Förderprogramm im Überblick

Profitieren Sie als Privatperson, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommune, Unternehmen und andere juristische Person von verbesserten Förderkonditionen, wenn Sie in Ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen. Damit werden zentrale Entscheidungen des Klimakabinetts umgesetzt.

Programmende „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ am 31.12.2020

Eine Antragstellung im Förderprogramm „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ ist nur noch bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert den Einbau von Erneuerbaren Heizungen ab dem 2. Januar 2021 als Einzelmaßnahme im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Weitere Informationen zur BEG.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat bereits eine erste Liste mit häufig gestellten Fragen veröffentlicht.

Grundlage ist das in wesentlichen Punkten angepasste Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Die geänderte Richtlinie ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Seit dem 02.01.2020 können Anträge über das elektronische Antragsformular beim BAFA gestellt werden. Für vorher beantragte Maßnahmen oder bereits bewilligte Anträge gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinie vom 11.03.2015.

Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.

Was wird gefördert?

In Neubauten werden Solarkollektoranlagen mit 30% der förderfähigen Kosten und Biomasse- sowie Wärmepumpenanlagen mit 35% der förderfähigen Kosten gefördert, sofern sie die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllen.

In bestehenden Gebäuden, d. h. solchen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als 2 Jahren ein Heizungs- bzw. Kühlsystem in Betrieb genommen war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, werden gefördert:

Solarthermieanlagen

Die Errichtung oder Erweiterung von Solarthermieanlagen zur thermischen Nutzung wird gefördert, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt.

Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Biomasseanlagen

Gefördert wird die Installation von

  • Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
  • sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung.

Auch die Nachrüstung von Sekundärbauteilen zur Partikelabscheidung oder zur Brennwertnutzung wird gefördert.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in Listen geführt (siehe unten).

Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Effiziente Wärmepumpenanlagen

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, wenn sie überwiegend der Raumheizung oder kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt.

Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Hybridheizungen

… die mehrere Anlagen kombinieren und mit Inbetriebnahme Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen

EE-Hybridheizungen kombinieren ausschließlich Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe).

Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten.

Gas-Hybridheizungen kombinieren eine neue Gasheizung mit einem oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungstechnik miteinander.

Technische Voraussetzungen sind u. a. für die Förderung der Gas-Hybridheizung:

  • die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ETA S) muss mindestens 92 % erreichen
  • eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik muss installiert oder vorhanden sein
  • der regenerative Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes bedienen. Informationen zur Berechnung finden Sie bei den Fördervoraussetzungen.
  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage

Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten. Dies gilt für die gesamte förderfähige Anlage, inklusive aller erneuerbaren Wärmeerzeuger. 

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

„Renewable Ready" Gas-Brennwertheizungen

... die spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zusätzlich Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen

Wird bei der Erstellung einer Gas-Hybridheizung (siehe oben) zunächst nur ein neuer Gasbrennwertkessel installiert und erst später, in einer zweiten Maßnahme, die thermische Nutzung erneuerbarer Energien realisiert, kann die Installation des Gasbrennwertkessels gefördert werden, falls hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Teil des Heizsystems mit verbaut wird.

Die Erweiterung von „Renewable Ready“ zu einer Gas-Hybridheizung gemäß den Technischen Mindestanforderungen muss binnen zwei Jahren erfolgen.

Die Förderung beträgt bis zu 20% der förderfähigen Kosten.

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Austauschprämie für Ölheizungen

Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%.

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Bei einer Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 kann keine Förderung gewährt werden.

Wichtig zu beachten:

Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.

Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz).

Zuwendungen für gewerbliche Antragsteller können nach der Verordnung über De-minimis-Beihilfen-Beihilfen oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt werden. Weitere Informationen zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten finden Sie in einem Merkblatt Entscheidungshilfe zur Wahl der beihilferechtlichen Fördergrundlage.

Häufige Fragen

Fragen zum Förderprogramm und zur Förderhöhe

Was hat sich 2020 im Marktanreizprogramm geändert?

Die wesentliche Änderung ist, dass von der Festbetragsförderung auf eine anteilige Förderung umgestellt wird. Grundlage für die Berechnung des Zuschusses sind die förderfähigen Kosten.

