Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärme- bzw. Kältenetzes ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA zu stellen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal („ELAN K2“) und setzt eine Registrierung des antragstellenden Unternehmens bzw. der antragstellenden Person voraus.
Mit Ihrem Einverständnis erfolgt die gesamte Kommunikation, inklusive der Bescheidzustellung, über das Antragsportal. Eine papiergebundene Kommunikation ist nicht mehr notwendig.
Im Antragsportal kann neben der Antragstellung auch auf weitere elektronisch gestellte Anträge zugegriffen, der aktuelle Sachstand eingesehen und zusätzliche Unterlagen hochladen werden.
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über verschiedene Zulassungsvoraussetzungen sowie eine vom Antragsteller angefertigte Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten, eine Projektbeschreibung und einen Nachweis, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist (gem. AGFW FW 704) beizufügen. Dies gilt unabhängig von der Projektgröße für alle Anträge.
Nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an den Prüfvermerk und an die Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt Wärme- und Kältenetze“.
Antragsteller
Antragsberechtigt ist der Wärme- bzw. Kältenetzbetreiber.
Abnehmer sind nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn der Netzbetreiber für den Netzanschluss Hausanschlusskostenbeiträge in Rechnung stellt.
Der Wärme-bzw. Kältenetzbetreiber ist jedoch verpflichtet, den Teil der Förderung, der auf die Hausanschlusskosten entfällt, an den Abnehmer weiterzugeben.
Antragsfrist
Der Antrag auf Zulassung ist zeitnah nach Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Folgejahres beim BAFA einzureichen.
Bitte beachten Sie
- Für die Fristwahrung ist der Antragseingang im BAFA entscheidend. Auf den Poststempel bzw. auf das Versanddatum des Antrags kommt es nicht an.
- Informieren Sie sich bitte im Vorfeld über die Postlaufzeiten und bewahren entsprechende Nachweise über den rechtzeitigen Versand auf, wenn Sie den Antrag kurz vor Fristablauf versenden.
Erfahrungsgemäß nimmt die Erstellung des Prüfvermerks des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einige Zeit in Anspruch. Besonders kurz vor Fristablauf ist mit einem starken Arbeitsaufkommen zu rechnen. Damit Ihnen infolge einer Verfristung keine Nachteile entstehen, sollte der Auftrag frühzeitig erteilt werden.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 0,2 % des in der Zulassung festgelegten Zuschlags, mindestens 150 Euro und maximal 5.000 Euro.
Für die Erteilung eines Vorbescheids beträgt die Bearbeitungsgebühr 0,1 Prozent des im Vorbescheid festgelegten Zuschlags, maximal jedoch 2.500 Euro.
Zuschlagshöhe
Die Höhe des KWK-Zuschlags beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.
Begrenzung
Die max. Zuschlagshöhe je Projekt beträgt 20 Mio. Euro.
Auszahlung
Die Auszahlung des KWK-Zuschlags erfolgt nicht durch das BAFA, sondern durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).
Nehmen Sie bitte daher zeitnah nach Erhalt der Zulassung Kontakt zu dem zuständigen ÜNB auf und teilen Sie diesen Ihre Bankverbindung zur Auszahlung des KWK-Zuschlags mit.