Beteiligung der europäischer Interessenvertreterinnen und -vertreter
Artikel 5 (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) regelt die Kontrolle der Ausfuhr von nicht-gelisteten Gütern für digitale Überwachung, wenn diese Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Artikel 5 Abs. 2 EU-Dual-Use-VO mandatiert die Europäische Kommission und den Rat, den Ausführenden „Leitlinien für die Ausfuhr nicht-gelisteter Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 5 EU-Dual-Use-VO“ zur Verfügung zu stellen.
In einer Unterarbeitsgruppe der sog. Artikel 24-Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ erarbeiten die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission gemeinsam EU-einheitliche Leitlinien gemäß Artikel 5 Abs. 2 EU-Dual-Use-VO. Diese Leitlinien liegen inzwischen in einer Entwurfsfassung vor.
Die europäischen Interessenvertreterinnen und -vertreter haben nun, bis zum 9. Juni 2023, 18:00 Uhr, die Möglichkeit, sich im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zu dem Entwurf der „Guidelines on the export of cyber-surveillance items under Article 5 of Regulation (EU) No. 2021/821“ zu beteiligen.
Den Entwurf der Leitlinien sowie den Online-Fragebogen für die öffentliche Konsultation finden Sie hier.
Das nationale BAFA-„Merkblatt zum Art. 5 der neuen EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)“ finden Sie hier.