Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind:
1.
- Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
- Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
- Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
2. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe KMU-Handbuch der Europäischen Union.
3. Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines rechtsgültigen Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen. Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden. Darunter fällt unter anderem die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder die Einholung eines Angebotes. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage des BAFA geschlossen wird.
Wie läuft das Förderverfahren beim BAFA ab?
Antragstellung
Die Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete BAFA-Portal möglich. Mit dem Vorhaben, d.h. dem Abschluss eines Leistungsvertrags mit dem Energieberater darf nun (auf eigenes Risiko) begonnen werden.
Erteilung des Zuwendungsbescheides
Das BAFA bewilligt die Förderung durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides.
Durchführung der Maßnahme und Verwendungsnachweis
Anschließend, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist der Verwendungsnachweis zu erstellen und dem BAFA vollständig per elektronischem Formular vorzulegen (Vorlagefrist). Den Link zur Verwendungsnachweiserklärung finden Sie unter „Formulare“ – „Verwendungsnachweiserklärung“. Bei Anträgen, die nach dem 15. Juli 2024 gestellt wurden, ist der Verwendungsnachweis ausschließlich über das BAFA-Portal einzureichen.
Der Verwendungsnachweis muss enthalten:
- Die Verwendungsnachweiserklärung (online Formular)
- Formular „Erklärungen nach Durchführung der Energieberatung“
- Ein Energieberatungsbericht, der den Anforderungen des Merkblatts entspricht
- Eine Kopie der von dem Energieberatungsunternehmen ausgestellten Rechnung
- Einen Zahlungsnachweis, der die unbare Zahlung der Beratungskosten dokumentiert
Wann erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nachdem alle Unterlagen vollständig eingereicht und vom BAFA geprüft wurden.
Kann der Berater für das Unternehmen den Antrag stellen?
Ja, der Berater kann, sofern er von dem Antragsteller bevollmächtigt wurde, den Antrag stellen. Die Vollmacht finden Sie unter „Formulare“.
Kann der Bewilligungszeitraum oder die Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweisunterlagen (Vorlagefrist) verlängert werden?
Ja, eine Verlängerung ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt wird. Hierfür ist nur ein formloser Antrag - über das Upload-Portal oder per E-Mail - notwendig.
Darf der Zuschuss an den Energieberater ausgezahlt werden?
Nein, der Zuschuss kann ausschließlich an den oder die Antragsteller/in ausgezahlt werden. Diese/r ist daher verpflichtet, die Beratungskosten in voller Höhe im Voraus zu begleichen und erhält die Förderung nach Prüfung des Verwendungsnachweises direkt vom BAFA. Weil Kommunen in der Planung ihres Haushaltes oft nicht flexibel sind, gibt es für sie eine Ausnahme, aber nur in der EBN. Das heißt, nur Kommunen dürfen in der EBN weiterhin die Zahlungsermächtigung nutzen.
Welches Datum ist für die Berechnung der 4 Jahre entscheidend, nachdem erneut die Förderung einer Energieberatung beantragen werden kann?
Die Frist zur Berechnung der 4 Jahre richtet sich nach dem Datum der Auszahlung einer zuvor nach dieser Richtlinie oder der Vorgängerrichtlinie erfolgten Förderung.
Dürfen andere Fördermittel für das Beratungsobjekt in Anspruch genommen werden?
Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (zum Beispiel der Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Besteht bei finanzschwachen Kommunen die Möglichkeit einer höheren finanziellen Entlastung?
Sofern es sich bei dem Beratenen um eine finanzschwache Kommunen handelt, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, kann der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter (das heißt anderer Förderprogramme) maximal 95 % der förderfähigen Ausgaben betragen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist dem BAFA nachzuweisen.
Steht die Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs der Förderung eines Energieaudits nach DIN EN 16247 entgegen?
Ja. Dies gilt unabhängig davon, ob der Energieauditbericht nach DIN EN 16247 als Nachweis für die Erlangung einer Steuerentlastung nach dem Strom- oder Energiesteuergesetz (Spitzenausgleich) dienen soll oder das Unternehmen ein alternatives System im Sinne von § 3 Nr. 2 SpaEfV betreibt.
Wann darf mit der Beratung begonnen werden?
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage des BAFA geschlossen wird.