Zulassung von Wärme- und Kältenetzen

Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Neben der Stromvergütung für KWK-Anlagen und der Förderung von Wärme- und Kältespeichern sieht das KWKG eine investive Förderung für Wärme- und Kältenetze vor.

Fernwärmerohre in einer Baugrube Quelle: © Fotolia.com/fefufoto

Gesetzesänderung: KWKG 2025

Zum 01.04.2025 ist das neue KWKG 2025 in Kraft getreten. Für Wärme- und Kältenetze werden insbesondere die Zuschlagsvoraussetzungen für Inbetriebnahmen nach dem 31.12.2026 neu geregelt. Darüber hinaus werden die Begriffsbestimmungen für „Wärme aus erneuerbaren Energien“ und „unvermeidbare Abwärme“ in Übereinstimmung mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) neu definiert.

Zum Verfahren

Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärme- bzw. Kältenetzes ist vom Antragsteller zeitnah nach der Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA zu stellen. Achten Sie bitte darauf, die Antragsunterlagen vollständig und fristgerecht zu übermitteln. Anträge, die nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist unvollständig vorliegen, werden abgelehnt.

Antragsverfahren

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal („ELAN K2“) und setzt eine Registrierung des antragstellenden Unternehmens bzw. der antragstellenden Person voraus.

Im Antragsportal kann neben der Antragstellung auch auf weitere elektronisch gestellte Anträge zugegriffen, der aktuelle Sachstand eingesehen und zusätzliche Unterlagen hochgeladen werden.

Antragsunterlagen

Ein vollständiger Antrag muss neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen enthalten:

  • ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über verschiedene Zulassungsvoraussetzungen
  • eine detaillierte Projektbeschreibung und
  • eine Auflistung der ansatzfähigen Investitionskosten
  • einen Nachweis, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist (gem. AGFW FW 704) beizufügen.

Diese Anforderungen gelten unabhängig von der Projektgröße für alle Anträge.

Nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt Wärme- und Kältenetze“.

Antragsteller

Antragsberechtigt ist der Wärme- bzw. Kältenetzbetreiber.

Abnehmer sind nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn der Netzbetreiber für den Netzanschluss Hausanschlusskostenbeiträge in Rechnung stellt.

Der Wärme-bzw. Kältenetzbetreiber ist jedoch verpflichtet, den Teil der Förderung, der auf die Hausanschlusskosten entfällt, an den Abnehmer weiterzugeben.

Antragsfrist

Der Antrag auf Zulassung ist (vollständig!) zeitnah nach Inbetriebnahme des Netzes, spätestens jedoch bis zum 1. Juli des Folgejahres beim BAFA einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden abgelehnt. Für die Fristwahrung ist der Antragseingang im BAFA entscheidend. Auf den Poststempel bzw. auf das Versanddatum des Antrags kommt es nicht an.

Erfahrungsgemäß nimmt die Erstellung des Prüfvermerks des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einige Zeit in Anspruch. Besonders kurz vor Fristablauf ist mit einem starken Arbeitsaufkommen zu rechnen. Damit Ihnen infolge einer Verfristung keine Nachteile entstehen, sollte der Auftrag frühzeitig erteilt werden.

Vorbescheid

Für geplante Maßnahmen für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Der Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden.

Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung des KWKG.

Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau des Wärmenetzes beginnt und dieses nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn in Betrieb genommen wird.

Die Frist zur Inbetriebnahme kann auf Antrag beim BAFA innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu ein Jahr verlängert werden.

Bearbeitungsgebühr

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 0,2 % des in der Zulassung festgelegten Zuschlags, mindestens 150 Euro und maximal 5.000 Euro.

Für die Erteilung eines Vorbescheids beträgt die Bearbeitungsgebühr 0,1 Prozent des im Vorbescheid festgelegten Zuschlags, maximal jedoch 2.500 Euro.

KWK-Zuschlag

Zuschlagshöhe

Die Höhe des KWK-Zuschlags beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.

