Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern.
Oftmals werden diese Embargos durch einen Beschluss des VN-Sicherheitsrates initiiert. Die Umsetzung dieser VN-Resolutionen erfolgt für die Mitgliedstaaten der EU in Form von Standpunkten der EU als Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Im Rahmen der GASP kann der Rat der Europäischen Union jedoch auch eigene Embargomaßnahmen verhängen, die nicht auf eine VN-Resolution zurückgehen. Die Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP sind völkerrechtlich für die Mitgliedstaaten verbindlich. Damit die Vorgaben der GASP-Beschlüsse unmittelbar geltendes EU-Recht werden, bedürfen diese einer weiteren Konkretisierung und Umsetzung durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen oder durch nationale Rechtsakte.
Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos.
Bitte beachten Sie, dass Inhalt und Umfang der erlassenen Maßnahmen in Abhängigkeit zum jeweiligen Ziel unterschiedlich sind und sie vielfältige Beschränkungen und Verbote enthalten können. Daher ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von Beschränkungen betroffen sind. Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr des Gutes, sondern beispielsweise auch die Einfuhr von Gütern, den Kapital- und Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen betreffen.
Die in den Embargovorschriften enthaltenen Regelungen bzw. Güterbeschreibungen in den entsprechenden Anhängen gehen den allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen vor. Allerdings bleiben die allgemeinen Regelungen daneben weiterhin anwendbar. Sollten also die Voraussetzungen der Embargovorschriften nicht gegeben sein, sind stets die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen, d. h. insbesondere die EG-Dual-use-Verordnung, zu berücksichtigen.
Eine kompakte Einführung zum Thema Embargos bietet das Außenwirtschaftsverkehr mit Embargoländern (2. Auflage - Dezember 2020) (PDF, 840KB, Datei ist nicht barrierefrei).
Gegenüber welchen Länder derzeit, welche Embargomaßnahmen bestehen können Sie der Übersicht über die länderbezogenen Embargos (Stand: 27.11.2024) (PDF, 525KB, Datei ist nicht barrierefrei) entnehmen. Alternativ werden die derzeitigen Embargomaßnahmen bei der EU Sanctions Map dargestellt.
Neben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es auch restriktive Maßnahmen die sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten. Diese länderunabhängigen Sanktionen werden z. B. zur Bekämpfung des Terrorismus verhängt. Die hiervon Betroffenen werden in den Anhängen der entsprechenden Rechtsakten aufgeführt (sog. Namenslisten).
Inhaltlich enthalten diese personenbezogenen Embargovorschriften zumeist Finanzsanktionen. Diese bestehen zum einen aus dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (Einfriergebot). Ferner dürfen den gelisteten weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Nähere Informationen hierzu finden Sie in den EU Best Practices.
Bitte beachten Sie die geänderte Praxis im Hinblick auf das mittelbare Bereitstellungsverbot.
Nunmehr liegt die Miteigentumsschwelle einer gelisteten Person an einem nicht gelisteten Empfänger bereits bei 50 %.
Hinweise zur Prüfung von Namenslisten
Zur Prüfung, ob die am Exportvorhaben Beteiligten Personen in einer Namensliste aufgeführt sind, stehen mehrere kostenfreie Angebote zur Verfügung:
1. Konsolidierte Liste der EU
Seitens der EU wird eine sog. konsolidierte (zusammengefasste) Namensliste zur Verfügung gestellt. Diese enthält sämtliche Personen, Organisationen und Einrichtungen gegenüber welchen Finanzsanktionen – aufgrund von EU Recht – bestehen.
Die „Consolidated Financial Sanctions List“ (CFSP) wird regelmäßig aktualisiert. Zugänglich ist die Liste über die Financial Sanctions Database (FSD) [Registrierung erforderlich].
Bitte beachten Sie, dass in der Liste diejenigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, nicht enthalten sind, gegenüber welchen keine umfassenden Bereitstellungsverbote gelten, sondern sich die Restriktionen lediglich auf Teilbereiche beschränken.
Beispiel: Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) statuiert gegenüber den in Anhang IV gelisteten „nur“ Beschränkungen im Bezug zu gelisteten Dual-Use-Gütern (Güter des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009).