EE-Hybridheizungen, Biomasse- und Wärmepumpenanlagen werden grundsätzlich mit 35 % der förderfähigen Kosten gefördert. Gas-Hybridanlagen und Solarkollektoranlagen werden grundsätzlich mit 30 % der förderfähigen Kosten gefördert. Gasbrennwertheizungen, die erst im Laufe von zwei Jahren um eine Technologiekomponente zur Nutzung erneuerbarer Energien erweitert werden, können eine Förderung von 20 % der förderfähigen Kosten erhalten.

Außerdem wird der Ersatz von Ölheizungen durch eine Biomasse-Anlage, Wärmepumpe oder Hybridanlage mit einer zusätzlichen Prämie von 10 Prozentpunkten auf den normalen Fördersatz belohnt

Gelten die neuen Förderkonditionen auch für Anträge aus 2019?

Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinien ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien am 01.01.2020 gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung vom 11.03.2015, auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt.

Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach den neuen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.

Wie hoch ist der Fördersatz bei EE-Hybridheizungen in Verbindung mit Solarthermie?

Sofern die Solarthermieanlage mit einem förderfähigen regenerativen Wärmerzeuger kombiniert wird, beträgt die Förderung bis zu 35 %. Ergibt die Prüfung jedoch, dass nur die Solarthermieanlage förderfähig ist und kein anderer regenerativer Wärmeerzeuger, beträgt die Förderung 30 %.

Fragen zum Antragsverfahren

Muss ich persönlich den Antrag stellen und alle Unterlagen einreichen oder kann das ein anderer übernehmen?

Sie dürfen jemanden, z. B. Handwerker, Anwalt, Verwandter, Nachbar, Energieeffizienzexperten, für das Verfahren bevollmächtigen. Das BAFA kommuniziert dann ausschließlich mit dem von Ihnen Bevollmächtigten.

Zur Erteilung einer Vollmacht nutzen Sie bitte unser Formular. Dieses muss ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben werden. Ihr Bevollmächtigter muss das Formular bei der Antragstellung im elektronischen Antragsformular hochladen.

Sind Contractoren antragsberechtigt?

Ja. Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Anlage errichtet werden soll, sowie für von diesen beauftragten Energiedienstleistungsunternehmen (Contractoren). Bei Contractoren als Antragsteller gilt als Vorhabensbeginn der Abschluss des Contractingvertrages. Diese Regelung gilt für neu abzuschließende Contractingverträge. Bei Austausch eines erneuerbaren Wärmeerzeugers im Rahmen eines bestehenden Contractingvertrages gilt das Datum des Auftrages für den Austausch des Wärmeerzeugers an den Fachunternehmer als Vorhabensbeginn.

Wie soll die Antragstellung bei mehreren Heizungsanlagen an einem Standort erfolgen?

Pro Standort können alle Heizungsanlagen, die installiert werden sollen in einem Antrag angegeben werden.

Kann ich nach Erhalt des Zuwendungsbescheides eine andere als die beantragte Anlage installieren?

Sofern es sich um dasselbe Fördersegment handelt, ist es ausreichend, wenn im Rahmen des Verwendungsnachweises der Einbau der anderen förderfähigen Anlage nachgewiesen wird. Folglich muss in diesem Fall der gestellte Antrag nicht angepasst werden, da dies im Verwendungsnachweis geschieht. Es muss sich jedoch bei der neuen Anlage ebenfalls um eine förderfähige Anlage handeln.

Aber: Sofern die Entscheidung für eine andere förderfähige Anlage zu einer Erhöhung der bewilligten Fördersumme führen würde, muss der Antragsteller innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Zuwendungsbescheid einlegen und in diesem alle Änderungen mitteilen.

Sofern die Entscheidung für eine andere förderfähige Anlage zu einem Wechsel des Fördersegments führt, - z.B. Biomasseanlage statt Wärmepumpe - muss ein neuer Antrag gestellt werden. Dies gilt auch bei einem Wegfall eines regenerativen Wärmeerzeugers bei EE-Hybridheizungen (z.B. Solarthermieanlage und Wärmepumpe beantragt und nach Zuwendungsbescheid soll nur noch Wärmepumpe realisiert werden) oder bei einem Wechsel des regenerativen Wärmeerzeugers bei Gas-Hybridheizungen (z.B. Gas-Brennwertheizung mit Wärmepumpe beantragt und nach Zuwendungsbescheid soll Gas-Brennwertheizung mit Solar realisiert werden).

