19.12.2023Neue Gebührenpflicht für Amtshandlungen in der Ausfuhrkontrolle 

Am 16. September 2023 ist die Besondere Gebührenverordnung des BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (GebV) in Kraft getreten. Damit sind für gebührenfähige Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 beantragt werden, Gebühren zu erheben.

Für Amtshandlungen des BAFA im Bereich Ausfuhrkontrolle betrifft dies insbesondere Leistungen nach der Außenwirtschaftsverordnung, der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung).

Gebührenpflichtig sind dann insbesondere

  • die Erteilung von Einzel- und Sammelgenehmigungen,
  • Verlängerungen von Einzel- und Sammelgenehmigungen sowie
  • Änderungen von Sammelgenehmigungen.

Für Ablehnungen, Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsakts, Stornos und Widersprüche sieht § 10 Bundesgebührengesetz einen gesetzlich geregelten Rahmen vor. Einer ausdrücklichen Erwähnung in der Besonderen Gebührenverordnung bedarf es daher nicht.

Keine Gebührenpflicht besteht für

  • Entscheidungen nach Embargoverordnungen,
  • Entscheidungen nach der Feuerwaffenverordnung,
  • die Erteilung von Auskünften im Rahmen einer Empfängeranfrage, Anfrage zur Güterliste oder einer sonstigen Anfrage und
  • die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen.

Die Besondere Gebührenverordnung sieht zudem eine Reihe von Ausnahmen und Befreiungen vor:

  • grds. keine Gebühren für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert 5.000 Euro nicht überschreitet,
  • Begrenzung der Gebühren auf maximal 2 % des Güterwertes,
  • Befreiung von Wiederausfuhren/-verbringungen,
  • Befreiung für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden/regierungsseitige Gemeinschaftsprojekte,
  • Befreiung von Nullbescheiden,
  • Befreiung von Voranfragen,
  • Ermäßigung für vorübergehende Ausfuhren/Verbringungen um 25 % sowie
  • Ermäßigungen für Sammelgenehmigungen.

Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert 100.000.000 Euro überschreitet, sieht die Gebührenverordnung in § 2 Abs. 5 eine Erhöhung der Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis um 10.000 Euro vor.

Mit der Sachentscheidung erhalten Sie einen separaten Gebührenbescheid über das ELAN-K2-Portal. Jeder Gebührenbescheid erhält ein eigenes Kassenzeichen. Für die Zuordnung Ihrer Zahlung zur Gebührenforderung ist die korrekte Angabe dieses Kassenzeichens unbedingt erforderlich. Eine gemeinsame Begleichung mehrerer Forderungen ist aus technischen Gründen nicht möglich.

Für Fragen zur Gebührenregelung oder zu Ihnen erteilten Gebührenbescheiden wenden Sie sich bitte ausschließlich an unser zentrales Funktionspostfach Gebuehren-Ausfuhr@bafa.bund.de. Dieses Postfach steht ab dem 1. Januar 2024 zur Verfügung. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung von Anträgen werden die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter aus den Genehmigungsreferaten zu diesen Themen keine Fragen beantworten.

Die Besondere Gebührenverordnung kann hier eingesehen werden.

Hinweis zur Beantragung von Änderungen oder Verlängerungen einer Sammelgenehmigung

Bestehende Sammelgenehmigungen können jederzeit auf Antrag um zusätzliche Empfänger/Endverwender und/oder Güter erweitert werden. Auch kann jederzeit eine Werterhöhung beantragt werden.

Ab dem 1. Januar 2024 erfolgt die Beantragung von Änderungen bestehender SAGen wie zusätzliche Beteiligte (Empfänger/Endverwender/Käufer), Güter oder Wert-/ Mengenerhöhungen im ELAN-K2 Ausfuhr-System ausschließlich unter Verwendung der Vorgangsart „Antrag auf SAG-Änderung“. Anträge auf Verlängerung von SAGen sind weiterhin formlos unter der Ihnen erteilten SAG in ELAN-K2 zu beantragen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

confirm selection