Begrenzung

Die max. Zuschlagshöhe je Projekt beträgt 50 Mio. Euro.

Auszahlung

Die Auszahlung des KWK-Zuschlags erfolgt nicht durch das BAFA, sondern durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).

Nehmen Sie bitte daher zeitnah nach Erhalt der Zulassung Kontakt zu dem zuständigen ÜNB auf und teilen Sie diesen Ihre Bankverbindung zur Auszahlung des KWK-Zuschlags mit.

Zulassungsvoraussetzungen

  • Die Inbetriebnahme erfolgt bis zum 31.12.2026 oder nach dem 31.12.2026, wenn für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 sämtliche für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist.
  • Die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, erfolgt sofort oder spätestens innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme
    • bei Inbetriebnahme bis zum 31.03.2025 mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen oder alternativ zu 75 Prozent aus einer Kombination mit Wärme aus KWK-Anlagen (Mindestanteil 10 %), Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird.
    • bei Inbetriebnahme ab dem 01.04.2025 und bis zum 31.12.2027 mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen oder alternativ zu 75 Prozent aus einer Kombination mit Wärme aus KWK-Anlagen (Mindestanteil 10 %), Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird.
    • bei Inbetriebnahme ab dem 01.01.2028 mindestens zu 80 Prozent mit Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen oder alternativ zu 75 Prozent aus einer Kombination mit Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen (Mindestanteil 10 %) und Wärme aus erneuerbaren Energien (Mindestanteil 5 %) oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird.
  • Die beantragte Zuschlagzahlung ist für den wirtschaftlichen Betrieb des Wärmenetzes erforderlich. Hinweise zum Nachweis finden Sie im Merkblatt Wärme- und Kältenetze .
  • Die Wärmeleitung geht über die Grundstücksgrenze (Flurstück), auf dem die einspeisende KWK-Anlage steht, hinaus.
  • Öffentliches Netz: Das Wärmenetz ist ein öffentliches Netz, wenn die Planung und Auslegung der Trasse nicht nur die Versorgung feststehender oder bestimmbarer Wärmeabnehmer zulässt und zumindest theoretisch der Anschluss einer unbestimmten Anzahl von Abnehmenden möglich ist.
  • An das Netz ist mindestens ein Abnehmer angeschlossen, der nicht Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden KWK-Anlage ist.
  • Der Zulassungsantrag geht vollständig und fristgerecht beim BAFA ein.

Hinweis: Diese Ausführungen gelten entsprechend für Kältenetze.

Formulare

Registrierung

Bevor Sie einen Antrag über das elektronische Portal stellen können, müssen Sie sich vorab einmalig registrieren. Nach der Registrierung können Sie direkt mit der Antragstellung beginnen.

Das Online-Portal ELAN-K2 beruht auf dem Konzept der Benutzer-Selbstverwaltung. Bitte klären Sie vor der Registrierung unbedingt, ob Ihr Unternehmen bereits für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in ELAN-K2 registriert ist. Jedes Unternehmen kann eigenständig mehrere Benutzer anlegen und diesen individuelle Rechte zuweisen.

Eine bereits erfolgte Registrierung für andere Verfahren außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, wie z. B. BesAR/EKDP oder Ausfuhrkontrolle, kann nicht verwendet werden. In diesem Fall ist eine neue Registrierung durchzuführen.

Antragsportal

Die Antragstellung erfolgt über das Antragsportal (ELAN K2). Hierzu melden Sie sich mit Ihren Benutzerdaten aus dem Registrierungsprozess an. Über die Antragsübersicht haben Sie die Möglichkeit, neue Anträge anzulegen, zwischenzuspeichern, Antragsentwürfe weiterzubearbeiten und schließlich einzureichen. Zudem können Sie den Sachstand des jeweiligen Vorgangs einsehen.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Wärme- und KältenetzeBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 525 – Kraft-Wärme-Kopplung, Kälte-Klimatechnik – Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1003ErreichbarkeitMontag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
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