Fragen zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen

Muss die Bestandsheizung ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben, damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann?

Grundsätzlich muss die Bestandsheizung kein Mindestalter erreicht haben.

Je nach Alter der vorhandenen Heizung zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen unterschiedliche Fördervoraussetzungen:

  • Die Heizung ist jünger als 2 Jahre: Es müssen die Förderbedingungen für Anlagen im Neubau erfüllt werden.
  • Die Heizung ist 2 Jahre oder älter: Es müssen die Förderbedingungen für Anlagen im Gebäudebestand erfüllt werden.

Muss die bestehende Heizung bestimmte Anforderungen erfüllen, damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann?

Nein, eine Förderung ist unabhängig von der Art der bestehenden Heizung möglich.

Hinweis: Um die Ölaustauschprämie in Anspruch nehmen zu können, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Ölheizung installiert sein.

Welche Heizungsanlagen werden gefördert, wenn im Gebäude seit mindestens zwei Jahren eine Heizungsanlage in Betrieb war (Gebäudebestand)?

Die Errichtung von Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und effizienten Wärmepumpenanlagen, sowie als EE-Hybridheizung die Kombinationen aus Solarkollektoranlagen mit effizienten Wärmepumpen- oder Biomasseanlagen wird gefördert.

Außerdem werden Gas-Hybridheizungen, d. h. eine Gas-Brennwertheizung in Kombination mit einer der vorgenannten erneuerbaren Wärmeerzeuger gefördert.

Wird die Technologie-Komponente zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien erst später, nach höchstens zwei Jahren ergänzt, kann der Einbau der Gasheizung gefördert werden, wenn sie dafür schon vorbereitet ist. Dies wird unter der Bezeichnung „Renewable Ready“ geführt.

Welche Heizungsanlagen werden bei neuen Gebäuden gefördert (Neubau)?

Im Neubau werden thermische Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und effiziente Wärmepumpenanlagen gefördert. Allerdings müssen die Anlagen hier anspruchsvollere Voraussetzungen erfüllen als im Gebäudebestand.

Kann die zu fördernde Maßnahme in Eigenleistung erbracht werden?

Eine Eigenmontage ist zulässig, sofern ein Fachkenntnisnachweis im Bereich Heizungs- und Sanitärinstallation erbracht wird, z. B.:

  • Meister-/Gesellenbrief
  • Zeugnisse
  • Nachweis einer Heizungs-/Sanitärfirma, dass der Antragsteller dort angestellt ist und diese Aufgaben beruflich ausführt

Ausnahme: Die Installation von Luftkollektoren bis (einschließlich) 20,0 qm Bruttokollektorfläche kann vom Antragsteller, auch ohne Nachweis von Fachkenntnissen in der Heizungsbranche, selbst durchgeführt werden.

Hinweis: Eigenleistungen gehören nicht zu den förderfähigen Kosten (weitere Informationen in unserem Merkblatt zu den förderfähigen Kosten).

Ist für die Inanspruchnahme der Förderung die Einbindung eines Energieberaters Voraussetzung?

Um die Förderung erhalten zu können, muss kein Energieberater beauftragt werden.

Muss beim hydraulischen Abgleich nach Verfahren A oder B vorgegangen werden?

Beide Verfahren A und B sind zulässig.

Welche Heizungsanlagen werden nicht gefördert?

Heizungen, die als Brennstoff Öl verwenden (zum Beispiel Öl-Hybrid- oder Öl-Brennwertheizungen) werden nicht gefördert. Sofern eine Ölhybridheizung mit einem förderfähigen erneuerbaren Wärmeerzeuger installiert werden soll oder eine vorhandene Ölheizung um einen förderfähigen erneuerbaren Wärmeerzeuger (Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpe) ergänzt wird, kann letzterer jedoch gefördert werden, sofern die Kosten für den erneuerbaren Wärmeerzeuger separat ausgewiesen werden können.

