Zulassung von Wärme- und Kältenetzen

Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Neben der Stromvergütung für KWK-Anlagen und der Förderung von Wärme- und Kältespeichern sieht das KWKG eine investive Förderung für Wärme- und Kältenetze vor.

Fernwärmerohre in einer Baugrube Quelle: © Fotolia.com/fefufoto

Neues Antragsportal

Ab sofort steht Ihnen alternativ zur Einreichung des Antrags per Post das neue Online-Antragsportal zur Verfügung. Näheres hierzu können Sie den Bereichen „Antragstellung“ und „Formulare“ entnehmen.

Beihilferechtlicher Vorbehalt

Der Zuschlagsanspruch für ein neues oder ausgebautes Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurde, steht weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das bedeutet, dass diese Zulassungen für Inbetriebnahmen über 2026 hinaus vor der – aktuell noch ausstehenden – beihilferechtlichen Genehmigung nicht erteilt werden können (Anwendungsverbot). Vorbescheide werden unter entsprechendem Vorbehalt erteilt.

Für Wärmenetze, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten folgende Fördervoraussetzungen:

  • Pro Projekt können maximal 20 Millionen Euro ausgezahlt werden.
  • Die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, muss mindestens zu 75 Prozent aus KWK-Wärme oder alternativ zu 75 Prozent aus einem Wärmemix aus KWK-Wärme und Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme erfolgen, sofern mindestens 10 Prozent KWK-Wärme vorhanden sind. Die Quote ist innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des Wärmenetzes zu erreichen.
  • Es wird der Nachweis gem. AGFW FW 704 erbracht, dass die beantragte Zuschlagzahlung für den wirtschaftlichen Betrieb des Wärmenetzes erforderlich ist.
  • Die Zulassung für Zuschlagszahlungen über 15 Millionen Euro je Unternehmen darf vom BAFA erst nach beihilferechtlicher Genehmigung des Vorhabens durch die EU-Kommission erteilt werden.
  • Vor Baubeginn eines Netzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten über 5 Millionen Euro kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Netzes gemäß der zum Zeitpunkt der Beantragung des Vorbescheids geltenden Fassung des KWKG. Der Bau des Wärmenetzes muss innerhalb von 12 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Vorbescheides begonnen werden und der Dauerbetrieb muss innerhalb von 3 Jahren ab Baubeginn erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal ein Jahr verlängert werden. Gemäß der aktuellen Fassung des KWKG kann ein Wärmenetz nur gefördert werden, wenn die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 erfolgt. Der verlängerte Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
  • Der KWK-Zuschlag wird durch den Übertragungsnetzbetreiber ausgezahlt.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärme- bzw. Kältenetzes ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA einzureichen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln. Wird der Antrag zeitnah vor Fristablauf versendet, sollten geeignete Nachweise über den rechtzeitigen Versand aufbewahrt werden.

Zum Förderverfahren

Antragsverfahren

Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärme- bzw. Kältenetzes ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA zu stellen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig zu übermitteln.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal („ELAN K2“) und setzt eine Registrierung des antragstellenden Unternehmens bzw. der antragstellenden Person voraus.

Mit Ihrem Einverständnis erfolgt die gesamte Kommunikation, inklusive der Bescheidzustellung, über das Antragsportal. Eine papiergebundene Kommunikation ist nicht mehr notwendig.

Im Antragsportal kann neben der Antragstellung auch auf weitere elektronisch gestellte Anträge zugegriffen, der aktuelle Sachstand eingesehen und zusätzliche Unterlagen hochladen werden.

Antragsunterlagen

Dem Antrag sind ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über verschiedene Zulassungsvoraussetzungen sowie eine vom Antragsteller angefertigte Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten, eine Projektbeschreibung und einen Nachweis, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist (gem. AGFW FW 704) beizufügen. Dies gilt unabhängig von der Projektgröße für alle Anträge.

Nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an den Prüfvermerk und an die Aufstellung der ansatzfähigen Investitionskosten entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt Wärme- und Kältenetze“.

Antragsteller

Antragsberechtigt ist der Wärme- bzw. Kältenetzbetreiber.

Abnehmer sind nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn der Netzbetreiber für den Netzanschluss Hausanschlusskostenbeiträge in Rechnung stellt.

Der Wärme-bzw. Kältenetzbetreiber ist jedoch verpflichtet, den Teil der Förderung, der auf die Hausanschlusskosten entfällt, an den Abnehmer weiterzugeben.

Antragsfrist

Der Antrag auf Zulassung ist zeitnah nach Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Folgejahres beim BAFA einzureichen.

Bitte beachten Sie
  • Für die Fristwahrung ist der Antragseingang im BAFA entscheidend. Auf den Poststempel bzw. auf das Versanddatum des Antrags kommt es nicht an.
  • Informieren Sie sich bitte im Vorfeld über die Postlaufzeiten und bewahren entsprechende Nachweise über den rechtzeitigen Versand auf, wenn Sie den Antrag kurz vor Fristablauf versenden.

