Restriktive Maßnahmen gegen Russland

Infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24. Februar 2022 hat die EU weitere umfangreiche Wirtschaftssanktionen gegen Russland beschlossen.

Diese Sanktionen ergänzen die bereits bestehenden Maßnahmen, die seit 2014 aufgrund der Annexion der Krim und der Nichtumsetzung der Minsker Vereinbarungen gegen Russland verhängt worden sind.

Die Wirtschaftssanktionen zielen darauf ab, Russlands Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam einzudämmen. Sie richten sich gegen die Finanzwirtschaft, den Handel, den Energiesektor, den Verkehrssektor, den Technologie- und Verteidigungssektor sowie gegen Dienstleistungen.

I. Sanktionspakete im Überblick

Die EU hat bislang 16 Sanktionspakete gegen Russland erlassen. Eine Zeitleiste der wesentlichen güterbezogenen Maßnahmen finden Sie hier.

Einen Überblick der EU-Sanktionen gegen Russland finden Sie außerdem auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

Neben den zuvor genannten güterbezogenen Beschränkungen bestehen Beschränkungen im Bezug zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Anhängen III – VI, XII – XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, sowie personenbezogene Beschränkungen (v. a. Bereitstellungsverbote) nach Anhang I („Namensliste“) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Weitere Informationen zu Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 finden Sie hier.

II. Verhinderung von Sanktionsumgehungen

Zur Eindämmung von Umgehungsaktivitäten hat die Europäische Union weitere Maßnahmen ergriffen. Hierzu gehören insbesondere die Jedermannspflicht, die Bemühensklausel und die No-Russia-Klausel, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen.

Das BAFA ist für die Entgegennahme von Informationen nach der Jedermannspflicht zuständig, soweit Güter und güterbezogene Dienstleistungen betroffen sind. Bitte senden Sie Hinweise nach Art. 6b der Russland-Embargoverordnung an Melderegister-Sanktionen[at]bafa.bund.de.

Nähere Informationen hierzu finden Sie nachfolgend unter III. Verbote und Genehmigungspflichten (Regelungen zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen).

Weitere Informationsangebote

Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden ("Guidance for EU operators", PDF in Englisch) für europäische Unternehmen veröffentlicht.

Daneben hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zwei Hinweispapiere zur Unterstützung bei der Sanktions-Compliance veröffentlicht:

Sanktionsumgehung – Hinweise zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten betreffend warenverkehrsbezogene Sanktionen

Sanktionsumgehung – Hinweise in Bezug zu ausländischen Tochterunternehmen.

Seit März 2025 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das regelmäßig erscheinende Informationsschreiben „Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland.“  Zu den Ausgaben.

III. Verbote und Genehmigungspflichten

Die güterbezogenen Sanktionen betreffen insbesondere Ausfuhrverbote, Einfuhrverbote sowie diverse Dienstleistungsverbote.

Im Einzelnen stellen sich die derzeitigen Maßnahmen wie folgt dar:

Waffenembargo

Waffenembargo

Das Waffenembargo ist durch eine Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in nationales Recht umzusetzen. Durch die nunmehr erfolgte Änderung des Art. 4 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurde klargestellt, dass das bereits bestehende Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen auch ein Verbot der Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen beinhaltet.

Beachten Sie hierbei bitte, dass das Waffenembargo nicht nur die Ausfuhr, sondern auch technische oder finanzielle Unterstützung, die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung aus Russland erfasst.

Die von der EU beschlossenen Verbote gelten unter anderem dann nicht, wenn die beschriebenen Handlungen der Erfüllung eines Vertrags dienen, der vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde. Beachten Sie bitte, dass die Ausfuhr nach § 8 AWV genehmigungspflichtig bleibt.

Beachten Sie bitte auch, dass Russland aufgrund der Anordnung des Waffenembargos nunmehr als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 1b der EU-Dual-Use-VO anzusehen ist.

