Antragsverfahren
Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Antragsverfahren.
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Aktuelle Hinweise
Ab sofort ist die Registrierung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) möglich.
Für das Begrenzungsjahr 2026 wird das ELAN-Portal – voraussichtlich – ab Anfang Mai für die BesAR-Antragstellung geöffnet.
Die Merkblätter wurden durch überarbeitete Versionen für die Antragstellung in 2025 ersetzt. Das „Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung 2024“ wurde auf der Homepage entfernt; diese Thematik wurde in das Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen integriert.
Durch die Besondere Ausgleichsregelung können stromkostenintensive Unternehmen, Schienenbahnunternehmen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, Landstromanlagen für Seeschiffe und Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, nach den §§ 28 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung (Reduktion) der noch verbleibenden Umlagen (KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) stellen.
Bitte beachten Sie, dass die FAQ und Merkblätter/Unterlagen sukzessive aktualisiert werden.
Zum Verfahren
Zentrale Neuerungen der Besonderen Ausgleichsregelung
Vereinfachtes Antragsverfahren für die Regelbegrenzung
Es wurden ein Grundverfahren und ein erweitertes Verfahren eingeführt, wobei die Unternehmen selbst entscheiden können, für welches sie sich ab einem Stromverbrauch von mehr als 1 GWh entscheiden (§ 31 Nr. 2 und 3 EnFG).
Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung der Prüfung der unternehmensspezifischen Stromkostenintensität im Grund- und im erweiterten Verfahren, durch die ein kostengünstiges und schlankes Verfahren insbesondere für die Regelbegrenzung der Besonderen Ausgleichsregelung geschaffen wird.
Grüne Konditionalität
Die neuen Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verlangen von den Unternehmen für eine Begrenzung der Umlagen, die Erfüllung einer sogenannten „Grünen Konditionalität“. Dies kann erfolgen durch eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses.
Höhere Begrenzungswirkung für Stromverbrauch aus erneuerbaren Energien
Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zugeordnet werden, können eine höhere Begrenzungswirkung erzielen, wenn der Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt wurde.
Härtefallregelung für Anträge nicht gelisteter Unternehmen
Unternehmen einer Branche, die nur in Anlage 4 des EEG 2021, aber nicht mehr in Anlage 2 des EnFG aufgeführt sind, können über § 67 Abs. 2 EnFG unter bestimmten Voraussetzungen eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen. Auch die Härtefallunternehmen können zwischen einem Grundverfahren und einem erweiterten Verfahren wählen.
Stromkostenintensive Unternehmen nach § 30 EnFG
Antragsberechtigung
- Stromkostenintensive Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind und die Voraussetzungen nach §§ 30 ff. EnFG erfüllen.
- Selbständiger Unternehmensteil (sUT), wenn bei diesem die in §§ 30-35 i. V. m. § 2 Nr. 15 EnFG genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bevor ein Antrag auf Basis eines selbständigen Unternehmensteils gestellt wird, empfiehlt es sich prüfen, inwieweit bereits der gesamte Rechtsträger die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Umlagen erfüllt, aus der sich regelmäßig eine vorteilhaftere Begrenzungswirkung ergibt.
- Unternehmen einer Branche, die nur in Anlage 4 des EEG 2021, aber nicht mehr in Anlage 2 des EnFG aufgeführt sind und die über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des EEG 2021 verfügen (Härtefälle). Zusätzlich müssen die Voraussetzungen gemäß §§ 30 ff. EnFG erfüllt werden. Für selbständige Unternehmensteile gilt dies entsprechend.
- Unternehmen, soweit sie die Voraussetzung gemäß § 33 EnFG zusätzlich erfüllen (Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres). Es empfiehlt sich, diese Fallkonstellationen in jedem Fall frühzeitig vor der Antragstellung mit dem BAFA abzustimmen.
Bitte beachten Sie, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Nr. 2.2 der Leitlinien der Europäischen Kommission für die Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABL. C 249 vom 31.07.2014, S. 6f) grundsätzlich keinen Bescheid über die Begrenzung der Umlagen erhalten dürfen.
Voraussetzungen
Im Folgenden finden Sie eine Kurzübersicht der Antragsvoraussetzungen.
