Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen (bis 31.12.2021)

Antragstellung bis 31.12.2021

Hier finden Sie Informationen zur Förderung der Um- und Aufrüstung an stationären RLT-Anlagen.

Hinweise zum Verwendungsnachweis

Bitte reichen Sie Ihren Verwendungsnachweis unbedingt fristgerecht ein. Die Frist zur Einreichung für Ihren Verwendungsnachweis entnehmen Sie Ihrem Zuwendungsbescheid.

Die Förderung kann nur für betriebsbereite RLT-Anlagen ausgezahlt werden. (Teil-)Auszahlungen z. B. für entstandene Planungskosten für nicht betriebsbereite Anlagen sind in der Förderrichtlinie nicht vorgesehen und können nicht gewährt werden.

Ziel der Förderung ist es, möglichst kurzfristige Investitionen in die Um- und Aufrüstung bestehender stationäre RLT-Anlagen anzustoßen, um das Infektionsrisiko in geschlossenen Räumen infolge unzureichender Lüftung zu reduzieren.  

Zum Förderverfahren

Verwendungsnachweis

Nach vollständiger Umsetzung der Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wurde, muss eine Verwendungsnachweiserklärung vorgenommen werden.

Für den Verwendungsnachweis füllen Sie bitte die elektronische Verwendungsnachweiserklärung aus. Danach reichen Sie die ausgefüllte Verwendungsnachweiserklärung durch Anklicken des Buttons „Formular versenden“ ein. Anschließend erhalten Sie eine Bestätigungsemail mit Ihrer ID-Nummer und einem Link, mit dem Sie die ausgefüllte Verwendungsnachweiserklärung als PDF-Dokument abrufen können. Dieses PDF-Dokument drucken Sie bitte aus, unterschreiben es und laden es über unser Upload-Portal hoch. Dazu wählen Sie im Upload-Portal den Themenbereich Raumlufttechnische Anlagen – RLT (Um- und Aufrüstung) aus, geben Ihre ID-Nummer (Internet-ID) ein und fügen das unterschriebene PDF-Dokument hinzu. Ansonsten kann der Verwendungsnachweis nicht bearbeitet werden.

Bitte laden Sie für den Verwendungsnachweis neben der Verwendungsnachweiserklärung auch die Fachunternehmererklärung(en) und die Rechnung(en) zu den beantragten Maßnahmen über unser Upload-Portal hoch. Jedes Unternehmen, welches dem/ der Antragsteller/-in eine Leistung für die zur Förderung beantragten Maßnahmen in Rechnung stellt, muss eine eigene Fachunternehmererklärung ausfüllen, die mit dem Verwendungsnachweis über unser Upload-Portal hochzuladen ist.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen an bestehenden stationären, raumlufttechnischen Anlagen, die für die Zu- und Abführung sowie Verteilung der Luft mit einem im Gebäude fest installierten Luftkanalsystem ausgestattet sind. Wenigstens einer der über die Bestandsanlage versorgten Räume muss dabei regelmäßigen Personenansammlungen dienen und im Bestand mit einem Regelluftvolumenstrom von mindestens 400 /h versorgt werden.

Die Maßnahmen müssen dazu dienen, das Infektionsrisiko ausgehend von potenziell virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken. Es dürfen ausschließlich eigens für die Maßnahmen neu erworbene Komponenten verwendet und eingebaut werden.

Förderfähige Maßnahmen:

  • Der Erwerb und der Einbau von hochwertigen Filtern in bestehende Filterstufen zur Reinigung der Umluft (der Erwerb von bis zu 2 zusätzlichen Ersatzfiltersätzen ist förderfähig).
  • Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung und zur Erhöhung des Frischluftanteils
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr bei bestehenden reinen Zu-/Abluftanlagen
  • Umbauten an der RLT-Anlage zur Reinigung der Umluft durch Einbau infektionsschutzgerechter Filterstufen und Anlagen zur Luftdesinfektion
  • Erweiterung einer bestehenden RLT-Anlage durch nachträgliche Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume
  • Einbau von Steuerungs- und Regelungstechnik
  • Maßnahmen zur Optimierung der Lüftungsströmung in den Räumen, die von einer RLT-Anlage versorgt werden
  • Erstellung eines Konzepts zur infektionsschutzgerechten Lüftung.

Darüber hinaus werden notwendige Begleitmaßnahmen, die den zuvor genannten Maßnahmen eindeutig zugeordnet werden können, bezuschusst. Förderfähige Begleitmaßnahmen können Sie der Richtlinie und dem technischen Merkblatt entnehmen.

Diese Auflistung dient nur dazu, einen Überblick über die förderfähigen Maßnahmen zu geben. Es sind darüber hinaus, zwingend die in der Richtlinie und im technischen Merkblatt vorhandenen Informationen und Vorgaben zu berücksichtigen.

Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen in unserem technischen Merkblatt.

Nicht gefördert werden:

  • Neueinbau kompletter RLT-Anlagen, mit Ausnahme des Neueinbaus von stationären RLT-Anlagen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen nach Maßgabe der Nummer 3b der Richtlinie
  • Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um nicht infektionsschutzrelevante Komponenten oder um bislang nicht in vorhandenen RLT-Anlagen eingebundene Räume mit Ausnahme der in Nummer 5.1.2 genannten notwendigen Nebenräume
  • Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender RLT-Anlagen
  • instationäre, (tragbare oder mobile) RLT-Anlagen bzw. kompakte Raumluftreiniger
  • Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden
  • Umbauten und Maßnahmen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern sie nicht als förderfähige Begleitmaßnahme in der Anlage technisches Merkblatt erfasst sind
  • Neueinbau von stationären RLT-Anlagen mit einem Umluftanteil von mehr als 50 %.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Förderung von raumlufttechnischen AnlagenBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 422 – Steinkohleförderung, Umweltbonus-Elektromobilität – Förderbereich 2 Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1010ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
    Zum Kontaktformular

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