Ausfuhr

Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter (Artikel 2)

Verbote:

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 grundsätzlich unabhängig von dem Empfänger bzw. Endverwender verboten. Weitere Verbote betreffen die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen und die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. Z. m. Dual-Use-Gütern.

Gemäß Art. 2 Abs. 1a ist auch die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhang I aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten.

Ausnahmeregelungen:

Ausgenommen von diesen Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern entsprechende Genehmigungen vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurden (Art. 2 Abs. 5). Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen sind für die in Art. 2 Abs. 4 und 4a spezifizierten Fälle vorgesehen.

Darüber hinaus bestehen Ausnahmen zu humanitären Zwecken gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a), welche keiner Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) unterliegen. Ausfuhren zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken sind genehmigungsfrei, sofern die Güter nicht in Anhang XL der Russland-Embargoverordnung aufgeführt sind. Das bedeutet, dass Sie bei Gütern, die in Anhang XL aufgeführt sind und die zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken ausgeführt werden, eine Genehmigung benötigen.

Sofern Sie von diesen beiden Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies dem BAFA erstmalig für jeden Empfänger gesondert mitteilen. Eine Benennung von Endverwendern ist, sofern diese vom Empfänger abweichen, nicht erforderlich.

Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung nach Art. 3 der EU-Dual-Use-VO keine Genehmigung für die Durchfuhr durch Russland darstellt. Sofern Ihnen bereits im Genehmigungsverfahren nach Art. 3 der EU-Dual-Use-VO bekannt ist, dass die Güter durch Russland transportiert werden, sollten Sie dies mitteilen, um ein nachfolgendes zweites Genehmigungsverfahren nach Art. 2 Abs. 4a der Russland-Embargoverordnung zu vermeiden.

Bitte beachten Sie des Weiteren, dass in allen genannten Ausnahmefällen eine BAFA Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO erforderlich sein kann (Verordnung (EU) 2021/821). Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Nutzung der Ausnahmen keine Genehmigung nach der Russland-Embargoverordnung erfordern.

Hochtechnologiegüter und weitere Güter des Anhang VII (Artikel 2a)

Verbote gemäß Art. 2 a:

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang VII genannten Gütern ebenfalls verboten.

Gemäß Art. 2a Abs. 1a ist auch die Durchfuhr von Gütern des Anhang VII aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten.

Anhang VII enthält Güter aus den Bereichen:

  • High-Tech
  • Chemikalien sowie chemische und biologische Ausrüstungen
  • Werkzeugmaschinen
  • Reizstoffe
  • Elektronik bzw. elektronische Komponenten
  • Telekommunikation
  • Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Navigation und Luftfahrtelektronik
  • Marine
  • Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe.
  • Güter der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung).

Ausnahmeregelungen:

Ausgenommen von den Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2a Abs. 5).

Darüber hinaus bestehen Ausnahmen zu humanitären Zwecken gemäß Art. 2a Abs. 3 Buchstabe a), welche keiner Genehmigungspflicht nach der Russland-Embargoverordnung unterliegen. Ausfuhren zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken sind genehmigungsfrei, sofern die Güter nicht in Anhang XL der Russland-Embargoverordnung aufgeführt sind. Das bedeutet, dass Sie bei Gütern, die in Anhang XL aufgeführt sind und die zu medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken ausgeführt werden, eine Genehmigung benötigen.

Sofern Sie von diesen beiden Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies dem BAFA erstmalig für jeden Empfänger gesondert mitteilen. Eine Benennung von Endverwendern ist, sofern diese vom Empfänger abweichen, nicht erforderlich.

Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Erfassung der Güter sowohl in der Russland-Embargoverordnung als auch in der Anti-Folter-Verordnung, die Russland-Embargoverordnung stets als lex specialis vorrangig anzuwenden ist.

Güter der Feuerwaffen-Verordnung und weiteren Feuerwaffen des Anhangs XXXV (Artikel 2aa)

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) oder in Anhang XXXV der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Feuerwaffen, sowie dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. diesen Gütern ebenfalls verboten.

