Anti-Folter-Verordnung
Außenwirtschaftsrecht
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach § 4 AWG sind aber Beschränkungen möglich, z. B. um
- die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
- eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder
- zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.
Auf dieser Grundlage enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern. Diese Güter werden in der Ausfuhrliste, einer Anlage zur AWV (siehe unter "Güterlisten"), erfasst. Hinsichtlich des Exports solcher Güter enthalten die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern differenzierte Kriterien und Prinzipien für deren Genehmigungsfähigkeit. Zusätzlich wird bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Gemeinsame Standpunkt der EU betreffend der Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern relevant. Neben die strengen Kriterien der Politischen Grundsätze treten die von der Bundesregierung nunmehr beschlossenen Kleinwaffengrundsätze zur Verbesserung der Kontrolle von Kleinwaffen.
Außenwirtschaftsgesetz
Außenwirtschaftsverordnung
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
EG-Dual-Use-VO (Verordnung (EG) 428/2009) [außer Kraft]
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) wird am 9. September 2021 von der Verordnung (EU) 2021/821 abgelöst (siehe nachfolgenden Reiter).
Hinweis: Anträge, die vor dem Inkrafttreten der neuen EU-Dual-Use-VO beim BAFA gestellt wurden, werden noch nach der alten EG-Dual-Use-VO (Verordnung (EG) 428/2009) beschieden. Bereits vor dem 9. September 2021 erteilte Ausfuhrgenehmigungen sowie Auskünfte zur Güterliste gelten fort. Eine Neubeantragung ist nicht erforderlich.
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (konsolidierte Fassung)
EU-Dual-Use-VO (Verordnung (EU) 2021/821) [in Kraft seit 9. September 2021]
Embargos
Zu beachten sind schließlich Embargoregelungen, die die vorgenannten allgemeinen außenwirtschaftlichen Vorschriften, die Genehmigungspflichten begründen, überlagern können.
Embargos basieren in der Regel auf Beschlüssen der Vereinten Nationen, der OSZE oder Gemeinsamen Standpunkten des Rates der EU. Sie werden grundsätzlich durch Verordnungen der Europäischen Union umgesetzt, die für die Unternehmen unmittelbar gelten. Embargos begründen im Allgemeinen Verbote. Bei Waffenembargos erfolgt die Umsetzung durch nationale Exportkontrollvorschriften (einzelne Embargovorschriften können unter „Embargos" eingesehen werden).
Weitere Informationen zu Embargo-Verordnungen finden Sie in diesem Merkblatt.
Feuerwaffenverordnung
Bei der Ausfuhr von Feuerwaffen ist zusätzlich zur AWV die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (sogenannte „Feuerwaffenverordnung“) zu beachten. Diese enthält EU-weit geltende Regelungen zur Ausfuhr bestimmter Feuerwaffen. Ausfuhren der in Anhang I dieser Verordnung genannten Feuerwaffen bedürfen nach Art. 4 der Feuerwaffenverordnung einer Genehmigung. Sofern § 8 AWV für diese Waffen ebenfalls eine Genehmigungspflicht vorsieht, muss lediglich ein Genehmigungsantrag gestellt werden. Dieser wird in einem einheitlichen Verfahren unter Berücksichtigung beider Rechtsgrundlagen bearbeitet.
Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
Hinweis
Am 22. Januar 2025 wurde die neugefasste Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuerwaffenverordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der Neufassung wird die bisher gültige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 grundlegend überarbeitet. Die neugefasste Verordnung finden Sie hier. Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Umsetzungsarbeiten sieht die EU-Feuerwaffenverordnung für weite Teile der Regelungen eine Übergangsfrist von 4 Jahren vor. Insbesondere die Vorschriften zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren gelten somit erst ab dem 12. Februar 2029. Bis dahin gilt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 weiterhin. Dies bedeutet, dass die derzeitigen Verfahren für die Ausfuhr von Gütern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 fallen, bis 11. Februar 2029 bestehen bleiben können. Weitere Informationen zur Neufassung der EU-Feuerwaffenverordnung finden Sie hier.Kriegswaffenkontrollgesetz
Politische Grundsätze der Bundesregierung
Gemeinsamer Standpunkt der EU
Verteidigungsgüterrichtlinie
Hinzuweisen ist zuletzt auf die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern („Verteidigungsgüterrichtlinie“). Sie zielt auf eine Erleichterung der Genehmigungsverfahren für Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste innerhalb der EU und ist in nationales Recht (AWG und AWV) umgesetzt worden. Dabei können zertifizierte Unternehmen (siehe Zertifizierung) unter Nutzung Allgemeiner Genehmigungen (AGG Nr. 27, siehe Allgemeine Genehmigungen) beliefert werden, sofern der Mitgliedstaat der EU, aus dem die Güter an das zertifizierte Unternehmen in Deutschland verbracht werden sollen, eine entsprechende Allgemeine Genehmigung gemäß der Verteidigungsgüterrichtlinie erlassen hat.
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 („Verteidigungsgüterrichtlinie“)
Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 (Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter)
Richtlinie (EU) 2016/970 der Kommission vom 27. Mai 2016 (Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter)