Antragstellung
Einen Antrag auf Zulassung nach § 31 Abs. 1 GewO können Sie stellen, wenn Sie gewerbsmäßig Leben und Eigentum auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr von äußeren Gefahren bewachen (Bewachungsaufgaben wahrnehmen) wollen.
Für die Antragstellung steht Ihnen das elektronische Antragsformular zur Verfügung.
Den Antrag stellen Sie in nur drei Schritten:
1. Elektronisches Antragsformular online ausfüllen und senden
2. Erforderliche Nachweise im Antragsportal hochladen
3. Ausgefülltes Antragsformular ausdrucken, unterschreiben und über das Upload-Formular hochladen.
Sie müssen unter anderem Angaben zum Unternehmen, zum Verantwortlichen, zur Haftpflichtversicherung und zu gegebenenfalls bereits bestehenden ausländischen Zulassungen machen.
Für Erstzulassungen sind dem elektronischen Antrag folgende Nachweise beizufügen:
- Dokumentation der betrieblichen Organisation gemäß § 4 Abs. 1 der Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
- Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen gemäß § 5 Abs. 1 SeeBewachV
- Dienstanweisungen gemäß § 5 Abs. 2 SeeBewachV
- Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SeeBewachV
- Unterlagen nach § 11 Abs. 2 bis 4 SeeBewachV für den Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SeeBewachV (Davon ist das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument für den Verantwortlichen – sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12 SeeBewachV
- Unternehmensprofil mit einer Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit gemäß § 2 Abs. 2 SeeBewachV
Mit Ausnahme des Führungszeugnisses können alle Unterlagenauch in englischer Sprache eingereicht werden. Das BAFA behält sich jedoch vor, für einzelne Unterlagen Übersetzungen anzufordern.
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 13 SeeBewachV laufende Aufzeichnungen über Geschäfte und Einsätze anfertigen und aufbewahren müssen.
Self-Assessment
Zur Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllen und die erforderlichen Nachweise erbringen können, füllen Sie bitte den Self-Assesment-Bogen mit Checkliste (PDF, 112KB, Datei ist nicht barrierefrei) aus und laden ihn gemeinsam mit den Antragsunterlagen im BAFA-Antragsportal hoch.
Unterlagennachreichung
Für das Nachreichen von Unterlagen zu bereits gestellten Anträgen verwenden Sie bitte ausschließlich unser elektronisches Upload-Formular
Anerkennung ausländischer Zulassungen
Für den Antrag nach § 15 SeeBewachV auf Gleichstellung einer ausländischen staatlichen Zulassung oder staatlich anerkannten Zertifizierung mit einer nach § 31 GewO erteilten Zulassung sind zunächst ausreichend:
- eine Kopie der Zulassung oder Zertifizierung und
- alle für die Erteilung der ausländischen Zulassung relevanten Rechtsgrundlagen.
Diese Unterlagen sind - sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind – in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Gebühren
Für Amtshandlungen des BAFA im Zusammenhang mit der Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 GewO werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Besondere Gebührenverordnung – BAFABGebV).
Abgabe von Anzeigen und Meldungen
Zu den Pflichten der nach § 31 GewO zugelassenen Bewachungsunternehmen gehören bestimmte Anzeige- und Meldepflichten nach § 14 Absatz 1 bis 3, 4 Seeschiffbewachungsverordnung.
Die Pflichten umfassen unter anderem:
- Die Anzeige eines Bewachungseinsatzes auf einem Seeschiff sowie
- Meldungen über
- Änderungen in der betrieblichen Organisation
- Änderungen in den Verfahrensabläufen
- einen Wechsel des Verantwortlichen
- Schusswaffengebrauch (muss zusätzlich per E-Mail der BPOL gemeldet werden unter BPOL.SEE.PPZ@polizei.bund.de)
- Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition
Zur Anzeige eines Bewachungseinsatzes verwenden Sie bitte das entsprechende Anzeigeformular.
Im Falle einer Meldung von Änderungen der betrieblichen Organisation bzw. der Verfahrensabläufe, dem Wechsel des Verantwortlichen sowie dem Verlust und Ersatz von Waffen und Munition sind eine entsprechende Erklärung sowie die jeweils erforderlichen Unterlagen über das Upload-Formular hochzuladen.
Bitte beachten Sie, dass die Anzeigen und Meldungen erst nach Erteilung der Zulassung abgegeben werden müssen.
Folgezulassung
Die Zulassung nach § 31 GewO wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Sofern Sie beabsichtigen, die Bewachungstätigkeit auf Seeschiffen auch nach Ablauf der Zulassungsdauer fortzusetzen, sollten Sie rechtzeitig (möglichst sechs Monate vor Ende der Erstzulassung) einen Antrag auf Folgezulassung stellen.
Die Antragstellung entspricht derjenigen eines Erstantrages:
- Elektronisches Antragsformular online ausfüllen und senden
- Erforderliche Nachweise nach § 2 Abs. 2 SeeBewachV hochladen
- Ausgefülltes Antragsformular ausdrucken, unterschreiben und an das BAFA senden
Folgezulassungen werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
Liste zugelassener Unternehmen
Nachfolgend veröffentlicht das BAFA eine Liste der aktuell nach § 31 Abs. 1 GewO zugelassenen Bewachungsunternehmen. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert.
