänzt sowie die Einträge zu einer natürlichen Person und zwei Organisationen geändert. Zudem wurden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 die Einträge zu einer Person und sieben Organisationen gestrichen.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/659 der Kommission vom 27. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 114 vom 28.4.2016, Seite 9) wurden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 die Angaben zu sechs Personen geändert, eine Organisation gestrichen sowie die Korea National Insurance Corporation (KNIC) neu aufgenommen. Zuvor waren mit der Verordnung (EU) 2016/465 des Rates vom 31. März 2016 (ABl. L 85 vom 1.4.2016, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Ausnahmeregelungen bei der Anwendung der Finanzsanktionen gegenüber KNICKorea National Insurance Corporation festgelegt worden. Danach ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Zahlungen an die KNICKorea National Insurance Corporation zu leisten bzw. Zahlungen von der KNICKorea National Insurance Corporation zu erhalten.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/569 der Kommission vom 12. April 2016 (ABl. L 97 vom 13.4.2016, Seite 6) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wurden in Anhang IV der Verordnung 329/2007 vier dort aufgeführte Schiffe gestrichen, da diese Schiffe keine wirtschaftlichen Ressourcen sind, die von Ocean Maritime Management kontrolliert oder betrieben werden, und damit nicht dem Einfrieren von Vermögenswerten unterliegen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 21. März 2016 um.

Simbabwe

Mit der Verordnung (EU) 2016/214 des Rates vom 15. Februar 2016 (Abl. L 40 vom 17.2.2016, Seite 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/218 der Kommission vom 16. Februar 2016 (Abl. L 40 vom 17.2.2016, Seite 7) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe wurden die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 neu gefasst.

Ukraine – Maßnahmen angesichts der Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 des Rates vom 10. März 2016 (ABl. L 67 vom 12.3.2016, Seite 1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurde die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 komplett neu gefasst. 

Ukraine – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 (ABl. L 60 vom 5.3.2016, Seite 1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine wurden der Eintrag zu einer Person in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 gestrichen sowie die Einträge zu drei Personen geändert. 

Weißrussland (Belarus)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/276 des Rates vom 25. Februar 2016 (ABl. L 52 vom 27.2.2016, Seite 19) zur Durchführung des Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus wurde der Anhang I der Verordnung (EG) 765/2006 neu gefasst

Mit der Verordnung (EU) 2016/277 des Rates vom 25. Februar 2016 (ABl. L 52 vom 27.2.2016, Seite 22) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus wurde Anhang IV der Verordnung (EG) 765/2006 aufgehoben. Damit wurden die Finanzsanktionen, deren Anwendung gegenüber den in Anhang IV aufgeführten Personen und Organisationen ausgesetzt war, nunmehr endgültig aufgehoben. 

Zentralafrikanische Republik

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/354 des Rates vom 11. März 2016 (ABl. L 67 vom 12.3.2016, Seite 18) zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik wurden eine Person und eine Einrichtung in die Liste des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgenommen.

Die Änderungen setzen die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 7. März 2016 um.

Mit der Verordnung (EU) 2016/555 des Rates vom 11. April 2016 (ABl. L 96 vom 12.4.2016, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik wurden die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 genannten Ausnahmetatbestände betreffend das Waffenembargo erweitert. Außerdem wurden die in Artikel 5 aufgeführten Gründe für die Listung bestimmter Personen und Organisationen ergänzt.

Die Änderungen setzen die Entscheidung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 27. Januar 2016 um.

Terrorismus

Sonstige Terrorverdächtige

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/620 des Rates vom 21. April 2016 (ABl. 106 vom 22.4.2016, Seite 1) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 wurde eine Körperschaften von der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gestrichen.

Al Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/294 der Kommission vom 1. März 2016 (ABl. L 55 vom 2.3.2016, Seite 9), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/307 der Kommission vom 3. März 2016 (ABl. L 58 vom 4.3.2016, Seite 45) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/473 der Kommission vom 31. März 2016 (ABl. L 85 vom 1.4.2016, Seite 30) zur 242., 243. und 244. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, wurden die Einträge zu sechs natürlichen Person in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert sowie zwölf natürliche Personen und eine Organisation in die Liste aufgenommen.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 11., 23. und 29. Februar sowie 28. März 2016 um.

Mit der Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, wird der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 auf bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die mit ISIL (Da'esh) in Verbindung stehen, ausgeweitet.

Mit den vorstehenden Rechtsakten setzt die EU die Resolution 2253 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 2015 um. 

BAFA intern

Umschlüsselungsverzeichnis aktualisiert

Das Umschlüsselungsverzeichnis wurde mit Blick auf die Nummern des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik für 2016 und mit Blick auf die jüngsten Änderungen der Güterlisten aktualisiert.

Hinweis zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (AGG 17)

Abschnitt II, Ziffer 4 der AGG 17 privilegiert – wie zuvor – auch die Ausfuhr von Software der Nummer 3D002 und Technologie der 3E201, sofern sich diese auf die Verwendung von Waren der Nummer 3A225 beziehen.

Dass diese Güterlistennummern in der Änderungsbekanntmachung nicht unter Abschnitt II, Ziffer 4 aufgeführt sind, stellt lediglich ein redaktionelles Versehen dar – Ausfuhren dieser Güterlistennummern sind weiterhin von der AGG 17 privilegiert, sofern auch die weiteren Voraussetzungen der AGG 17 gegeben sind. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung der Änderungsbekanntmachung sowie dem Umstand, dass die Veröffentlichung des Volltextes der AGG 17 lediglich informell erfolgte, den Anwendungskreis der AGG 17 aber nicht reduziert. 

Information zur Verlängerung der nationalen Allgemeinen Genehmigungen für Ausfuhren von Dual-use-Gütern

Die nationalen Allgemeinen Genehmigungen für Ausfuhren von Dual-use-Gütern – AGG Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17 – werden bis zum 31. März 2017 verlängert. Inhaltliche Änderungen werden nicht vorgenommen.

Einzig die AGG Nr. 9 wird nicht verlängert. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Güterlistennummer der Graphite 0C004 des Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung reduziert wurde und nur noch solche Graphite, die in Kernreaktoren verwendet werden sollen, erfasst sind. Ausfuhrvorhaben mit einem solchen Verwendungszweck waren von der AGG Nr. 9 jedoch ausgeschlossen, so dass der AGG Nr. 9 infolge der Änderung der Nummer 0C004 des Anhangs I kein Anwendungsbereich mehr zukommt.

Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern

Die Allgemeinen Genehmigungen für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern – AGG Nr. 18 bis 27 – werden bis zum 31. März 2017 verlängert. Die inhaltlichen Änderungen je Länderkreis stehen auf der BAFA-Webseite unter Allgemeine Genehmigungen zur Verfügung. 

Newsletter Exportkontrolle aktuell auch in englischer Sprache verfügbar

Der Newsletter Exportkontrolle aktuell ist ab sofort auch auf Englisch abrufbar. Er steht zukünftig etwa zwei Wochen nach Veröffentlichung des deutschen Newsletters auf der englischen Webseite des BAFA zur Verfügung.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

confirm selection