Gemäß Art. 2aa Abs. 1a der Russland-Embargoverordnung ist die Durchfuhr von in Abs. 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Feuerwaffen aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nicht.

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Erfassung der Güter in beiden genannten Verordnungen die Russland-Embargoverordnung als lex specialis vorrangig vor der Feuerwaffenverordnung anzuwenden ist.

Gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII an die in Anhang IV aufgeführten Organisationen (Artikel 2b)

Gemäß Art. 2b Abs. 1 besteht das Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder der Verbringung von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO sowie von Gütern des Anhangs VII der Russland-Embargoverordnung an die in Anhang IV aufgeführten Organisationen. Dies gilt nunmehr auch für Entitäten weltweit unabhängig von einer Verwendung in Russland.

Daneben ist auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Finanzhilfen i. Z. m. diesen Gütern an die in Anhang IV genannten Organisationen grundsätzlich verboten.

Ausgenommen von dem Verbot nach Art. 2b Abs. 1 sind Ausfuhren zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wurde. Daneben gilt das Verbot nach Art. 2b Abs. 1 lit. a nicht, wenn die Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

Die Ausnahmen von Art. 2 sowie von Art. 2a finden in Bezug zu den in Anhang IV gelisteten Organisationen keine Anwendung.

Ausrüstung im Energiebereich (Artikel 3)

Verbote gemäß Art. 3:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 ist es verboten, in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen [angepasst durch die Verordnung (EU) 2022/428]. Anhang II enthält vor allem Güter, die zur Verwendung bei der Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten geeignet sind.

Gemäß Art. 3 Abs. 1a ist es verboten, in Anhang II aufgeführte Software zur Erdölexploration in Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder sie bereitzustellen.

Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. Dual-Use-Gütern verboten (Art. 3 Abs. 2).

Ausnahmen:

Ausnahmen bestehen i. Z. m. dem Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Umwelt haben wird soweit Transporte nicht nach dem Ölembargo (Art. 3 m oder Art. 3n) verboten sind (Art. 3 Abs. 3).

Ferner bestehen Ausnahmen für Versicherungen (Art. 3 Abs. 5) und zur Sicherung der Energieversorgung in der Union oder die ausschließliche Nutzung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer EU-Organisation oder Einrichtung befinden (Art. 3 Abs. 6).

In Bezug zu in Anhang II aufgeführte Software (Verbot nach Art. 3 Abs. 1a) gilt eine Ausnahme für Altverträge, sofern die Verträge vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden und sie bis zum 26. Mai 2025 erfüllt werden.

Güter der Ölraffinerie (Artikel 3b)

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Güter der Ölraffinerie) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang X genannten Gütern ebenfalls verboten.

Genehmigungspflichtige Ausnahmen sind im Bereich des Bergbaus (Art. 3b Abs. 3b) sowie zur Vermeidung von gesundheits- und sicherheitsrelevanter Aspekte vorgesehen (Art. 3b Abs. 4).

Güter der Luft- und Raumfahrt sowie Flugturbinenstroffe und Kraftstoffadditive (Artikel 3c)

Verbote gemäß Art. 3c Abs. 1 und 4 und Ausnahmen hiervon:

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern aufgeführt in Anhang XI (Güter der Luft- und Raumfahrt) und Anhang XX (Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XI genannten Gütern ebenfalls verboten. Die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln) sind ebenfalls verboten.

Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt bestehen gemäß

  • Art. 3c Abs. 6 für die dort geregelten Fälle
  • Art. 3c Abs. 6a für in Anhang XI Teil B aufgeführte Güter soweit sie in der Luftfahrtindustrie benötigt werden, sie für die Herstellung von Titangütern erforderlich sind und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht
  • Art. 3c Abs. 6b in Bezug zur Bereitstellung technischer Hilfe i. Z. m. der Vermeidung von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in Atmosphäre
  • Art. 3c Abs. 6c für in Anhang XI Teil B genannte Güter bestimmter KN-Codes bei medizinischen oder pharmazeutischen Zwecken oder für humanitäre Zwecke
  • Art. 3c Abs. 6e für in Anhang XI Teil B genannte Güter bei ausschließlicher Nutzung und Kontrolle durch den genehmigenden Mitgliedstaat zur Erfüllung den dort genannten staatlichen Verpflichtungen
  • Art. 3c Abs. 6f für bestimmte Güter in Anhang XI Teil B zur Gewährleistung der Energiesicherheit Japans (Projekt Sakhalin-2)

Durchfuhrverbot des Art. 3c Abs. 1 a und Ausnahmen hiervon:

Gemäß Art. 3c Abs. 1a ist die Durchfuhr von Gütern der Anhänge XI und XX aus dem Gebiet der Union durch Russland verboten. Eine genehmigungspflichtige Ausnahme kann gemäß Art. 3c Abs. 6d bestehen, soweit das BAFA festgestellt hat, dass die Güter für die Zwecke des Art. 3c Abs. 6a, 6b und 6c bestimmt sind (siehe oben).

Güter der Seeschifffahrt (Artikel 3f)

Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern gelistet im Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Güter der Seeschifffahrt) nach Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge ist gemäß Art. 3f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XVI genannten Gütern ebenfalls verboten.

Ausnahmen sind für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, vorgesehen (Art. 3f Abs. 3). Daneben besteht eine Genehmigungsmöglichkeit für nichtmilitärische Zwecke/Endnutzer, sofern die Güter für die maritime Sicherheit bestimmt (Art. 3f. Abs. 4).

Luxusgüter des Anhang XVIII (Artikel 3h)

Verbote gemäß Art. 3h Abs. 1 und Abs. 2:

Gemäß Art. 3h Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XVIII aufgeführten Luxusgüter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XVIII genannten Luxusgütern ebenfalls verboten.

Sofern im Anhang XVIII nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote für in jenem Anhang aufgeführte Luxusgüter, die einen Wert von 300 Euro je Stück übersteigen. Bitte beachten Sie, dass PKW und andere Kraftfahrzeuge der Warenverzeichnisnummer 8703 nicht mehr vom Luxusgüterembargo erfasst sind. Diese Fahrzeuge sind nunmehr weitgehend in Anhang XXIII gelistet. Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung dieser Fahrzeuge ist somit unabhängig von deren Wert grundsätzlich verboten (vgl. Art. 3k).

Ausnahmen:

Es gelten folgende Ausnahmen:

  • für diplomatische oder konsularische Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen (Art. 3h Abs. 3)
  • für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren der KN-Codes 71130000 und 71140000 für aus der EU ausreisende Personen zur persönlichen Verwendung (nach Art. 3h Abs. 3a)
  • zur kulturellen Zusammenarbeit (Art. 3h Abs. 4)
  • in den Fällen des Art. 3h Abs. 4a

Güter des Anhang XXIII (Artikel 3k)

Gemäß Art. 3k Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die zur industriellen Weiterentwicklung Russlands beitragen können, nach Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XXIII genannten Gütern verboten.

Gemäß Art. 3k Abs. 1a ist auch die Durchfuhr von Gütern des Anhang XXXVII verboten.

Anhang XXIII erfasst eine Vielzahl von Gütern, u. a. Glühbirnen, Rosen, Druckerfarbe, Nitrite, Dachziegel sowie eine Vielzahl von Personenkraftwagen der Warenverzeichnisnummer 8703. Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung dieser Fahrzeuge ist somit nunmehr unabhängig von deren Wert grundsätzlich verboten.

In Bezug auf Güter des Anhang XXIIID besteht eine genehmigungsfreie Ausnahme für Verträge, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden und die bis zum 26. Mai 2025 erfüllt werden (Altvertragsregelung in Art. 3k Abs. 3ag).

Genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen insbesondere für humanitäre Zwecke sowie für medizinische oder pharmazeutische Zwecke (Art. 3k Abs. 5).

Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen u. a. für:

  • zivile Nuklearprojekte (Art. 3k Abs. 5),
  • Güter bestimmter KN-Codes zur persönlichen Verwendung im Haushalt (Art. 3k Abs. 5a),
  • Güter bestimmter KN-Codes, die ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln für den Menschen ausgeführt werden (Art. 3k Abs. 5aa),
  • Güter des Anhang XXIII Teil C, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden (Art. 3k Abs. 5b) und
  • bestimmte Güter des Anhang XXIII, die für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind Abweichend von den Verboten des Absatz 1 kann eine Genehmigung zur Gewährleistung der Energiesicherheit Japans erteilt werden (Projekt Sakhalin-2).

Beschränkungen für in Anhang XXXIII aufgeführte Drittländer i. Z. m. sensiblen Dual-Use-Gütern und Gütern, die zur Stärkung Russlands beitragen können (Artikel 12f)

Gemäß Art. 12 f Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XXXIII aufgeführten Güter in den im benannten Anhang benannten Drittländern auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XXXIII genannten Gütern verboten.

Anhang XXXIII erfasst sensible Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können.  

Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten bestehen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmetatbeständen entsprechend (vgl. Art. 12 f Abs. 4, Abs. 5).

Bitte beachten Sie, dass zum aktuellen Zeitpunkt Anhang XXXIII in Bezug zu betroffenen Drittländern noch unbefüllt ist.

Einfuhr und Beförderung  

Eisen- und Stahlerzeugnisse (Artikel 3g)

Gemäß Art. 3g ist es verboten, die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot. Die Verbote erstrecken sich auch auf die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen.

Das Einfuhrverbot erstreckt sich ab dem 30. September 2023 und für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN-Codes ab dem 1. April 2024 bzw. dem 1. Oktober 2028 ebenfalls auf Güter des Anhang XVII die in einem Drittland unter Verwendung von Gütern des Anhangs XVII russischen Ursprungs verarbeitet wurden (vgl. Art. 3g Abs. 1 lit. d)).

Bitte beachten Sie, dass sie für Einfuhren von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Produkte vorlegen müssen, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden. Bitte beachten Sie ferner, dass für die Prüfung der Nachweispflicht die Zollbehörden zuständig sind. Informationen zur Nachweispflicht über das Ursprungsland für Eisen- und Stahlvorprodukten gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhalten Sie bei der Generalzolldirektion unter www.zoll.de.

Weitere nach dieser Verordnung nicht genehmigungspflichtige Verbotsausnahmen bestehen für Güter der in Art. 3g Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a aufgeführten KN-Codes innerhalb der dort genannten Zeiträume. Genehmigungspflichtige Ausnahmen bestehen vor allem für zivile Nuklearprojekte.

Güter des Anhang XXI (Artikel 3i)

Gemäß Art. 3i Abs.1 ist es verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Ebenfalls besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot. Die Verbote erstrecken sich auch auf die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen in Bezug auf diese Verbote.

Anhang XXI erfasst u. a. Kaviar, Minerale, Reifen, Hydrazine, Holz und Möbel. Darunter fallen auch Kraftfahrzeuge des KN-Codes 8703. Unerheblich ist dabei, ob die Kraftfahrzeuge endgültig oder vorübergehend eingeführt werden und privat oder gewerblich genutzt werden, solange sie unter den in Anhang XXI aufgeführten KN-Codes fallen (z. B. KN-Code 8703) und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Die Dauer des Aufenthalts in der Union sowie das Zollverfahren, in das das Fahrzeug überführt wird (z. B. Überführung in den freien Verkehr oder vorübergehende Zulassung) ist irrelevant.

