Modul 2: Energieberatung DIN V 18599

Gefördert werden Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau, die es ermöglichen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und damit die Effizienzpotentiale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen.

Gebäudedach mit Solarkollektoren Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäuden von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © iStock.com/ollo

Hinweis

Ab dem 4. März 2025 wird die Verwendungsnachweisklärung um steuerliche Angaben ergänzt. Bitte beachten Sie zudem, dass ab dem 1. April 2025, die Zahlungsermächtigung abgeschafft wird. Nähere Einzelheiten zu den neuen Anforderungen finden Sie in unserer Kurzmeldung vom 04.03.2025.

Nach der neuen Richtlinie gilt ab 01.01.2025, dass mit dem Vorhaben grundsätzlich nicht vor Bewilligung begonnen werden darf. Als Vorhabenbeginn gilt weiterhin der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist ab 01.01.2025 nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage der Bewilligungsbehörde geschlossen wird. Eine auflösende Bedingung wird in diesem Zusammenhang nicht mehr akzeptiert. Eine Leistungserbringung vor Bewilligung ist daher künftig unzulässig.

Gegenstand der Förderung

Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude

  1. Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder
  2. wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).

Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.

Höhe der Förderung

Die Förderhöhe beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:

  • Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal 850 Euro;
  • Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal 2.500 Euro;
  • Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal 4.000 Euro.

Wichtige Grundlagen zum Antragsprozess

Antragsformular

Wenn Sie noch kein Benutzerkonto im BAFA-Portal haben, dann registrieren Sie sich zuerst.

Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, stellen Sie Ihren Antrag direkt im BAFA-Portal (»+ Neuer Antrag«).

Das Antragsformular zur Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme wurde mit 3,8 Sternen von 5 möglichen Sternen bewertet (Basis: 21 Nutzerbewertungen). Stand: 30.01.2025

Wichtig: Bitte lesen Sie zuvor die Hinweise in folgendem Dokument:

BAFA-Portal

Das BAFA-Portal ist Ihre zentrale Schnittstelle, um eine schnelle Übersicht über Ihre Aktivitäten und Vorgänge zu erhalten. Hier können Sie sowohl Anträge stellen, bearbeiten und deren Status überprüfen als auch Anträge stornieren. Daneben bietet Ihnen das Portal die Möglichkeit das Online-Formular „Verwendungsnachweis“ auszufüllen sowie Ihre persönlichen Kontaktdaten zu ändern.

Aktivierungslink zur Nutzung des BAFA-Portals

Nach Registrierung erhalten Sie eine E-Mail mit einem Aktivierungslink für den Zugang zum BAFA-Portal. Dieser Link ist einmalig für 7 Tage gültig. Sollten Sie einen neuen Aktivierungslink benötigen, können Sie hier einen neuen Aktivierungslink anfordern.

Verwendungsnachweise für Anträge bis 15.07.2024

Bitte beachten Sie, dass das BAFA-Portal nicht für Vorgänge genutzt werden kann, für die bereits vor dem 15. Juli 2024 Anträge gestellt wurden. Verwendungsnachweise zu diesen Vorgängen sind weiterhin über das Verwendungsnachweisformular einzureichen.

Formulare

Publikationen

Rechtsgrundlagen

Zum Thema

Häufige Fragen

Fragen zum Antragsverfahren

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

1.

  • Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
  • Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
  • Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

2. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.

Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe KMU-Handbuch der Europäischen Union.

3. Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.

Diese Einschränkung gilt nicht für gemeinnützig tätige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und deren Einrichtungen sowie Stiftungen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Energieberatung als Nicht-KMU zu behandeln sind.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines rechtsgültigen Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen. Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden. Darunter fällt unter anderem die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder die Einholung eines Angebotes. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage des BAFA geschlossen wird.

Wie läuft das Förderverfahren beim BAFA ab?

Antragstellung

Die Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete BAFA-Portal möglich. Mit dem Vorhaben, d.h. dem Abschluss eines Leistungsvertrags mit dem Energieberater darf nun (auf eigenes Risiko) begonnen werden.

Erteilung des Zuwendungsbescheides

Das BAFA bewilligt die Förderung durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides.

