Zentralafrikanische Republik
Auf Grundlage der Resolution Nr. 2127 (2013) des UN-Sicherheitsrates hat der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2013/798/GASP vom 23. Dezember 2013 restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik beschlossen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 hat die Europäische Union die entsprechenden Maßnahmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, umgesetzt.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Das in § 74 Abs. 1 Nr. 17 AWV umgesetzte Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik beruht auf dem Beschluss des Rates vom 2013/798/GASP und erstreckt sich auf das Verbot des Verkaufs und der Ausfuhr von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind.
Ergänzend hierzu erweitern die Art. 2 bis Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 diese Beschränkungen um das Verbot der Erbringung technischer Hilfe sowie von Vermittlungsdiensten. Des Weiteren wird die Erbringung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und der Bereitstellung bewaffneter Söldner untersagt.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgeführten Personen und Organisationen gehören, werden eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Hinweis
Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.
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