Erfahrungsgemäß nimmt die Erstellung des Prüfvermerks des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einige Zeit in Anspruch. Besonders kurz vor Fristablauf ist mit einem starken Arbeitsaufkommen zu rechnen. Damit Ihnen infolge einer Verfristung keine Nachteile entstehen, sollte der Auftrag frühzeitig erteilt werden.

Bearbeitungsgebühr

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 0,2 % des in der Zulassung festgelegten Zuschlags, mindestens 150 Euro und maximal 5.000 Euro.

Für die Erteilung eines Vorbescheids beträgt die Bearbeitungsgebühr 0,1 Prozent des im Vorbescheid festgelegten Zuschlags, maximal jedoch 2.500 Euro.

KWK-Zuschlag

Zuschlagshöhe

Die Höhe des KWK-Zuschlags beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.

Begrenzung

Die max. Zuschlagshöhe je Projekt beträgt 20 Mio. Euro.

Auszahlung

Die Auszahlung des KWK-Zuschlags erfolgt nicht durch das BAFA, sondern durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).

Nehmen Sie bitte daher zeitnah nach Erhalt der Zulassung Kontakt zu dem zuständigen ÜNB auf und teilen Sie diesen Ihre Bankverbindung zur Auszahlung des KWK-Zuschlags mit.

Zulassungsvoraussetzungen

  • Die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, muss mindestens zu 75 Prozent aus KWK-Wärme oder alternativ zu 75 Prozent aus einem Wärmemix aus KWK-Wärme und Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme erfolgen, sofern mindestens 10 Prozent KWK-Wärme vorhanden sind. Die Quote ist innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des Wärmenetzes zu erreichen.
  • Die beantragte Zuschlagzahlung ist für den wirtschaftlichen Betrieb des Wärmenetzes erforderlich. Hinweise zum Nachweis finden Sie im Merkblatt Wärme- und Kältenetze .
  • Die Wärmeleitung geht über die Grundstücksgrenze (Flurstück), auf dem die KWK-Anlage steht, hinaus.
  • Öffentliches Netz: Das Wärmenetz ist ein öffentliches Netz, wenn die Planung und Auslegung der Trasse nicht nur die Versorgung feststehender oder bestimmbarer Wärmeabnehmer zulässt und zumindest theoretisch der Anschluss einer unbestimmten Anzahl von Abnehmenden möglich ist.
  • An das Netz ist mindestens ein Abnehmer angeschlossen, der nicht Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden KWK-Anlage ist.

Hinweis: Diese Ausführungen gelten entsprechend für Kältenetze.

Formulare

Für die Antragstellung stehen ein Online-Portal zur elektronischen Antragstellung sowie weiterhin die PDF-Vordrucke als Offline-Verfahren zur Verfügung.

Im Sinne einer zügigen Antragsbearbeitung wird die Antragstellung über das Online-Portal dringend empfohlen.

Registrierung

Bevor Sie einen Antrag über das elektronische Portal stellen können, müssen Sie sich vorab einmalig registrieren. Nach der Registrierung können Sie direkt mit der Antragstellung beginnen.

Das Online-Portal ELAN-K2 beruht auf dem Konzept der Benutzer-Selbstverwaltung. Bitte klären Sie vor der Registrierung unbedingt, ob Ihr Unternehmen bereits für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in ELAN-K2 registriert ist. Jedes Unternehmen kann eigenständig mehrere Benutzer anlegen und diesen individuelle Rechte zuweisen.

Eine bereits erfolgte Registrierung für andere Verfahren außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, wie z. B. BesAR/EKDP oder Ausfuhrkontrolle, kann nicht verwendet werden. In diesem Fall ist eine neue Registrierung durchzuführen.

Antragsportal

Die Antragstellung erfolgt über das Antragsportal (ELAN K2). Hierzu melden Sie sich mit Ihren Benutzerdaten aus dem Registrierungsprozess an. Über die Antragsübersicht haben Sie die Möglichkeit, neue Anträge anzulegen, zwischenzuspeichern, Antragsentwürfe weiterzubearbeiten und schließlich einzureichen. Zudem können Sie den Sachstand des jeweiligen Vorgangs einsehen.

Offlineantrag

Sie können für die Antragstellung auch weiterhin die PDF-Formulare verwenden. Bitte beachten Sie hierbei aber, dass ggf. längere Bearbeitungszeiten auftreten können.

 Im Sinne einer zügigeren Antragsbearbeitung wird die Antragstellung über das Online-Portal dringend empfohlen.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Wärme- und KältenetzeBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 526 – Kraft-Wärme-Kopplung – Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2007 Telefon: 06196 908-2451 Telefon: 06196 908-2383 Telefon: 06196 908-2100ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
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