Für das Grundverfahren nach § 31 Nr. 2 EnFG:
- Selbst verbrauchte Strommenge von mehr als 1 GWh an der zu begünstigenden Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
- Zuordnung zu einer Branche nach Anlage 2 EnFG (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008).
- Jedes antragstellende Unternehmen muss ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, für Unternehmen unter 5 GWh Stromverbrauch, alternativ ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß DIN EN 50005, mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 betreiben bzw. Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energie- und Klimaschutznetzwerk sein. Hierzu ist grundsätzlich eine Angabe ausreichend.
- Jedes antragstellende Unternehmen muss die Grüne Konditionalität erfüllen. Dies kann erfolgen durch eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses.
- Für eine Begrenzung nach § 31 Nr. 2 EnFG (Grundverfahren) muss ein sUT ausnahmsweise keine eigene Bilanz und GuV in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des HGB erstellen und prüfen lassen. Dies ist nicht erforderlich, da keine Bruttowertschöpfung im Grundverfahren nachgewiesen werden muss.
Für das erweiterte Verfahren nach § 31 Nr. 3 EnFG (Begrenzung zusätzlich auf Höchstbetrag):
- Zusätzlich der Nachweis der Bruttowertschöpfung im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre des Unternehmens. Sofern das Unternehmen jedoch über weniger als drei abgeschlossene Geschäftsjahre verfügt, können für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung ausnahmsweise auch weniger als drei abgeschlossene – aber alle vorhandenen - Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden.
- Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen muss im erweiterten Verfahren in jedem Fall durch den Prüfungsvermerk eines Prüfers hinsichtlich der Angaben zur Bruttowertschöpfung erfolgen. Dieser Prüfungsvermerk ist auf der Grundlage von handelsrechtlich geprüften Jahresabschlüssen für die jeweils heranzuziehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre zu erstellen. Dies gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen. Ohne die jeweils erforderlichen geprüften Jahresabschlüsse ist eine positive Bescheidung nicht möglich.
- Selbständiger Unternehmensteil (sUT): Es ist die Bruttowertschöpfung des Gesamtunternehmens zugrunde zu legen. Auch im erweiterten Verfahren muss daher ein sUT ausnahmsweise keine eigene Bilanz und GuV in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des HGB erstellen und prüfen lassen.
Für die Beantragung nach der Härtefallregelung gem. § 67 Abs. 2 EnFG gelten besondere Voraussetzungen, die dem „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2025“ zu entnehmen sind.
Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.
Fristen
In diesem Antragsjahr endet die Antragsfrist am 30. Juni 2025.
Sofern eine Begrenzung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nr. 3 EnFG oder im erweiterten Verfahren im Rahmen der Härtefallregelung nach § 67 Abs. 2 EnFG beantragt wird (SuperCap), besteht nach § 40 Abs. 2 EnFG für die Beifügung eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nach § 32 Nr. 1 Buchstabe c EnFG eine materielle Ausschlussfrist. In diesen Fällen führt eine Fristversäumnis, d. h. die nicht rechtzeitige Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers, unweigerlich zu einer Antragsablehnung des SuperCaps.
Für Unternehmen, die bis zum 30. April 2025 noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind und den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres gemäß § 33 Satz 1 EnFG stellen, besteht eine verlängerte Antragsfrist mit Ende zum 30. September 2025.
Allerdings besteht auch hier, wie in der normalen Antragstellung bis zum 30. Juni 2025, eine materielle Ausschlussfrist hinsichtlich des 30. September 2025 für die Vorlage eines Prüfungsvermerks, sofern die Begrenzung nach § 31 Nr. 3 EnFG begehrt wird.
Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EnFG die in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 EnFG genannten Unterlagen beigefügt werden müssen.
Das bedeutet, auch diese Unterlagen sollten bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist (30. Juni/30. September) eingereicht werden.
Unternehmen, die nach § 36 EnFG Wasserstoff elektrochemisch herstellen
Antragsberechtigung
- Unternehmen bzw. selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 EnFG zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens bzw. selbständigen Unternehmensteils leistet (§ 36 Abs. 1 EnFG)
- Unternehmen, soweit sie die Voraussetzung gemäß § 33 Satz 1 EnFG erfüllen
Voraussetzungen
Im Folgenden finden Sie eine Kurzübersicht der Antragsvoraussetzungen.