Nicht gefördert werden ebenso Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, wie z. B. Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Photovoltaikanlagen.

Außerdem werden Solarkollektoranlagen ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite, z. B. Schwimmbadabsorber, luftgeführte Pelletöfen und Luft-Luft-Wärmepumpenanlagen nicht gefördert.

Fragen zu den förderfähigen Kosten

Was sind förderfähige Kosten?

Als förderfähige Investitionskosten gelten grundsätzlich die Anschaffungskosten des geförderten Wärmeerzeugers, die Kosten für Installation und Inbetriebnahme sowie die Kosten der erforderlichen Umfeldmaßnahmen. Hier gilt es jedoch die Unterschiede zwischen Neubau und Gebäudebestand zu berücksichtigen.

Im Neubau können Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Heizung stehen, bis zum Anschluss an die Wärmeverteilung (Heizkreisverteilung) berücksichtigt werden. Alle darüber hinausgehenden Kosten wie z.B. der Einbau von Fußbodenheizungen oder Heizkörpern können nicht angerechnet werden.

Im Gebäudebestand (d.h. Gebäude, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als zwei Jahren eine Heizung installiert war) sind ergänzend zu den zuvor genannten Kosten auch energetische Optimierungen der Wärmeverteilung (z.B. Wärmedämmung von Rohrleitungen) und Wärmeübergabe (z.B. Ersatz alter Standardheizkörper durch Niedertemperatur-Heizkörper), der Warmwasserbereitung sowie die für den neuen, förderfähigen Wärmeerzeuger erforderlichen Sanierungen/Umbauarbeiten von Heiz-/Technikräumen und Schornsteinen förderfähig.

Detaillierte Informationen zu den förderfähigen Kosten finden Sie in unserem Merkblatt.

Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:

  • bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,
  • bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro anerkannt werden.

Hinweis: Als Wohneinheit wird die Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die nach außen abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen, bezeichnet.

Werden Unternehmen nach der AGVO gefördert, sind nur die Mehrkosten der beantragten Maßnahme gegenüber einer technisch und wirtschaftlich realistischen weniger umweltfreundlichen Alternative (Investitionsmehrkosten) förderfähig.

Wird jedoch eine bestehende Heizungsanlage durch eine Solarthermieanlage ergänzt, die allein dazu dient den Bedarf an Brennstoffen bei der Wärmebereitstellung zu reduzieren, sind die hierfür entstehenden Investitionskosten in vollem Umfang als Investitionsmehrkosten förderfähig. Beachten Sie in diesem Zusammenhang unser Merkblatt Entscheidungshilfe zur Wahl der beihilferechtlichen Fördergrundlage.

Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.

Kann ich die Kosten meiner Maßnahme nach oben korrigieren?

Nein. Kosten, die über die bei Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, können leider im Rahmen der Förderung nicht berücksichtigt werden. Wenn Ihre Kosten geringer ausfallen als ursprünglich geplant, wird die Fördersumme gekürzt. Planen Sie daher solide auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages.

 

Werden die Kosten für den Wärmepumpencheck/Qualitätscheck mitbezuschusst?

Die Kosten für den in der Neubauförderung durchzuführenden Wärmepumpencheck sind förderfähig, sofern diese bereits im Voraus beglichen wurden und per Rechnung nachgewiesen werden können.

Fragen zu Solarthermieanlagen

Wann besteht eine Fördermöglichkeit für eine Solarthermieanlage zur Warmwasserbereitung?

Eine Solarthermieanlage zur Warmwasserbereitung ist im Gebäudebestand förderfähig wenn,

  • ausschließlich eine Solarthermieanlage errichtet wird oder
  • diese mit einem weiteren regenerativen Wärmeerzeuger (Biomasseanlage, Wärmepumpe) kombiniert wird.

Wird die Solarthermieanlage in Kombination mit einer Gasbrennwertheizung errichtet (Gashybridheizung) muss diese auch zur Heizungsunterstützung dienen. Anderenfalls kann nur ein Antrag auf Förderung einer Solarthermieanlage gestellt werden.

Eine Solarthermieanlage zur Warmwasserbereitung im Neubau muss die Fördervoraussetzungen für Solarthermieanlagen im Neubau erfüllen.