Liste zugelassener UnternehmenFirmenname | Anschrift | Telefon | E-Mail | Telefax | Zugelassen seit |
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i.b.s. International Operative Services e. K. | Lindenstraße 11, 27419 Sittensen | +49 (0) 40 87979850 | info@ibs-ops.com | +49 (0) 40 879798511 | 16.03.2025 |
CONDOR IMS GmbH | Ruhrtalstr. 81, 45239 Essen | +49 (0) 201 84153-113 | sekretariat@condor-sicherheit.de | +49 (0) 201 84153-151 | 06.08.2024 |
Sangfroid Group Ltd. | The Generator Hub Kings Wharf, The Quay, Exeter, Devon, England, EX2 4AN | +44 (0) 7490 364 893 | clientsupport@sangfroidgroup.com | N/A | 28.01.2025 |
Die Angaben erfolgen auf Grundlage von § 31 Abs. 6 GewO.
Die genannten Unternehmen haben der Veröffentlichung zugestimmt.
Exportkontrollrechtliche Genehmigung
Die in Deutschland ansässigen privaten Sicherheitsdienste benötigen zusätzlich zur gewerberechtlichen Zulassung und zur waffenrechtlichen Erlaubnis eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA.
Die Lieferung oder die Mitnahme von Waffen und gelisteter Ausrüstung aus Deutschland zu Einsätzen auf Seeschiffen in internationalen Gewässern stellt eine Ausfuhr dar, die nach § 8 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und ggf. auch nach Art. 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) genehmigungspflichtig ist. Da die Waffen und die für die Sicherheitsfirmen sonstige erforderliche Ausrüstung in den Drittländern nicht dauerhaft verbleiben dürfen, handelt es sich um vorübergehende Ausfuhren dieser Güter, für die ebenfalls Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen sind.
Das BAFA bietet für wiederholte vorübergehende Ausfuhren die Genehmigungsart der Sammelgenehmigung (SAG), welche Ausfuhren und Verbringungen von genehmigungspflichtigen Gütern in verschiedene Länder und an verschiedene Empfänger erlaubt. Die Beantragung einer solchen SAG verlangt insbesondere ein funktionsfähiges betriebsinternes Exportkontrollsystem (Internal Compliance Programme – ICP). Hier können die privaten Sicherheitsdienste von den Erkenntnissen des Zulassungsverfahrens profitieren. Für private Sicherheitsdienste geht es im Wesentlichen um die eigenverantwortliche Installation eines ICP zur genehmigungskonformen Abwicklung erteilter SAG’en.
Für die Erteilung einer SAG wird die gewerberechtliche Zulassung nach § 31 GewO vorausgesetzt. Die Laufzeit der SAG richtet sich grundsätzlich nach der Befristung der Zulassung nach § 31 GewO.
Kriegswaffen im Sinne der Anlage zum KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste) sind von der Genehmigung ausgeschlossen.
Die SAG können Sie im elektronischen Antragsportal ELAN-K2 beantragen. Die für die SAG erforderlichen Meldungen der getätigten Ausfuhren werden ebenfalls elektronisch erbracht.
Waffenrechtliche Erlaubnis
Damit Bewacher auf Seeschiffen unter deutscher Flagge für deren Tätigkeit Waffen erwerben, besitzen und führen, sowie für diese Waffen Munition erwerben und besitzen dürfen, müssen zusätzlich zur Zulassung durch das BAFA gemäß § 28a in Verbindung mit § 48 (1), Satz 2 WaffG waffenrechtliche Erlaubnisse beantragt werden.
Diese waffenrechtliche Erlaubnis erteilt deutschlandweit für alle antragstellenden Unternehmen die Behörde für Inneres und Sport – Waffenbehörde – der Freien und Hansestadt Hamburg.
In Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge mit in Deutschland beschafften Waffen Bewachungsaufgaben wahrnehmen wollen, müssen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz in deutschem Hoheitsgebiet bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde beantragen. Die Sonderzuständigkeit der Waffenbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg gilt hier nicht.
Kriegswaffen im Sinne der Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz (Kriegswaffenliste) sind von der Genehmigung ausgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen zur Beantragung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für die maritime Bewachung von Seeschiffen bei der Waffenbehörde Hamburg:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 28 a Waffengesetz (Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Personal auf Seeschiffen unter deutscher Flagge)
- Geschäftsführer: Personalausweis, bzw. Reisepass mit Meldebestätigung, bei ausl. Geschäftsführer außerdem noch Führungszeugnis
- Mitarbeiter: Kopie Personalausweis, Arbeitsvertrag in Kopie, bei ausl. Mitarbeitern außerdem noch Führungszeugnis, Bescheinigung über die Waffensachkunde und die Unterweisung in das deutsche Waffenrecht sowie die damit verbundenen Gesetze und Verordnungen.
- Leitender Angestellter/Waffenverantwortlicher: Dieser muss Prokura haben! Nachweis über die Waffensachkundeprüfung (nicht die gewerberechtliche Sachkundeprüfung der Handelskammer) und die Unterweisung in das deutsche Waffenrecht sowie die damit verbundenen Gesetze und Verordnungen.
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung am deutschen Firmensitz bzw. am jeweiligen Lagerort und Aufbewahrungskonzept an Bord
Gebühren
Je nach Aufwand des Einzelfalles.
Zuständige Behörde
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres und Sport – Waffenbehörde –
Grüner Deich 1
20097 Hamburg
Telefon: 040 428667-601
FAX: 040 427314-042
E-Mail: waffenbehoerde@polizei.hamburg.de