Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal („ELAN K2“) und setzt eine Registrierung des antragstellenden Unternehmens bzw. der antragstellenden Person voraus.
Im Antragsportal kann neben der Antragstellung auch auf weitere elektronisch gestellte Anträge zugegriffen, der aktuelle Sachstand eingesehen und zusätzliche Unterlagen hochgeladen werden.
Antragsunterlagen
Ein vollständiger Antrag muss neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen enthalten:
- ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über verschiedene Zulassungsvoraussetzungen
- eine detaillierte Projektbeschreibung und
- eine Auflistung der ansatzfähigen Investitionskosten
- einen Nachweis, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist (gem. AGFW FW 704) beizufügen.
Diese Anforderungen gelten unabhängig von der Projektgröße für alle Anträge.
Nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt Wärme- und Kältenetze“.
Antragsteller
Antragsberechtigt ist der Wärme- bzw. Kältenetzbetreiber.
Abnehmer sind nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn der Netzbetreiber für den Netzanschluss Hausanschlusskostenbeiträge in Rechnung stellt.
Der Wärme-bzw. Kältenetzbetreiber ist jedoch verpflichtet, den Teil der Förderung, der auf die Hausanschlusskosten entfällt, an den Abnehmer weiterzugeben.
Antragsfrist
Der Antrag auf Zulassung ist (vollständig!) zeitnah nach Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Folgejahres beim BAFA einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden abgelehnt. Für die Fristwahrung ist der Antragseingang im BAFA entscheidend. Auf den Poststempel bzw. auf das Versanddatum des Antrags kommt es nicht an.
Erfahrungsgemäß nimmt die Erstellung des Prüfvermerks des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einige Zeit in Anspruch. Besonders kurz vor Fristablauf ist mit einem starken Arbeitsaufkommen zu rechnen. Damit Ihnen infolge einer Verfristung keine Nachteile entstehen, sollte der Auftrag frühzeitig erteilt werden.
Vorbescheid
Für geplante Maßnahmen für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Der Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden.
Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung des KWKG.
Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau des Wärmenetzes beginnt und dieses nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn in Betrieb genommen wird.
Die Frist zur Inbetriebnahme kann auf Antrag beim BAFA innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu ein Jahr verlängert werden.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 0,2 % des in der Zulassung festgelegten Zuschlags, mindestens 150 Euro und maximal 5.000 Euro.
Für die Erteilung eines Vorbescheids beträgt die Bearbeitungsgebühr 0,1 Prozent des im Vorbescheid festgelegten Zuschlags, maximal jedoch 2.500 Euro.
Zuschlagshöhe
Die Höhe des KWK-Zuschlags beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.
Begrenzung
Die max. Zuschlagshöhe je Projekt beträgt 50 Mio. Euro.
Auszahlung
Die Auszahlung des KWK-Zuschlags erfolgt nicht durch das BAFA, sondern durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).
Nehmen Sie bitte daher zeitnah nach Erhalt der Zulassung Kontakt zu dem zuständigen ÜNB auf und teilen Sie diesen Ihre Bankverbindung zur Auszahlung des KWK-Zuschlags mit.