Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)

Gültigkeit: 1. April 2024 bis 31. März 2025

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