Durchführung der Maßnahme und Verwendungsnachweis

Anschließend, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist der Verwendungsnachweis zu erstellen und dem BAFA vollständig per elektronischem Formular vorzulegen (Vorlagefrist). Den Link zur Verwendungsnachweiserklärung finden Sie unter „Formulare“ – „Verwendungsnachweiserklärung“. Bei Anträgen, die nach dem 15. Juli 2024 gestellt wurden, ist der Verwendungsnachweis ausschließlich über das BAFA-Portal einzureichen.

Der Verwendungsnachweis muss enthalten:

  • Die Verwendungsnachweiserklärung (online Formular)
  • Formular „Erklärungen nach Durchführung der Energieberatung“
  • Ein Energieberatungsbericht, der den Anforderungen des Merkblatts entspricht
  • Eine Kopie der von dem Energieberatungsunternehmen ausgestellten Rechnung
  • Einen Zahlungsnachweis, der die unbare Zahlung der Beratungskosten dokumentiert

Wann erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?

Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nachdem alle Unterlagen vollständig eingereicht und vom BAFA geprüft wurden.

Kann der Berater für das Unternehmen den Antrag stellen?

Ja, der Berater kann, sofern er von dem Antragsteller bevollmächtigt wurde, den Antrag stellen. Die Vollmacht finden Sie unter „Formulare“.

Kann der Bewilligungszeitraum oder die Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweisunterlagen (Vorlagefrist) verlängert werden?

Ja, eine Verlängerung ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt wird. Hierfür ist nur ein formloser Antrag - über das Upload-Portal oder per E-Mail - notwendig.

Darf der Zuschuss an den Energieberater ausgezahlt werden?

Nein, der Zuschuss kann ausschließlich an den oder die Antragsteller/in ausgezahlt werden. Diese/r ist daher verpflichtet, die Beratungskosten in voller Höhe im Voraus zu begleichen und erhält die Förderung nach Prüfung des Verwendungsnachweises direkt vom BAFA. Weil Kommunen in der Planung ihres Haushaltes oft nicht flexibel sind, gibt es für sie eine Ausnahme, aber nur in der EBN. Das heißt, nur Kommunen dürfen in der EBN weiterhin die Zahlungsermächtigung nutzen.

Welches Datum ist für die Berechnung der 4 Jahre entscheidend, nachdem erneut die Förderung einer Energieberatung beantragen werden kann?

Die Frist zur Berechnung der 4 Jahre richtet sich nach dem Datum der Auszahlung einer zuvor nach dieser Richtlinie oder der Vorgängerrichtlinie erfolgten Förderung.

Wonach richtet sich die Förderhöhe?

Die Zuschusshöhe wird in dem Merkblatt „Allgemeine Hinweise zum Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren“ definiert.

Sollten die nach GEG und der DIN V 18599 ermittelten Nettogrundflächen jeweils zum unterschiedlichen möglichen Fördersatz führen, so kann gerne die gem. DIN V 18599 (in Verbindung mit DIN 277-1) ermittelte Nettogrundfläche bei Antragstellung geltend gemacht werden

Wann darf mit der Beratung begonnen werden?

Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage des BAFA geschlossen wird.

Fragen zur Beratung

Was sind die relevanten Normen und Grundlagen für die Durchführung der Energieberatung? Wie ist ein Beratungsbericht aufzubauen?

Eine förderfähige Energieberatung muss sich an der DIN V 18599 ausrichten. Im Merkblatt „Hinweise zur Erstellung eines Beratungsberichts im Rahmen einer Energieberatung nach der DIN V 18599“ sind die jeweils geltenden gültigen Anforderungen an einen Beratungsbericht detailliert aufgeführt.

Muss der Ist-Zustand des Gebäudes vor Ort aufgenommen werden?

Eine Vor-Ort-Begehung des Gebäudes durch den Energieberater ist obligatorisch. Ein Energieberater oder eine Energieberaterin ist im Rahmen einer nach der EBN-Richtlinie geförderten Energieberatung grundsätzlich verpflichtet, den Ist-Zustand des Gebäudes/ der energetischen Ausgangssituation vor Ort aufzunehmen.