Für das Grundverfahren nach §§ 29, 31 Nummer 2 i. V. m. § 36 EnFG:
- Unternehmen bzw. selbständiger Teil eines Unternehmens ist der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 EnFG zuzuordnen und
- die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff leistet den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens bzw. selbständigen Unternehmensteils.
- Jedes antragstellende Unternehmen muss ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, für Unternehmen unter 5 GWh Stromverbrauch, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß DIN EN 50005, mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 betreiben bzw. Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energie- und Klimaschutznetzwerk sein. Seit dem Antragsjahr 2023 ist eine Angabe hierzu ausreichend.
- Jedes antragstellende Unternehmen muss die Grüne Konditionalität erfüllen. Dies kann erfolgen durch eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses.
- Nachweis (z. B. durch Audit-Bericht oder Jahresabschluss), dass die Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens bzw. des selbstständigen Unternehmensteils ausmacht.
Für das erweiterte Verfahren nach § 31 Nr. 3 EnFG (Begrenzung zusätzlich auf Höchstbetrag):
Zusätzlich der Nachweis der Bruttowertschöpfung im arithmetischen Mittels der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre des Unternehmens. Sofern das Unternehmen jedoch über weniger als drei abgeschlossene Geschäftsjahre verfügt, können für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung ausnahmsweise auch weniger als drei abgeschlossene – aber alle vorhandenen - Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden.
Hinweis: Unternehmen, die die Voraussetzungen nach § 33 Satz 1 EnFG erfüllen, können ihre Antragsvoraussetzungen im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme auf der Grundlage von Prognosedaten nachweisen. Die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Die Nachweise nach § 32 Nr. 2 und 3 EnFG müssen diese Unternehmen erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbringen.
Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.
Fristen
In diesem Antragsjahr endet die Antragsfrist am 30. September 2025.
Sofern eine Begrenzung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nr. 3 EnFG beantragt wird (SuperCap), besteht nach § 40 Abs. 2 EnFG für die Beifügung eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nach § 32 Nr. 1 Buchstabe c EnFG eine materielle Ausschlussfrist. In diesen Fällen führt eine Fristversäumnis, d. h. die nicht rechtzeitige Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers, unweigerlich zu einer Antragsablehnung des SuperCaps.
Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EnFG die in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 EnFG genannten Unterlagen beigefügt werden müssen.
Das bedeutet, dass auch diese Unterlagen grundsätzlich bis zum Ende der Antragsfrist (30. September) einzureichen sind.
Schienenbahnen nach § 37 EnFG
Antragsberechtigung
- Schienenbahnen sind Unternehmen, die zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreiben (vgl. § 2 Nr. 14 EnFG).
- Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung erbringen, oder Schienenbahnen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, soweit sie die Voraussetzung nach § 37 Abs. 5 i. V. m. § 33 Satz 1 EnFG erfüllen; Sonderregelung Prognosedaten siehe § 37 Abs. 3 bzw. 4 EnFG.
- Schienenbahnen mit Geschäftssitz im Ausland, die ihre Leistungen auf dem Gebiet erbringen, wo das EnFG Gültigkeit hat.
Voraussetzungen
Im Folgenden finden Sie eine Kurzübersicht der Antragsvoraussetzungen:
- § 37 Abs. 1 und 6 EnFG in Verbindung mit § 32 Nr. 1 Buchstabe a und b EnFG verlangt den Nachweis, dass und inwieweit die selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der Rückspeiseenergie mindestens 1 Gigawattstunde betrug. Es sind gemäß § 37 Abs. 6 EnFG i. V. m. § 32 Nr. 1 Buchstabe a und Buchstabe b EnFG Angaben zu der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen in kWh an der beantragten Abnahmestelle einzureichen.
- Schienenbahnen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes Geschäftsjahr verfügen, stellen den Antrag gemäß § 37 Abs. 5 i. V. m. entsprechend § 33 EnFG auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in diesem Fall unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.
- Antragstellung von Schienenbahnen anhand von Prognosedaten gemäß § 37 Abs. 3 bzw. 4 EnFG. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in diesem Fall unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.
Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.