Die Voraussetzungen für den Neubau finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Fördervoraussetzungen.

Fragen zu Biomasseanlagen

Werden Anlagen über 100 kW jetzt auch gefördert? Wenn ja wie können diese beantragt werden?

Hinsichtlich Nennwärmeleistung ist keine Obergrenze festgelegt. Sofern die zu fördernde Anlage nicht gelistet ist, muss unter Hersteller „Sonstiges und Sonderbauformen“ und bei der Typbezeichnung „Individuell“ ausgewählt werden.

Fragen zu Wärmepumpen

Werden Anlagen über 100 kW jetzt auch gefördert? Wenn ja wie können diese beantragt werden?

Hinsichtlich Nennwärmeleistung ist keine Obergrenze festgelegt. Sofern die zu fördernde Anlage nicht gelistet ist, muss unter Wärmepumpenart „Sonderbauform“ und anschließend bei Hersteller „Sonstiges und Sonderbauformen“ und bei der Typbezeichnung „Individuell“ ausgewählt werden.

Fragen zu Gasbrennwertheizungen

Ist die Installation einer Gasbrennwertheizung förderfähig?

Gasbrennwertheizungen sind als Hybridheizung oder als Gas-Brennwertheizung „Renewable Ready“ förderfähig. Der erneuerbare Wärmeerzeuger muss förderfähig nach der aktuellen Richtlinie sein und unter anderem mindestens 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes bedienen. Nähere Informationen hierzu finden Sie bei den Fördervoraussetzungen. 

Ohne die Einbindung eines erneuerbaren Wärmeerzeugers (Solarthermie-, Biomasse-, Wärmepumpenanlagen) sind Gasbrennwertheizungen nicht förderfähig.

Ich habe schon eine Solar-, Biomasse oder Wärmepumpenanlage eingebaut und möchte nur einen neuen Gaskessel installieren. Kann dieser gefördert werden?

Ja, sofern die Kombination aus der Solarkollektor-, Biomasse- oder Wärmepumpenanlage und der neuen Gasbrennwertheizung die Technischen Mindestanforderungen an eine Gas-Hybridanlage erfüllt, kann die Maßnahme als Gas-Hybridheizung gefördert werden. Für die bestehenden Anlagenteile sind Kosten von Null anzusetzen.

Wie erfolgt der Nachweis der späteren Einbindung der erneuerbaren Wärmeerzeugung bei Gasbrennwertheizungen (Renewable Ready)?

Die Nachrüstung des erneuerbaren Wärmeerzeugers ist fristgerecht gegenüber dem BAFA nachzuweisen. Der Nachweis ist im Regelfall über einen erneuten Förderantrag für den erneuerbaren Wärmeerzeuger zu führen. Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass die Nachrüstung innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Gasbrennwertheizung erfolgt. Das BAFA wird die Nachrüstung vor Fristablauf in geeigneter Form gegenüber dem Antragsteller anmahnen und auf die Folgen bei Fristablauf hinweisen. Erfolgt keine fristgerechte Nachrüstung, ist der Zuschuss zurückzuzahlen.

Gibt es die Förderung für Gas-Hybridheizungen und Gas-Brennwertheizungen "Renewable Ready" auch bei Einsatz von Flüssiggas?

Ja.

Fragen zur Öl-Austauschprämie

Muss die alte Ölheizung zur Inanspruchnahme der Austauschprämie noch in Betrieb sein?

Die Ölheizung muss nicht mehr in Betrieb sein. Voraussetzung ist, dass diese noch fest im Heizungskeller installiert ist. Sofern die Ölheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits demontiert ist, kann keine Öl-Austauschprämie gewährt werden. Der Auftrag zur Demontage der Ölheizung darf noch nicht erteilt worden sein.

Kann bei Beantragung der Austauschprämie die Demontage der alten Ölheizung durch den Antragsteller selbst erfolgen?

Eine Demontage in Eigenleistung ist zulässig, sofern die Ölheizung fachgerecht demontiert und entsorgt wurde. Dies ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen.

Gibt es auch beim Austausch von Einzelölöfen die Austauschprämie?

