01.01.2016Exportkontrolle Aktuell Januar 2016

Die Januar-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Somalia

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2044 des Rates vom 16. November 2015 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 3) zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia wird eine Person von der Liste des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 gestrichen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 11. März 2014 um.

Syrien

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2350 des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 331 vom 17. Dezember 2015, S. 1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden eine Person und zwei Organisationen aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen.

Terrorismus

Afghanistan

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2043 des Rates vom 16. November 2015 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 1) zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan wurde eine Person in der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 hinzugefügt.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. November 2015 um.

Al Qaida

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2245 der Kommission vom 3. Dezember 2015 (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 26) zur 239. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, wurden der Eintrag zu einer natürlichen Person in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert, eine natürliche Person zur Liste hinzugefügt und vier natürliche Personen von der Liste gestrichen.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2015, 26. Oktober 2015, 12. November 2015, 25. November 2015 und 30. November 2015 um.

BAFA intern

10. Exportkontrolltag am 25. und 26. Februar 2016 in Berlin

Zum 10-jährigen Jubiläum des erfolgreichen Exportkontroll-Forums „EKT“ laden das Bundesamt für Wirtschaft (BAFA) und das Zentrum für Außenwirtschaftsrecht e.V. an der Universität Münster in die Bundeshauptstadt Berlin ein. Den Rahmen der diesjährigen Veranstaltung bilden die „Krisen und Herausforderungen“ des Außenwirtschaftsrechts. Unter Leitung vom Präsidenten des BAFA Dr. Arnold Wallraff  werden die Vertreter und Experten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft die geopolitischen Entwicklungen in der Russland-Ukraine-Krise, den E3+3 Verhandlungen, die Perspektiven der Novellierung der EG-Dual-use VO und den Schutz vor Beschaffungsaktivitäten diskutieren und durch Fachvorträge informieren. Für den Keynote-Vortrag der Jubiläumsveranstaltung werden wir den Chef des Bundeskanzleramtes und Bundesminister für besondere Aufgaben, Peter Altmaier, begrüßen dürfen.

Merkblatt „Exportkontrolle und das BAFA

Das Merkblatt Merkblatt Exportkontrolle und das BAFA (9. Auflage/Mai 2022) (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei) ist in aktualisierter Form auf der Homepage des BAFA veröffentlicht worden. Hierbei wurde das bisherige Merkblatt „Kurzdarstellung Exportkontrolle“ eingearbeitet.

Das Merkblatt „Exportkontrolle und das BAFA“ bietet Ihnen somit nicht nur eine Darstellung der Informationsquellen und Kommunikationsmöglichkeiten mit dem BAFA, sondern nunmehr auch eine Darstellung der außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Genehmigungspflichten sowie der Antragsverfahren und Genehmigungsarten. In den Abschnitten 1 – 3 finden Sie eine Darstellung der Informationsquellen und der Möglichkeiten, wie Sie mit dem BAFA kommunizieren können. In den Abschnitten 4 – 12 finden Sie eine kurze Darstellung der bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten sowie der zur Verfügung stehenden Genehmigungsarten. Daneben wurde das Merkblatt insgesamt aktualisiert und an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt nicht auf alle denkbaren Einzelaspekte eingehen kann und deshalb kein Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Lektüre dieses Merkblatts kann somit auch nicht die eigenverantwortliche Prüfung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften durch die Unternehmen ersetzen. Das Merkblatt bietet Ihnen aber vielfältige Hilfestellungen hierzu, insbesondere im Hinblick auf das Auffinden der relevanten Informationen und im Hinblick auf die Informationsangebote des BAFA und die Möglichkeiten der Kommunikation mit dem BAFA.

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