Allgemeine Fragen

Wie viele Förderanträge sind zu stellen, wenn es sich bei dem Beratungsgegenstand um ein Gebäude mit gemischter Nutzung (Wohn- und Nichtwohnnutzung) handelt?

Fragen zur Gebäudebilanzierung beantwortet das Fachportal Gebäudeforum Klimaneutral (www.gebaeudeforum.de). Zudem können Sie Hinweise zur Bilanzierung gegebenenfalls unter den Informationen zu den einschlägigen Investitionsförderprogrammen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ oder Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden.

Wird die Ausstellung eines Energieausweises gefördert?

Nein, die Ausstellung eines Energieausweises wird nicht gefördert, da es sich hierbei um eine gesetzliche Pflicht handelt. Maßnahmen die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig.

Dürfen andere Fördermittel für das Beratungsobjekt in Anspruch genommen werden?

Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (zum Beispiel der Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Besteht bei finanzschwachen Kommunen die Möglichkeit einer höheren finanziellen Entlastung?

Sofern es sich bei dem Beratenen um eine finanzschwache Kommunen handelt, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, kann der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter (das heißt anderer Förderprogramme) maximal 95 % der förderfähigen Ausgaben betragen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist dem BAFA nachzuweisen.

Kann eine Energieberatung aus dem Förderprogramm Sanierungskonzept und Neubauberatung für Nichtwohngebäude mit einer Förderung aus dem KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager“ kombiniert werden?

Ja, die Erstellung eines integrierten Quartierskonzepts aus dem KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager“ kann mit diesem Förderprogramm verknüpft werden. Optimaler Weise erfolgt zuerst die Erstellung eines integrierten Quartierskonzepts. Einzelne (Nichtwohn-)Gebäude des Quartiers können anschließend im Rahmen des Programms EBN im Detail betrachtet und hinsichtlich einer optimalen energetischen Sanierung beraten werden. Bei beiden Programmen wird nicht die gleiche Maßnahme gefördert.

Wie findet man einen zugelassenen Energieberater?

Zugelassene Energieberater finden Sie in der Energieeffizienz-Experten Liste der Deutschen Energie-Agentur (dena). Diese Liste ist hier einsehbar.

Muss der Energieberater für das jeweilige Beratungsmodul zugelassen sein?

Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Nichtwohngebäude“ in der jeweiligen Kategorie gelistet ist.

Wie kann ich mich als Energieberater/ Energieberaterin zulassen?

Die Zuständigkeit für die Beraterzulassung ist am 1. Juli 2023 auf die Deutsche Energie-Agentur (dena) übergegangen. Bitte wenden Sie sich für die Zulassung an die dena: www.energie-effizienz-experten.de.

Wie erfolgt die Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs zur Bestimmung der Antragsberechtigung bei Nicht-KMU? Auf welcher Bezugsebene erfolgt die Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs?

Informationen zur Ermittlung und Darstellung des relevanten Gesamtenergieverbrauchs sind detailliert im BAFA Leitfaden „Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs“ dargestellt. Dieses Merkblatt ist abrufbar unter www.bafa.de / Energie / Energieeffizienz / Energieaudit.

Die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs erfolgt immer auf der Ebene des Antragstellers, also der kleinsten rechtlich selbständigen Einheit (z. B. einzelnes Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder Unternehmen/Organisation einer Kommune). Eine Addition von Energieverbräuchen von Partner- und/oder Verbundunternehmen erfolgt nicht. Handelt es sich um die öffentlich-rechtliche Unternehmensform eines kommunalen Eigenbetriebs ohne Rechtspersönlichkeit, ist Antragsteller zwar die Kommune, aber maßgebend ist der Gesamtenergieverbrauch des Eigenbetriebs.

Wenn es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, muss dieses gewerblich tätig sein?

Nein, es ist ausreichend, dass es sich um ein Unternehmen handelt, also um eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, ausübt. Wirtschaftlich handelt, wer auf einem Markt Güter und Dienstleistungen anbietet; die Gewinnerzielungsabsicht spielt keine Rolle für die Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit. Ein Unternehmen kann auch dann vorliegen, wenn eine natürliche Person ohne Gewerbeanmeldung die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Beispiel: Ein Eigentümer, der ein Nichtwohngebäude vermietet, aber für diese Tätigkeit kein Gewerbe angemeldet hat, gilt in diesem Sinne als Unternehmen.