Die Ölaustauschprämie kann bei vorherigem Einsatz von Einzelöfen gewährt werden.

Fragen zur Versorgung mehrerer Gebäude

Werden Wärmenetze gefördert?

Eine Förderung von Nahwärmeleitungen und Wärmenetzen sowie der Anschluss an Wärmenetze ist im Rahmen der Förderung des Heizens mit Erneuerbaren Energien nicht möglich. In Abhängigkeit der Rahmenbedingungen des Wärmenetzes kommt ggf. eine Förderung durch die KfW oder das Förderprogramm Wärmenetze 4.0 des BAFA in Betracht.

Welche Kosten werden bei der Versorgung mehrerer Gebäude gefördert?

Wenn Sie mit Ihrer Heizungsanlage neben Ihrem Gebäude auch weitere Gebäude versorgen, die nicht in Ihrem Eigentum stehen, können maximal die Ihnen in Ihrem Gebäude entstandenen förderfähigen Investitionskosten bezuschusst werden.

Wenn Sie mit Ihrem regenerativem Wärmeerzeuger ausschließlich Gebäude versorgen, die nicht in Ihrem Eigentum stehen, sind nur Ausgaben für Solarthermieanlagen und effiziente Wärmepumpenanlagen und Biomasseanlagen förderfähig.

Versorgt Ihre Heizungsanlage ausschließlich Gebäude, die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehen, können die in diesen Gebäuden entstandenen förderfähigen Investitionskosten bezuschusst werden.

Welche Kosten-Obergrenzen gelten bei der Versorgung mehrerer Gebäude?

Dienen die versorgten Gebäude überwiegend dem Wohnen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro förderfähige kosten pro angeschlossener Wohneinheit anerkannt werden.

Dienen die versorgten Gebäude überwiegend nicht dem Wohnen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro anerkannt werden.

Unter welchen Umständen gibt es die Öl-Austauschprämie bei der Versorgung mehrerer Gebäude?

Die Ölaustauschprämie kann nur gewährt werden, wenn alle sich im Eigentum des Antragstellers befindlichen Ölkessel, die durch die neue beantragte Anlage ersetzt werden sollen, demontiert werden.

Sofern nur Ölkessel demontiert werden, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, kann keine Ölaustauschprämie gewährt werden.

Fragen zur Austauschpflicht gemäß EnEV § 10

Wann liegt eine Austauschpflicht gemäß EnEV § 10 vor?  

Für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, liegt gemäß EnEV § 10 die Austauschpflicht grundsätzlich vor, wenn

  • ein Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat und
  • die Heizung älter als 30 Jahre ist und
  • die vorhandenen Heizkessel keine Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind.

Jedoch liegt die Feststellung, ob im konkreten Fall für eine vorhandene Heizungsanlage eine Austauschpflicht besteht, nicht in der Zuständigkeit des BAFA. Hierzu wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Person (z.B. Schornsteinfeger, Heizungsfachmann, Energieberater), welche dies vor Ort überprüft.

Besteht eine Austauschpflicht gemäß EnEV § 10 ist in diesem Fall für den Einbau der neuen Anlage und für den Austausch der Ölheizung keine Förderung nach den seit 1. Januar 2020 geltenden Richtlinien möglich.

Hinweis: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist eine Förderung bis zum Eigentümerwechsel möglich.

Weitere Informationen zur Austauschpflicht entnehmen Sie bitte der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Für meine alte Heizung besteht eine Austauschpflicht gemäß EnEV § 10. Bekomme ich trotzdem die Förderung?

Nein, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für die vorhandene Heizung die Austauschpflicht gemäß EnEV § 10 besteht, ist für den Einbau der neuen Anlage und für den Austausch der Ölheizung keine Förderung nach den seit 1. Januar 2020 geltenden Richtlinien möglich.

Hinweis: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist eine Förderung bis zum Eigentümerwechsel möglich. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die Investitionskosten dem Antragsteller entstanden sein müssen. Nach einem Eigentümerwechsel ist eine Förderung nicht möglich.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Heizen mit Erneuerbaren EnergienBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleAS 1 Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1625 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontags - Freitags: 08:00 - 18:00
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