Fristen
In diesem Antragsjahr endet die Antragsfrist am 30. Juni 2025.
Für eine Antragstellung von Schienenbahnen anhand von Prognosedaten gemäß § 37 Abs. 3 bzw. 4 EnFG sowie bei Schienenbahnen i. S. d. § 37 Abs. 5 EnFG i. V. m. § 33 Satz 1 EnFG, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes Geschäftsjahr verfügen (z. B. bei neu gegründeten Schienenbahnen), gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnFG eine verlängerte Antragsfrist, wonach die entsprechenden Antragsunterlagen vollständig bis zum 30. September eines Jahres eingereicht werden müssen. Dies gilt auch bei Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres i. S. d. § 33 EnFG; es empfiehlt sich, diese Fallkonstellationen in jedem Fall frühzeitig vor der Antragstellung mit dem BAFA abzustimmen.
Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen nach § 38 EnFG
Antragsberechtigung
- Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr (eBusse). Busse sind nach § 38 Abs. 6 Nr. 3 EnFG Kraftomnibusse nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder Obusse nach § 4 Abs. 3 PBefG. Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen. Die Busse müssen elektrisch betrieben sein. § 38 Abs. 6 Nr. 4 EnFG definiert „elektrisch betriebene Busse“ als Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor. Die elektrisch betriebenen Busse müssen überdies in einem genehmigten Linienverkehr eingesetzt werden (§ 42 PBefG bzw. § 43 PBefG).
- Verkehrsunternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes Geschäftsjahr verfügen, stellen den Antrag gemäß § 38 Abs. 4 i. V. m. entsprechend § 33 EnFG auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in diesem Fall unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden
- Antragstellung von Verkehrsunternehmen anhand von Prognosedaten gemäß § 38 Abs. 2 bzw. 3 EnFG. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in diesem Fall unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.
Voraussetzungen
Im Folgenden finden Sie eine Kurzübersicht der Antragsvoraussetzungen:
- Die selbst verbrauchte Strommenge, die unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde, betrug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr – unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie – mindestens 100 Megawattstunden.
- Antragstellung von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr anhand von Prognosedaten gemäß § 38 Abs. 2 bzw. 3 EnFG. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in diesem Fall unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.
Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.
Fristen
In diesem Antragsjahr endet die Antragsfrist für alle Verkehrsunternehmen am 30. Juni 2025.
Für eine Antragstellung von Verkehrsunternehmen anhand von Prognosedaten gemäß § 38 Abs. 2 bzw. 3 EnFG sowie bei Verkehrsunternehmen i. S. d. § 38 Abs. 4 EnFG i. V. m. § 33 Satz 1 EnFG , die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes Geschäftsjahr verfügen (z. B. bei neu gegründeten Verkehrsunternehmen) gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnFG eine verlängerte Antragsfrist, wonach die entsprechenden Antragsunterlagen vollständig bis zum 30. September eines Jahres eingereicht werden müssen. Dies gilt auch bei Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres i. S. d. § 33 EnFG; es empfiehlt sich, diese Fallkonstellationen in jedem Fall frühzeitig vor der Antragstellung mit dem BAFA abzustimmen.
Landstromanlagen nach § 39 EnFG
Antragsberechtigung
- Eine Landstromanlage setzt nach der Definition des § 39 Abs. 4 Nr. 1 EnFG die Existenz eines Rechtsträgers voraus, der die Landstromanlage betreibt. Dieser Rechtsträger kann gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 EnFG den Antrag beim BAFA auf Begrenzung der Umlagen für landseitig bezogenen Strom stellen, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.
- Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, gilt die Sonderregelung gemäß § 39 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 4 EnFG.
Voraussetzungen
- Es ist erforderlich, dass die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert, die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft erfolgt (z. B. keine Restaurantschiffe) und die im letzten Kalenderjahr an Seeschiffe gelieferte und dort verbrauchte Strommenge mehr als 100 Megawattstunden beträgt.
- Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, können bei der Antragstellung zum Nachweis statt tatsächlicher Strommengen prognostizierte Mengen angeben. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in diesem Fall unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden.
Weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter „Arbeitshilfen“.
Fristen
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnFG sind die Anträge nach § 39 EnFG bis zum 30. September 2025 mit den erforderlichen Unterlagen für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
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