Übersicht zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz
Wegen der Novellierung der „Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ (kurz: RED III) ist es erforderlich, zum 20.05.2025 die Förderbedingungen für Biomasse-Wärmeerzeuger sowie für Anlagen zur Erzeugung von Biogas anzupassen.
Die folgenden Abschnitte beinhalten eine Übersicht über die sich daraus ergebenden wesentlichen Änderungen.
Hinweis
Mit der Umsetzung der Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird bzw. wurde, darf auch weiterhin erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung ist keine Förderung mehr möglich. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Förderprogramms..Modul 2
Es werden ausschließlich noch Biomasse-Wärmeerzeuger gefördert, deren maximal mögliche Feuerungswärmeleistung kleiner als 7,5 MW ist.
Modul 4
Eine Biogas-Erzeugungsanlagen kann nur noch dann gefördert werden, wenn die maximal mögliche Durchflussrate kleiner ist als 200 m³/h Methan-Äquivalent.
Sämtliche Module
Zu Verbesserung der Verständlichkeit wurden vereinzelte Formulierungen angepasst und ergänzt.
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