Ausnahmen

Eine Ausnahme besteht insbesondere gemäß Art. 3i Abs. 3aa der Russland-Embargoverordnung für die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen, soweit es sich um persönliche Gegenstände handelt, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind. Zur Nutzung dieser Ausnahme muss keine Genehmigung beim BAFA eingeholt werden. Sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Einfuhr durch das BAFA im Rahmen der anzuwendenden Zollverfahren gestattet.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahme nicht für Fahrzeuge des KN-Codes 8703 gilt, da hierfür in den Abs. 3ab und 3ac des Art. 3i speziellere Regelungen vorgesehen sind.

Eine genehmigungsfreie Ausnahme besteht für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern die Kraftfahrzeuge über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen – einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen – oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

Gemäß Art. 3i Abs. 3ab kann die Einfuhr eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 genehmigt werden, wenn dieses nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union einführt.

Im Falle einer geplanten Rückführung der PKW sind die Beschränkungen des Art. 3k VO zu beachten.

Abweichend von den oben genannten Verboten kann das BAFA eine Ausnahmegenehmigung für die in Art. 3 Abs. 3c bezeichneten Fälle (vor allem für zivile Nuklearprojekte) erteilen.

Beförderungsverbot in der EU für russische Kraftverkehrsunternehmen, Anhänger und EU-Kraftverkehrsunternehmen im russischen Eigentum (Artikel 3l)

Verbote und Ausnahmen für russische Kraftverkehrsunternehmen

Gemäß Art. 3l Abs. 1 ist es für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

Art. 1 Buchstabe w) definiert Kraftverkehrsunternehmen als jede natürliche oder juristische Person, Organisatin oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.

Entscheidend dabei ist, mit welchem Kraftverkehrsunternehmen tatsächlich ein Beförderungsvertrag besteht, das heißt wer vom Ausführer oder Empfänger mit der verantwortlichen Durchführung des Transports der Güter beauftragt wurde. Demnach ist das Verbot auch einschlägig, wenn das russische Unternehmen lediglich mit der Abwicklung der Beförderung beauftragt wurde und den Transport logistisch organisiert, der reine Transport innerhalb der EU aber durch Subunternehmen aus anderen Ländern durchgeführt wird.

Ausnahmen sowie Genehmigungsmöglichkeiten sind für die in Art. 3l Abs. 2 bis 4 spezifizierten Fälle vorgesehen (z. B. pharmazeutische, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse). Bitte beachten Sie, dass die Ausnahme des Art. 3l Abs. 4 a) betreffend den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von u. a. Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse gilt, soweit Transporte nicht nach dem Ölembargo (Art. 3 m oder Art. 3n) verboten sind.

Verbote und Ausnahmen für Anhänger oder Sattelanhänger

Ferner gibt es ein Beförderungsverbot für Anhänger oder Sattelanhänger (vgl. Art. 3l Abs. 1a). Eine Ausnahme ist gemäß Art. 3l Abs. 3a für die Fälle vorgesehen, in denen sich der Anhänger oder Sattelanhänger am 24. Juni 2023 bereits im Unionsgebiet befunden hat oder die Union durchqueren muss, um nach Russland zurück zu kehren. Die Ausnahme des Art. 3l Abs. 4 gilt entsprechend.

Verbote und Ausnahmen für EU-Kraftverkehrsunternehmen im russischen Eigentum

Es besteht ein Verbot für EU-Unternehmen, die sich zu mindestens 25 % im russischen Eigentum befinden, als Kraftunternehmen zugelassen zu werden, das Güter im Gebiet der Union befördert (Art. 3l Abs. 1b). Eine Änderung der Kapitalstruktur ist ebenso unter bestimmten Voraussetzungen untersagt.

Ferner besteht ab dem 26. Juli 2024 ein Verbot für EU-Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im russischen Eigentum befinden, Güter im Gebiet der Union zu befördern (Art. 3l Abs. 1c).

Dies gilt in beiden Fällen auch für die Durchfuhr. Ausgenommen von den Verboten sind EU-Kraftverkehrsunternehmen, die sich im Eigentum einer Person mit doppelter Staatsangehörigkeit (russisch und Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats) befinden.