Muss sich das Gebäude, das Gegenstand der Beratung ist, im Eigentum des Antragstellers befinden?

Ja, eine Beratung ist nur dann förderfähig, wenn sich die Beratung auf ein Gebäude bezieht, das sich im Eigentum des Antragstellers befindet.

Was gibt es bei der Bestimmung der Nettogrundfläche zu beachten?

Die Nettogrundfläche ist nach der Regelung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder gemäß der DIN V 18599 in der jeweils aktuellen Fassung zu ermitteln.

Für die Bestimmung der Nettogrundfläche für ein energetisches Sanierungskonzept darf nur die aktuelle (IST-Zustand) Nettogrundfläche des bestehenden Gebäudes genutzt werden. Flächen, die dem Wohnen dienen, können nicht berücksichtig werden.

Gibt es Vorgaben zum Gebäudealter?

Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Gebäude, welches Gegenstand der geförderten Energieberatung nach dem Modul 2 sein soll, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen, außer es handelt es sich um eine Neubauberatung.

Kann das Formular Ermächtigung vom Bevollmächtigten unterschrieben werden?

Nein, die Ermächtigung muss immer vom Beratungsempfänger unterschrieben werden, auch wenn es einen Bevollmächtigten in dem jeweiligen Förderverfahren gibt.

Kann das Formular „Erklärungen nach Durchführung“ vom Bevollmächtigten unterschrieben werden?

Nein, das Formular „Erklärungen nach Durchführung“ muss immer vom Beratungsempfänger unterschrieben werden, auch wenn es einen Bevollmächtigten in dem jeweiligen Förderverfahren gibt.

Fragen zur Anpassung der Förderhöhen zum 07.08.2024

Kann ich weiterhin Anträge für die Energieberatung stellen?

Ja, Anträge können weiterhin beim BAFA gestellt werden. Die Beratungsprogramme EBW und EBN werden fortgesetzt. Lediglich die Förderkonditionen ändern sich für Anträge, die ab dem 7. August 2024 eingegangen sind.

Ab wann ändern sich die Förderkonditionen?

Es gilt eine Stichtagsregelung, das heißt die ab dem 7. August eingegangenen Anträge werden auf Basis der neuen Fördersätze und Zuschussbeträge bewilligt. Für Anträge, die bis zum Vortag des Stichtages, also bis zum 6. August 23.59 Uhr, gestellt wurden, gelten die alten Konditionen.

Wie verändern sich die Fördersätze?

Für Förderanträge, die ab dem Stichtag 7. August beim BAFA eingereicht werden, sinken die Fördersätze von 80 Prozent auf dann 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Außerdem reduzieren sich die maximalen Zuschussbeträge pro geförderter Beratung um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen. Damit reduziert sich die maximale Zuschusshöhe auf 600 EUR bzw. 3.000 EUR im Modul 1, auf 4.000 EUR im Modul 2 (abhängig von der Nettogrundfläche) und auf 3.500 EUR bzw. 5.000 EUR im Modul 3. Details finden sich auf der Website des BAFA unter dem jeweiligen Fördermodul.

Was passiert mit meinem vor dem 7. August gestellten Antrag, wenn ich noch keinen Bescheid erhalten habe?

Alle bis zum 6. August 2024 23:59 Uhr eingereichten Anträge werden nach den alten Förderkonditionen bearbeitet: Das heißt, es gelten die alten Fördersätze von maximal 80 Prozent sowie die bisherigen maximalen Zuschusshöhen. Relevant für die Förderkonditionen ist allein der Antragseingang beim BAFA. Das gilt unabhängig davon, dass es aktuell bei der Antragsbearbeitung beim BAFA zu Verzögerungen kommen kann.

Kontakt

  • Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und SystemeBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 515 – Energieberatung Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1880ErreichbarkeitDienstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
    Donnerstag: 12:00 Uhr – 16:00 Uhr
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  • Beschwerde – Energieberatung
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