Aktuell: Nachweisführung bei modernisierten KWK-Anlagen: Verweis auf Modernisierungspaket ungenügend
Das BAFA erhält derzeit viele Nachfragen zu modernisierten KWK-Anlagen und sogenannten „Modernisierungspaketen“. Dabei ist wichtig festzuhalten, dass die Zulassungsvoraussetzungen für eine modernisierte KWK-Anlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit jedem Antrag individuell nachzuweisen sind. Ein Verweis auf mit dem jeweiligen Anlagenhersteller abgestimmte „Modernisierungspakete“ ist als Nachweis nicht ausreichend.
In der Vergangenheit wurden mit dem Ziel eines möglichst unbürokratischen und betreiberfreundlichen Zulassungsverfahrens mit verschiedenen Herstellern kleiner KWK-Anlagen sogenannte „Modernisierungspakete" abgestimmt. Auf diese Weise sollte für Verbraucher und BAFA verlässlich festgelegt werden, wer solch ein abgestimmtes Modernisierungspaket umsetzt, erfüllt die Anforderungen an die Anlagenmodernisierung. Konkret sind dies die Einhaltung der gesetzlich geforderten Kostenschwellen und der Effizienzsteigerung. Angesichts einer Reihe von Auffälligkeiten bei Modernisierungsmaßnahmen insbesondere eines Herstellers ist eine solche Verfahrensvereinfachung leider nicht mehr möglich.
Im Zuge der Antragsprüfung fiel in jüngster Vergangenheit zunehmend auf, dass durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig nicht dem abgestimmten Umfang der „Modernisierungspakete“ entsprachen. So waren beispielsweise nachzurüstende Komponenten, die zu der Effizienzsteigerung geführt hätten, bereits vor der Modernisierung vorhanden und es wurden zusätzliche, nicht effizienzverbessernde Anlagenteile zur Erreichung der Kostenschwelle den Modernisierungskosten hinzugerechnet.
Mit anderen Worten: Es wurde versucht, unter der Bezeichnung „Modernisierungspaket“ für reine Instandsetzungsarbeiten eine „KWK-Förderung“ zu erhalten. Dies entspricht weder der Maßgabe für die ursprünglich angestrebte Verfahrensvereinfachung noch den gesetzlichen Vorgaben.
Das bedeutet: Um den Nachweis der Effizienzsteigerung und Erreichung der Kostenschwellen zu erbringen, müssen die im Rahmen der Modernisierung ausgetauschten Anlagenteile in der Rechnung einzeln aufgeführt werden.
Für sämtliche die Effizienz bestimmenden Anlagenteile, die zur Erreichung der Kostenschwelle herangezogen werden, muss eine Effizienzsteigerung anhand von Kennzahlen messtechnisch nachgewiesen werden. Dieser Nachweis muss den Antragstellenden seitens der Hersteller zur Verfügung gestellt und mit dem Antrag eingereicht werden.
Das BAFA wird im Zuge der Antragsprüfung nur solche Rechnungspositionen zur Erreichung der Kostenschwellen anerkennen, für die ein plausibler Nachweis zur Effizienzsteigerung vorliegt.
Für den Nachweis der Kosten einer hypothetischen Neuerrichtung der KWK-Anlage im einzureichenden Vergleichsangebot gilt, dass es sich bei dieser um eine neue, am Markt frei verfügbare KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik handeln muss, die alle aktuellen rechtlichen Anforderungen erfüllt. Es muss sich somit um eine aus technischen und kaufmännischen Erwägungsgründen ernsthaft zur Disposition stehenden Alternative zu einer Modernisierung handeln. KWK-Anlagen, die nicht mehr als neue Anlagen auf dem freien Markt erhältlich sind bzw. nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, erfüllen diese Anforderungen nicht.
Nähere Informationen zu Modernisierungen von KWK-Anlagen und die Anforderungen an die Nachweise im Zulassungsverfahren finden Sie im „Merkblatt Modernisierung“. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.bafa.de/kwk.
Antragsverfahren
Der Antrag ist zeitnah nach Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage zu stellen, fristgerecht jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wie beispielsweise die Hocheffizienz oder keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung, erteilt das BAFA einen Zulassungsbescheid. Der Stromnetzbetreiber zahlt nach Vorlage des Zulassungsbescheides den KWK-Zuschlag aus.
Elektronisches Anzeigeverfahren
Für KWK-Anlagen mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01.04.2025 ist die Nutzung des elektronischen Anzeigeformulars derzeit nicht möglich.
Für KWK-Anlagen mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01.04.2025 gelten mit Inkrafttreten des KWKG 2025 die neuen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (Energieeffizienzrichtlinie). Diese sieht neben der Primärenergieeinsparung nunmehr auch eine Obergrenze für direkten CO2-Emissionen vor.