Darauf hinzuweisen ist, dass die hier gelisteten noch in weiteren Namenslisten aufgeführt und hieraus zusätzliche Beschränkungen entstehen können (Mehrfachlistungen).
2. Finanz-Sanktionsliste (FiSaLis)
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen betreibt die Internetseite www.finanz-sanktionsliste.de. Hier enthalten ist ein Recherchetool zur Prüfung von personenbezogenen Finanzsanktionen. Durchsucht wird die zuvor genannte Consolidated Financial Sanctions List.
3. EU Sanctions Map
Überdies besteht über die von der EU betriebene EU Sanctions Map die Möglichkeit personenbezogene Restriktionen zu prüfen. Hierzu ist der zu überprüfende Name der Person, Organisation oder Einrichtung in das entsprechende Suchfenster einzugeben. („Search…/Regimes, Persons, Entities“).
Der Vorteil gegenüber den zuvor genannten Möglichkeiten ist, dass das Recherchetool der EU Sanctions Map alle in den Anhängen der Embargoverordnungen gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen erfasst und nicht nur diejenigen, für die umfassende Bereitstellungsverbote gelten*. Bei Vorliegen eines „Treffers“ können über einen Klick auf die sodann dargestellte Heftklammer (unter „List“) weitere Informationen bzw. der Verweis auf den(die) zugrundeliegende(n) Rechtsakt(e) gefunden werden.
*soweit nicht durch die Auswahl „from FSD“, statt wie regelmäßig voreingestellt „Regimes, Persons, Entities“, die Suche auf die Consolidated Financial Sanctions List beschränkt wird.
Bitte beachten Sie, dass die konsolidierte Liste der EU sowie die zuvor genannten Recherchetools lediglich Hilfsmittel darstellen, welche nicht rechtsverbindlich sind. Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. dem Bundesanzeiger veröffentlichten Texte.
Umgang mit Sanktionslistentreffern
Sofern eine Sanktionslistenprüfung vorgenommen wird und diese einen „vermeintlichen Treffer“ ergibt, sollte zunächst die Informationen, die in dem zugrundeliegenden Rechtsakt enthalten sind, dahingehend überprüft werden, ob es sich tatsächlich um die von den Sanktionsmaßnahmen betroffene Person, Organisation oder Einrichtung handelt oder ob lediglich eine zufällige Namensgleichheit vorliegt.
Regelmäßig enthalten die Rechtsakte über den Namen hinausgehende Identifikationsmerkmale. Bitte prüfen Sie diese. Häufig kann bereits durch den Abgleich mit weiteren Identifizierungsmerkmalen ein „echter“ Treffer ausgeschlossen werden. Dies gilt beispielsweise für das Geburtsdatum. Hilfreich können auch Angaben zum Geburts-, Wohn- oder Aufenthaltsort sein, die ebenfalls im Einzelfall eine klare Abgrenzung ermöglichen können. Gegebenenfalls müssen Sie ergänzend eine Kopie von Personalausweis, Geburtsurkunde o. Ä. anfordern, um über hinreichend differenzierte Identifizierungsmerkmale zu verfügen.
Wenn nach dieser eigenverantwortlichen Prüfung anhand aller Identifizierungsmerkmale und verfügbarer Informationen Zweifel hinsichtlich der Übereinstimmung fortbestehen oder ein „echter“ Treffer vorliegt, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sofern dies im Zusammenhang mit Güterlieferungen steht. Für die Anfrage benutzen Sie bitte das elektronische ELAN-K2 Ausfuhr-System des BAFA. Wählen Sie dort im Menüpunkt „Neue Vorgänge“ die „Sonstige Anfrage“ und wählen Sie unter „Betreff“ die „Empfängeranfrage“ aus. Bei einem Zusammenhang mit Geldzahlungen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, München.
Weiterführende Informationen zu den länderunabhängigen, personenbezogenen Embargos können über das Merkblatt – Länderunabhängige Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung (PDF, 191KB, Datei ist nicht barrierefrei) abgerufen werden.