Wann liegt eine konkret identifizierte Maßnahme vor?
Eine Maßnahme ist erst dann konkret identifiziert, wenn das Unternehmen sich entschieden hat, diese Maßnahme umzusetzen und sie in das je nach Energiemanagementsystem einschlägige Dokument aufgenommen hat. Bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, ist eine Maßnahme beispielsweise dann konkret identifiziert, wenn sie in den Aktionsplan aufgenommen wurde.
Wann ist eine Maßnahme im Sinne des Energiefinanzierungsgesetzes wirtschaftlich durchführbar?
Je nach Antragsjahr gelten unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe für die wirtschaftliche Durchführbarkeit:
- In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt nach § 67 Absatz 5 EnFG eine Maßnahme als wirtschaftlich durchführbar, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist (Ermittlung nach DIN EN 17463, Dezember 2021)
oder
die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen wurde.
- Ab dem Antragsjahr 2026 gilt nach § 2 Nummer 22 EnFG eine Maßnahme als wirtschaftlich durchführbar, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist (Ermittlung nach DIN EN 17463, Dezember 2021).
Wer ist die „prüfungsbefugte Stelle“?
Eine „prüfungsbefugte Stelle“ ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 EnFG jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf. In § 2 Nummer 3 EnFG ist geregelt, welche Systeme als Energiemanagementsysteme im Rahmen des EnFG gelten. Als zertifizierte Energiemanagementsysteme bzw. Umweltmanagementsysteme sind in § 2 Nummer 3 Buchstabe a und b EnFG das Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 und das Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 genannt. Daraus folgt, dass jede Stelle/Person als „prüfungsbefugte Stelle“ i.S.d. EnFG gilt, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 und Umweltmanagementsystemen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vornehmen darf.
Zu welchem Zeitpunkt muss die Bestätigung der Eigenerklärung durch die prüfungsbefugte Stelle erfolgen?
Alle drei Varianten der erhöhten Energieeffizienz verlangen zur Nachweisführung eine Bestätigung der Eigenerklärung durch die prüfungsbefugten Stellen. Um den Bürokratieaufwand gering zu halten, kann diese Bestätigung im Rahmen des bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 ohnehin jährlich stattfindenden Zertifizierungs- bzw. Überwachungsaudits erteilt werden.
Es steht den Unternehmen jedoch offen, auch einen späteren Zeitpunkt für die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle auszuwählen. Die Bestätigung der prüfungsbefugten Stelle sollte jedoch spätestens zum Ende der Antragsfrist beim BAFA eingereicht werden.
Darf die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle gemeinsam mit dem Zertifizierungs-/Überwachungsaudit erfolgen?
Ja, das ist zulässig. Die Bestätigung der prüfungsbefugten Stelle sollte jedoch spätestens zum Ende der Antragsfrist beim BAFA eingereicht werden.
In welchen Fällen muss als Nachweis auch der Bericht des Energiemanagementsystems eingereicht werden?
Der Bericht des Energiemanagementsystems muss als Nachweis in drei Fällen der grünen Konditionalität im Antragsverfahren eingereicht werden:
- Es wurden keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen im Energiemanagementsystem konkret identifiziert (s. § 32 Nummer 3 Buchstabe b EnFG).
- Es wurden mindestens 80 % des Begrenzungsbetrags für konkret identifizierte Maßnahmen aus dem Energiemanagementsystem aufgewendet (s. § 32 Nummer 3 Buchstabe c EnFG).
- Bei der späteren Nachweisführung für die Umsetzung der Inhalte aus einer Verpflichtungserklärung.
Was ist der für die Nachweisführung erforderliche Bericht des Energiemanagementsystems (§ 32 Nummer 3 Buchstabe b und c EnFG)?
Allgemein sind unter dem einzureichenden Bericht des Energiemanagementsystems diejenigen Dokumente zu verstehen, in denen konkret identifiziert wird, ob und welche Maßnahmen ggf. bis wann umgesetzt werden sollen.
Bei Betreiben eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018 dürfte es sich hierbei in der Regel um die letzte Managementbewertung vor der Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle mit den dazugehörigen Aktionsplänen handeln (siehe DIN EN ISO 50001:2018, Abs. 9.3 und Abs. 6.2.3).
Bei Betreiben eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 dürfte es sich hierbei in der Regel um die letzte Managementbewertung vor der Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle mit den dazugehörigen Programmen handeln.
Bei Betreiben eines nicht zertifizierten Energiemanagementsystems auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 dürfte es sich hierbei in der Regel um die Energieeinsparanalyse mit den dazugehörigen Aktionsplänen handeln (vgl. Element 6).
Bei einer Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk dürfte es sich hierbei in der Regel um den Beratungsbericht (oder ähnliches) handeln, aus dem sich ergibt, welche Energieeffizienzmaßnahmen das Unternehmen in Abstimmung mit der beratenden Person anhand der durchgeführten Potenzialanalyse abgeleitet und erfasst hat.
Wann ist eine Maßnahme umgesetzt bzw. ein Betrag für eine im Energiemanagementsystem konkret identifizierte Maßnahme aufgewendet?
Eine Maßnahme gilt als umgesetzt bzw. ein Betrag für eine im Energiemanagementsystem konkret identifizierte Maßnahme aufgewendet, wenn die Maßnahme entsprechend dem Energiemanagementsystem tatsächlich realisiert wurde.
