Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 (WGG – für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze)

Gültigkeit: 1. April bis 31. August 2023

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