Rückbau-Rückstellungen Kernkraftwerke

Die Betreiber von Kernkraftwerken (KKW) sind gesetzlich verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich eine Übersicht zu den  Rückstellungen für die Stilllegung und den Abbau der KKW sowie für die fachgerechte Verpackung  der radioaktiven Abfälle zu übermitteln.

Ziel ist es, Klarheit darüber zu schaffen, inwieweit  die Finanzierung der künftig anfallenden Ausgaben für Rückbauverpflichtungen durch die Unternehmen gesichert wird.

Kernkraftwerke Rückbau-Rückstellungen Kernkraftwerke (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © Fotolia.com/Nataliya Hora

Hinweis

Der aktuelle Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes – Rückbau von Kernkraftwerken vom 23. November 2023 ist unter „Publikationen“ verfügbar.

Das Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz) vom 27. Januar 2017 sieht eine Berichtspflicht der Betreiber von Kernkraftwerken gegenüber dem BAFA vor. In der jährlich zu übermittelnden Aufstellung müssen die Betreiber auf der Grundlage des Jahresabschlusses die für die Stilllegung und den Rückbau der Kernkraftwerke sowie für die Verpackung der radioaktiven Abfälle gebildeten Rückstellungen nach den verschiedenen Aufgaben der Entsorgung differenziert darstellen. Diese Darstellung muss die für die einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtungen erwarteten Aufwendungen in den zukünftigen Geschäftsjahren enthalten. Zudem muss die Darstellung zeigen, welche Vermögenswerte dem Betreiber zukünftig zur Verfügung stehen werden, um diese Aufwendungen zu decken.

Das BAFA prüft die vorgelegten Informationen der Betreiber. Die Ergebnisse der Prüfung bilden die Grundlage für den jährlichen Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag (§ 7 des Transparenzgesetzes).

Das Verfahren zur Auskunftserteilung durch die Betreiber und die inhaltlichen Anforderungen an die einzureichenden Informationen werden in einer Rechtsverordnung weiter konkretisiert (§ 9 des Transparenzgesetzes).

Hintergrund

Die Kernkraftwerke in Deutschland mussten grundsätzlich bis zum Ende des Jahres 2022 abgeschaltet und danach abgebaut werden. Die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs führten jedoch zu einer Neubewertung der Situation. Mit dem Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (19. AtGÄndG) vom 08. Dezember 2022 wurden durch die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für einen bis einschließlich zum 15. April 2023 befristeten Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 geschaffen, um Erzeugungskapazitäten im deutschen Stromnetz zu halten und einen Beitrag zur Energieversorgungsicherheit zu leisten.

Nach dem Grundsatz, dass die Kosten der Entsorgung von den Verursachern zu zahlen sind, sind die Betreiber von Kernkraftwerken verpflichtet, die Kosten für die Stilllegung und den Rückbau der Kernkraftwerke sowie für die Entsorgung des von ihnen erzeugten radioaktiven Abfalls einschließlich dessen Endlagerung zu tragen.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Januar 2017 (Artikelgesetz) wurden die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umgesetzt. Danach sind die Betreiber der Kernkraftwerke für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle zuständig. Für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung steht hingegen der Bund in der Verantwortung. Die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung in Höhe von 24,1 Milliarden Euro wurden dem Bund von den Betreibern zur Verfügung gestellt und zum 1. Juli 2017 in den „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ übertragen.

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Publikation

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Kontakt

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