Hinweise

Die zuständige Genehmigungsbehörde für die Fälle des Art. 3l Abs. 4 ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Anfragen können an folgende E-Mailadresse gerichtet werden: embargo-transport @ bafa.bund.de.

Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das Formular „Sonstige Anfrage“ im ELAN-K2 Ausfuhr-System. Dem Antrag fügen Sie bitte das Formular Antrag auf Genehmigung zur Beförderung von Gütern bei.

Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnisse des Anhang XXV (Artikel 3n)

Gemäß Art. 3n Abs. 1 ist es verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. Gütern des Abs. 1 verboten. Zudem ist der Verkauf sowie die Weiterleitung oder Beförderung des gemäß Art. 3n Abs. 3 in die Mitgliedstaaten gelieferten Rohöls in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verboten. Bitte beachten Sie die die näheren Spezifizierungen in Bezug zu KN-Codes und Stichtagen des Art. 3n Abs. 8.

Ausnahmen von den Verboten sind für die in Art. 3n Abs. 3 bis 6 spezifizierten Fälle vorgesehen. Ferner gelten die Verbote des Abs. 1 nicht für den Kauf von in Anhang XXV aufgeführten Gütern in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken (Art. 3n Abs. 9).

Es besteht die Pflicht, innerhalb von zwei Wochen alle Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport in die Union von Erdgaskondensaten der KN-Position 2709 00 10 mit Ursprung in Russland oder die aus Russland ausgeführt wurden zu melden (Art. 3n Abs. 11).

Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnisse des Anhang XXV (Artikel 3m)

Gemäß Art. 3m Abs. 1 ist es verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen i. Z. m. der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, in Drittländer zu erbringen. Dies umfasst auch Umladungen zwischen Schiffen. Zudem besteht ein Verbot von Schifftransporten für Öl bzw. Mineralölprodukte in Drittstaaten unter den in Art. 3m Abs. 7 genannten Voraussetzungen.

Hiervon ausgenommen sind Verträge, die Güter bestimmter KN-Codes betreffen und die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern die Verträge an den angegebenen Stichtagen erfüllt werden (Art. 3m Abs. 2).

Weitere Ausnahmen sind in Art. 3m Abs. 3-6 und Abs. 8 geregelt.

Es besteht die Pflicht, innerhalb von zwei Wochen alle Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport in die Union von Erdgaskondensaten der KN-Position 2709 00 10 mit Ursprung in Russland oder die aus Russland ausgeführt wurden zu melden (Art. 3m Abs. 12).

Einfuhr von Gold des Anhang XXVI und XXVII (Artikel 3o)

Art. 3o enthält verschiedene Verbotstatbestände in Bezug auf Gold (Anhang XXVI) und Goldschmuckwaren (Anhang XXVII). Gemäß Art. 3o Abs. 1 ist es verboten, in Anhang XXVI aufgeführtes Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. Voraussetzung ist, dass dieses nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde. Das Verbot gilt auch für die in Anhang XXVI aufgeführten Erzeugnisse, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der nach Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden (Art. 3o Abs. 2).

Gemäß Art. 3o Abs. 3 ist es zusätzlich verboten, in Anhang XXVII aufgeführtes Gold mit Ursprung in Russland (vor allem Schmuckwaren) zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union ausgeführt wurde.

Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten sowie Finanzhilfen i. Z. m. Gütern des Anhang XXVI oder Anhang XXVII ebenfalls verboten.  

Ausnahmen sind in den Absätzen 5 – 7 des Art. 3o vorgesehen (u. a. für Botschaften oder internationale Organisationen, zur persönlichen Verwendung von aus der EU ausreisenden Personen und Kulturgüter).

Einfuhr von Diamanten und Erzeugnisse aus Diamanten in Verbindung mit Anhang XXXVIIIA (Artikel 3p)

Gemäß Art. 3p Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.

Daneben ist es nach Art. 3p Abs. 2 der Russland-Embargoverordnung verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden.