Das BAFA arbeitet bereits unter Hochdruck an der Bereitstellung eines neuen Antragsportals und ist mit den Anlagenherstellern hinsichtlich der neuen Anforderungen an die Hocheffizienz im Austausch. Das neue Antragsportal wird voraussichtlich im Juli 2025 zur Verfügung stehen. Wir werden zu gegebener Zeit auf der Internetseite (www.bafa.de/kwk) über das neue Portal informieren und bitten bis dahin um ein wenig Geduld.
Für serienmäßig hergestellte neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 kW besteht alternativ zum Antragsverfahren in Papierform die Möglichkeit die Nutzung eines vereinfachten, gebührenfreien Zulassungsverfahrens. Die Zulassung kann über die »Anzeige zur Erteilung einer Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW« beantragt werden.
Die Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Anzeigeverfahrens sind:
- Die KWK-Anlage ist in der Typenliste zur Allgemeinverfügung (Stand: 31.03.2023) (PDF, 201KB, Datei ist nicht barrierefrei) aufgeführt.
- Die KWK-Anlage ist fabrikneu.
- Am Standort der KWK-Anlage ist kein Nah- oder Fernwärmenetz vorhanden (Fernwärmeverdrängungsverbot).
- Die KWK-Anlage wird nur an dem angegebenen Standort betrieben.
- Am Standort ist in den letzten zwölf Monaten keine andere KWK-Anlage in den Dauerbetrieb genommen worden.
- Die Aufnahme des Dauerbetriebs erfolgte im Jahr der elektronischen Anzeige oder im vorausgegangenen Kalenderjahr.
- Es liegt keine Kumulierung mit Investitionszuschüssen vor.
Sollte mindestens eine der oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das elektronische Anzeigeverfahren nicht genutzt werden und Sie müssen das Antragsverfahren in Papierform anwenden.
Antragsverfahren in Papierform
Den Antrag auf Zulassung sowie alle ggf. erforderlichen Anlagen können Sie im Abschnitt Formulare – Antrag auf Zulassung herunterladen. Für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags wird eine Bearbeitungsgebühr in Abhängigkeit der Höhe der erwarteten KWK-Zuschläge erhoben.
Ausschreibungsverfahren für KWK-Anlagen
Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) und dem Erlass der KWK-Ausschreibungsverordnung hat der Gesetzgeber auch die Zuschläge für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung im Anlagensegment von mehr 500 kW bis einschließlich 50 MW auf Ausschreibungen umgestellt.
In diesem Leistungssegment sind nur jene KWK-Anlagen zuschlagsberechtigt, die über einen in einem Zuschlagsverfahren der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten, gültigen Zuschlag verfügen.
Zuständig für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens, das seit dem 1. Oktober 2017 (KWK-Anlagen) bzw. 1. Juni 2018 (innovative KWK-Systeme) zweimal jährlich stattfindet, ist die Bundesnetzagentur.
Nähere Informationen können der Internetseite der Bundesnetzagentur entnommen werden.
Einzelgenehmigung bei KWK-Anlagen mit mehr als 300 MWel
Der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 300 MW wurde mit Inkrafttreten des KWKG 2025 am 01.04.2025 aufgehoben.
Vorbescheid für geplante KWK-Anlagen mit mehr als 50 MWel
Für geplante KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 50 MW und einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 MW (neue und nachgerüstete KWK-Anlagen) bzw. 50 MW (modernisierte KWK-Anlagen) kann beim BAFA ein Vorbescheid beantragt werden. Der Antrag muss vor Baubeginn der KWK-Anlage gestellt werden.
Die Bindungswirkung des Vorbescheids umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagszahlungen ab Aufnahme des Dauerbetriebs gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung des KWKG.
Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat.
Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag beim BAFA innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Bearbeitungsgebühren
KWK-Anlagen bis 50 kWel
Für die papiergebundene Antragsbearbeitung für fabrikneue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 Euro.
Die Zulassung über das elektronische Anzeigeverfahren (gemäß Allgemeinverfügung) ist für den Anlagenbetreiber gebührenfrei.
KWK-Anlagen mit mehr als 50 kWel
Die Gebühr für die Zulassung von KWK-Anlagen beträgt 0,2 Prozent des zu erwartenden KWK-Zuschlags, mindestens jedoch 150 Euro und höchstens 45.000 Euro.
Beispiel: Der erwartete KWK-Zuschlag für eine fabrikneue KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von 500 kW, die vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist, beträgt bei einer Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden insgesamt 765.000 Euro. Die Bearbeitungsgebühr von 0,2 Prozent des zu erwarteten Zuschlags beträgt somit 1.530 Euro.
Herkunftsnachweis
Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für hocheffizienten KWK-Strom erhebt das BAFA eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200 Euro.
