30.03.2017Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen

Ab dem 23. März 2017 ist die Einfuhr in die Union der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/936 genannten Waren aus Belarus frei und unterliegt keinen mengenmäßigen Beschränkungen mehr.

Das heißt die Textil- und Bekleidungserzeugnisse, für deren Einfuhr aus Belarus in der Vergangenheit BAFA-Genehmigungen benötigt wurden, können ab dem 23. März 2017 frei und ohne mengenmäßige Beschränkungen importiert werden.

Die Genehmigungspflicht für die Einfuhr in die Union der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/936 genannten Waren aus der Demokratischen Volksrepublik Korea bleibt fortbestehen!

Die jährlichen Unionshöchtsmengen für den passiven Veredelungsverkehr nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/936 werden ebenfalls zum 23.03.2017 aufgehoben. Das heißt die Einfuhr von Bekleidungswaren aus Belarus im Rahmen der passiven Veredelung bedarf ab dem 23. März 2017 ebenfalls keiner Genehmigung durch das BAFA.

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