Sudan
Am 30. Mai 2005 hatte der Rat der Europäischen Union durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP restriktive Maßnahmen gegen Sudan beschlossen. Nach Erlangung der Unabhängigkeit Südsudans wurden die Sanktionen durch den Beschluss 2011/423/GASP auf Südsudan erweitert. Der Klarheit halber wurden die durch den Beschluss verhängten restriktiven Maßnahmen, soweit die Sudan betreffen, im Nachgang abgetrennt und im Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 zusammengefasst.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Gemäß den §§ 74ff. AWV, welche die Regelungen des Beschlusses 2014/450/GASP in nationales Recht umsetzen, ist Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Sudan verboten. Ebenso hiermit im Zusammenhang stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte.
Ergänzend statuiert die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 ein Verbot im Bezug zur Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und der Bereitstellung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Nach der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I genannten Personen einzufrieren. Diesen Personen dürfen weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem bestehen gegen die im Anhang des Beschluss 2014/450/GASP gelisteten Personen Reiserestriktionen.
Hinweis
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Standpunkte der Union