Hinweisblatt zur Feststellung der Branchenzugehörigkeit für KWK-Anlagenbetreiber [Stand: 04.03.2021]

Nach § 61c Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017)1 reduziert sich bei einer Eigenversorgung die EEG-Umlage für selbstverbrauchten Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40 Prozent der eigentlichen EEG-Umlage, sofern deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 EEG ist. Das BAFA stellt nach § 61c Absatz 3 Satz 2 EEG 2017 auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers die Branchenzugehörigkeit fest.

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