Der Antrag auf Zulassung des Neubaus eines Wärme- bzw. Kältespeichers ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Speichers, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA zu stellen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig und fristgerecht zu übermitteln. Anträge, die nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist unvollständig vorliegen, werden abgelehnt.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal („ELAN K2“) und setzt eine Registrierung des antragstellenden Unternehmens bzw. der antragstellenden Person voraus.
Im Antragsportal kann neben der Antragstellung auch auf weitere elektronisch gestellte Anträge zugegriffen, der aktuelle Sachstand eingesehen und zusätzliche Unterlagen hochgeladen werden.
Antragsunterlagen
Ein vollständiger Antrag muss neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen enthalten:
- eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über das Wärmespeichervolumen,
- einer Auflistung der ansatzfähigen Investitionskosten,
- einen Nachweis über die Inbetriebnahme,
- eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist (Nachweis der Finanzierungslücke gem. AGFW FW 704),
- eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste (gem. AGFW-Arbeitsblattes FW 313),
Die vorstehend genannten Angaben gelten unabhängig von der Projektgröße für alle Anträge.
Zusätzlich ist mit dem Zulassungsantrag ein Nachweis vorzulegen, aus dem die Fabrikneuheit hervorgeht bzw. bei einer Umrüstung eines bestehenden Behälters, aus dem hervorgeht, dass fabrikneue Anlagenteile verbaut wurden.
Dem Antrag für Wärmespeicher sind eine vom Antragsteller angefertigte Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten, eine Projektbeschreibung, ein Inbetriebnahmeprotokoll, der Nachweis der Finanzierungslücke (FW 704), ein Nachweis über den Baubeginn, eine Berechnung über den mittleren Wärmeverlust sowie ein Nachweis, aus dem die Fabrikneuheit hervorgeht bzw. bei einer Umrüstung eines bestehenden Behälters, aus der hervorgeht, dass fabrikneue Anlagenteile verbaut wurden, beizufügen. Dies gilt unabhängig von der Projektgröße für alle Anträge.
Bei serienmäßig hergestellten Wärmespeichern, insbesondere mit einem Volumen bis 100 m³ Wasseräquivalent, ist zudem eine technische Beschreibung des Speicherherstellers bzw. des Errichters vorzulegen.
Für Wärmespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 m³ Wasseräquivalent ist zudem der Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über verschiedene Zulassungsvoraussetzungen vorzulegen.
Nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an den Prüfvermerk und an die Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten sowie ggf. weiterer erforderlicher Antragsunterlagen, entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt Wärme- und Kältespeicher“.
Antragsteller
Antragsberechtigt ist ausschließlich der Wärme- bzw. Kältespeicherbetreiber.
Antragsfrist
Der Antrag auf Zulassung ist vollständig, d. h. mit allen nach § 24 KWKG erforderlichen Antragsunterlagen, bis zum 1. Juli auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres beim BAFA zu stellen.
Erfahrungsgemäß nimmt die Erstellung des Prüfvermerks des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einige Zeit in Anspruch. Besonders kurz vor Fristablauf ist mit einem starken Arbeitsaufkommen zu rechnen. Damit Ihnen infolge einer Verfristung keine Nachteile entstehen, sollte der Auftrag frühzeitig erteilt werden.
Vorbescheid
Vor Baubeginn eines Speichers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten über 5 Millionen Euro kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Speichers gemäß der zum Zeitpunkt der Beantragung des Vorbescheids geltenden Fassung des KWKG. Der Bau des Wärmespeichers muss innerhalb von 12 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Vorbescheides begonnen werden und der Dauerbetrieb muss innerhalb von 3 Jahren ab Baubeginn erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal ein Jahr verlängert werden.
Die Zulassung von Speichern ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Zulassung von Speichern mit einem Volumen von bis zu 5 m³ beträgt 50 Euro. Für Speicher mit mehr als 5 m³ bis 100 m³ beträgt die Gebühr 150 Euro und für Speicher mit mehr als 100 m³ 0,2 Prozent des festgelegten Zuschlags, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 5.000 Euro.
Für die Erteilung eines Vorbescheids beträgt die Bearbeitungsgebühr 0,1 Prozent des im Vorbescheid festgelegten Zuschlags, maximal jedoch 2.500 Euro.
Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens.
Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten und maximal 10 Mio. Euro pro Projekt.
Der Übertragungsnetzbetreiber zahlt nach Vorlage des Bescheides den KWK-Zuschlag aus.
So ergeht der Zulassungsbescheid ebenfalls gegenüber dem zur Zahlung des Zuschlags verpflichteten ÜNB. Mit diesem sollten Sie zeitnah nach Erhalt der Zulassung Kontakt aufnehmen und die Bankverbindung mitteilen, sodass der KWK-Zuschlag ausgezahlt werden kann.