Wie erfolgt (gegenüber der prüfungsbefugten Stelle) der Nachweis, dass eine Maßnahme umgesetzt bzw. ein Betrag für eine im Energiemanagementsystem konkret identifizierte Maßnahme aufgewendet wurde?
Für diesen Nachweis kommen verschiedene schriftliche Unterlagen (z. B. Inbetriebnahmeprotokolle, Abnahmeprotokolle, Leistungsnachweise, technische Unterlagen, Rechnungen, Zahlungsnachweise oder Bilanzunterlagen), aber auch Fotos, Videos oder eine Inaugenscheinnahme vor Ort in Betracht. Welcher Nachweis geeignet ist, ist von der Maßnahme abhängig und obliegt der prüfungsbefugten Stelle.
Bitte beachten Sie, dass bei der Erfüllungsoption nach § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG zudem ein bestimmtes Investitionsvolumen nachgewiesen werden muss. Als Nachweis hierfür ist in der Regel eine Rechnung als Berechnungsgrundlage erforderlich.
Wie erfolgt die Zuordnung einer umgesetzten Maßnahme bzw. eines aufgewendeten Betrags zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum?
Für die zeitliche Zuordnung einer umgesetzten Maßnahme bzw. eines aufgewendeten Betrags kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der Maßnahme an. In der Regel kann auch auf das Datum der Rechnung zurückgegriffen werden, sofern dieses nach dem Zeitpunkt der Realisierung der Maßnahme liegt. Es muss sichergestellt sein, dass die umgesetzte Maßnahme bzw. ein aufgewendeter Betrag zur Umsetzung einer Maßnahme nur einmalig berücksichtigt wird.
Sind bei der Grünen Konditionalität unter dem Begriff Investitionen ausschließlich Investitionen im „buchhalterischen Sinne“ zu verstehen?
Unter dem Begriff Investitionen im Rahmen von § 30 Nr. 3 a) EnFG sind nicht ausschließlich Investitionen im „buchhalterischen Sinne“, die bei der bilanziellen Bewertung des Anlagevermögens als Zugang berücksichtigt wurden, zu verstehen. Es sind auch Investitionen in Maßnahmen zulässig, die „betriebswirtschaftlich“ direkt als Aufwand behandelt werden. Eine bilanzielle Aktivierung ist somit nicht erforderlich. Für die grundsätzliche Anerkennung einer Investition ist die bilanzielle Behandlung mithin nicht ausschlaggebend.
Wie wird im Rahmen des wirtschaftlichen Bewertungsverfahrens die maßgebliche Nutzungsdauer einer Maßnahme/Investition bestimmt?
Maßgeblich für die Bestimmung der anzusetzenden Nutzungsdauer einer Maßnahme/Investition ist der Zeitraum der tatsächlich vorgesehenen wirtschaftlichen Nutzung. AfA-Tabellenwerte können hierzu Anhaltspunkte geben. Entscheidend ist jedoch immer die betriebliche Praxis des konkreten Einzelfalls.
Wie sind Energieeffizienzmaßnahmen in einem Gesamt-/Großprojekt auszuweisen? Welcher Teil einer Investitionsmaßnahme darf hierbei für das Investitionsvolumen berücksichtigt werden?
Maßgeblich für die Nachweisführung sind die konkret identifizierten Maßnahmen im Energiemanagementsystem. An „konkret“ identifizierten Maßnahmen kann es fehlen, wenn die Maßnahmen pauschal beschrieben werden. Pauschale Angaben erschweren außerdem die Zuordnung von Einzelmaßnahmen in der vorzulegenden Aufstellung nach § 32 Nummer 3 Buchstaben a, c und e EnFG und die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle. Gesamt-/Großprojekte sollten daher nach Möglichkeit in sinnvolle Einzelmaßnahmen aufgeschlüsselt werden.
Sind Fördermittel Dritter bei der Bestimmung der Höhe der Investitionssumme und bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu berücksichtigen?
Grundsätzlich gilt, dass erhaltene Fördermittel Dritter von der Investitionssumme abzuziehen sind. Bei der Bestimmung der Wirtschaftlichkeit sind diese als Mittelzufluss zu berücksichtigen. Beantragte oder bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Fördermittel sind bei der Antragstellung mitzuteilen.
Inwiefern die Berücksichtigung von Maßnahmen im Rahmen der grünen Konditionalität bei der Besonderen Ausgleichsregelung Auswirkungen auf die Antragstellung bei anderen Programmen hat, kann das BAFA nicht beurteilen. Nehmen Sie hierfür bitte Kontakt mit der zuständigen Stelle für die jeweiligen Programme auf.
Werden auch Maßnahmen anerkannt, die mittels Leasing oder vergleichbaren Geschäftsmodellen umgesetzt werden? Welche „Investitionskosten“ sind hierbei anrechenbar?
Die Umsetzung einer Maßnahme kann auch durch Leasing oder vergleichbare Geschäftsmodelle erfolgen. Die Bestimmung der „Investitionssumme“ ist je nach Fallgestaltung zu beurteilen. Beim Leasing z. B. ist die steuerrechtliche Zuordnung nach den einschlägigen Erlassen des BMF entscheidend. Erfolgt die Zuordnung des Leasinggegenstands beim Leasingnehmer, darf dieser die Kosten wie bei einer eigenen Investition ansetzen. Erfolgt eine Zuordnung des Leasinggegenstands beim Leasinggeber, kann der Leasingnehmer im Rahmen von § 30 Nr. 3 a) cc) EnFG seine Leasingrate (für den entsprechenden Zeitraum) ansetzen.