Meldepflichten
Für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW muss keine Jahresmeldung an das BAFA übermittelt werden.
Monatliche Meldung
Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW und/oder einer KWK-Anlage, die über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist verpflichtet, dem BAFA monatlich die Menge des eingespeisten und des selbstverbrauchten KWK-Stroms mitzuteilen. Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.
Für die Datenübermittlung ist ausschließlich das elektronische Meldeformular zu nutzen.
Jährliche Meldung für KWK-Anlagen bis 2 MWel
Der Betreiber einer KWK-Anlage ist verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle mitzuteilen.
Wurde im Berichtsjahr Strom an Letztverbraucher in eine Kundenanlage oder in ein geschlossenes Verteilernetz geliefert und vergütet (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 KWKG), muss die Meldung Angaben über diese Strommengen umfassen.
Wurde im Berichtsjahr Strom in einem stromkostenintensiven Unternehmen erzeugt und verbraucht (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG), ist ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen (BesAR-Bescheid) sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht, vorzulegen.
Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.
Für die Datenübermittlung ist ausschließlich das elektronische Meldeformular zu nutzen.
Jährliche Meldung für KWK-Anlagen mit mehr als 2 MWel
Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW ist verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über den im Vorjahr eingespeisten und selbstverbrauchten KWK-Strom, die KWK-Nettostrom- und Nutzwärmeerzeugung, Brennstoffart und -einsatz, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle mitzuteilen.
Wurde im Berichtsjahr Strom an Letztverbraucher in eine Kundenanlage oder in ein geschlossenes Verteilernetz geliefert und vergütet (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 KWKG), muss die Meldung Angaben über diese Strommengen umfassen.
Wurde im Berichtsjahr Strom in einem stromkostenintensiven Unternehmen erzeugt und verbraucht (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG), ist ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen (BesAR-Bescheid) sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht, vorzulegen.
Die Meldepflicht endet mit Ablauf des Förderzeitraumes.
Änderungen an der KWK-Anlage
Änderungen von Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Vergütung relevant sind, müssen bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres beim BAFA formlos beantragt werden.
Wird die Änderung nicht fristgerecht beantragt, erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung.
Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.
Standortwechsel
Einer Änderung der Eigenschaften einer KWK-Anlage im Sinn des § 11 Abs. 4 KWKG steht es gleich, wenn der Standort der KWK-Anlage verändert wird.
Demnach erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Standortänderung, wenn diese nicht bis zum Ablauf des auf den Standortwechsel folgenden Kalenderjahres beim BAFA beantragt worden ist. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist die Außerbetriebnahme der KWK-Anlage am ursprünglichen Standort. Ferner darf die KWK-Anlage im Zuge des Standortwechsels nicht verändert worden sein. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.
Ein Standortwechsel ist nur für Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments möglich, vgl. § 17 Absatz 1 KWKAusV.
Typenliste (für Anlagenhersteller bis 50 kWel)
Verzichtserklärung „Kohleersatzbonus“
Im Rahmen der Teilnahme an der Ausschreibung zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung müssen Anlagenbetreiber dem BAFA durch Vorlage der verbindlichen Verzichtserklärung KVBG (PDF, 171KB, Datei ist nicht barrierefrei) nachweisen, dass für die Steinkohleanlage, für die Sie nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgeben, den Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob ein Zuschlag erteilt wird (unbedingte Verzichtserklärung).
Wichtig: Wird die Verzichtserklärung nicht fristgerecht beim BAFA abgegeben, ist eine Anforderung zur Teilnahme an der Ausschreibung nicht erfüllt. Für die Gebotsabgabe in einer Ausschreibung nach dem 31. Mai 2021 ist die Abgabe einer unbedingten Verzichtserklärung zwingend erforderlich, unabhängig davon, ob bereits eine bedingte Verzichtserklärung in einer vorherigen Ausschreibung abgegeben wurde.
Maßgeblich ist der Posteingangsstempel beim BAFA. Eine Kopie der abgegebenen Verzichtserklärung ist der Bundesnetzagentur vorzulegen.
Marktstammdatenregister (MaStR)
Betreiber müssen ihre neuen KWK-Anlagen (Inbetriebnahme ab 1. Januar 2017) innerhalb von einem Monat nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren.
Zuständig für das Marktstammdatenregister ist die Bundesnetzagentur, nicht das BAFA. Der Antrag auf Zulassung einer KWK-Anlage entbindet nicht von der Verpflichtung der Registrierung der KWK-Anlage im Marktstammdatenregister.
Die Höhe der Zuschlagszahlung nach dem KWKG verringert sich um 20 Prozent, solange der Betreiber die zur Registrierung der KWK-Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes nicht an das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur übermittelt hat.
Herkunftsnachweis