Weiterhin ist es nach Art. 3p Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung verboten, in Anhang XXXVIIIA Teil A der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Erzeugnisse zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden, Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden.

Ergänzend hierzu ist es nach Art. 3p Abs. 4 der Russland-Embargoverordnung verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Russland-Embargoverordnung aufgeführte Erzeugnisse zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden, aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen oder diese enthalten, mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant.

Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 des Art. 3p der Russland-Embargoverordnung müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vorlegen, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden. Ab dem 1. März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für bestimmte KN-Codes ein entsprechendes Zertifikat enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden.

Die Einfuhrverbote werden ergänzt durch das Verbot der Erbringung technischer Hilfe oder sonstiger Dienste sowie Vermittlungsdienste sowie durch das Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Verboten nach Art. 3p Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung bereitzustellen.

Ausnahmen:

Abweichend von den dargestellten Verboten können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen. Genehmigungsfreie Ausnahmen bestehen für:

  • Erzeugnisse, die sich vor Geltungsbeginn der Verbote bereits in der EU befangen und anschließend in ein Drittland ausgeführt wurden (Art. 3p Abs. 11)
  • Erzeugnisse, die sich vor Geltungsbeginn der Verbote bereits in einem Drittland befanden, dort poliert oder dort hergestellt wurden (Art. 3p Abs. 12)
  • Erzeugnisse, die vor dem 1. September 2024 hergestellt und aus einem Drittland vorübergehend eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr in ein Drittland eingeführt wurden (Art. 3p Abs. 13)

Für die Zwecke der Absätze 11 und 12 des Art. 3p der Russland-Embargoverordnung müssen die Einführer entsprechende Nachweise führen.

Beachten Sie bitte, dass das BAFA für die Umsetzung und Überwachung des Art. 3p der Russland-Embargoverordnung nicht zuständig ist. Dies gilt insbesondere auch für Fragen der Nachweisführung.

Weitere Beschränkungen

Start-, Lande- und Überflugverbote für russische Luftfahrzeuge (Artikel 3d)

Gemäß Art. 3d Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung besteht ein Start-, Lande- und Überflugverbot im Hoheitsgebiet der Union für:

  • Luftfahrzeuge, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden oder
  • Luftfahrzeugen, die in Russland registriert sind,
  • nicht in Russland registrierte Luftfahrzeuge, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, sowie
  • Luftfahrtunternehmen, die Inlandsflüge in Russland vornehmen.

Daneben besteht ein Ausfuhrverbot für Luft- und Raumfahrtgüter (Anhänge XXI, XX) an bestimmte russische Fluggesellschaften.

Diese Verbote gelten nicht für Notlandungen oder Notüberflüge. Daneben können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Russland-Embargoverordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

Hafen- und Schleusenzugangsbeschränkungen für russische Schiffe (Artikel 3ea ff.)

Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, den Zugang zu Häfen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren (Art. 3ea Abs. 1).

Die Verbote gelten nicht, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See. Daneben können nach Art. 3ea Abs. 5 der Russland-Embargoverordnung Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn der Zugang zu Häfen oder Schleusen für bestimmte Zwecke erforderlich ist. Zu diesen Zwecken zählen insbesondere humanitäre Zwecke sowie der Kauf, die Einfuhr oder der Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, soweit deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach der Russland-Embargoverordnung gestattet ist.

Daneben ist die Gewährung des Zugangs zu Schleusen und Häfen nach den Art. 3eb und Art. 3ec der Russland-Embargoverordnung auch dann verboten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff gegen die Verbote der Einfuhr oder Beförderung von Rohöl und Rohölerzeugnissen der Art. 3m Abs. 1, 2 und Art. 3n Abs. 1 und Abs. 4 der Russland-Embargoverordnung verstößt oder wenn es unter Verstoß gegen die SOLAS-Regel V/19 Abs. 2.4 ihr automatisches Schiffsidentifizierungssystem illegal stört, abschaltet oder auf andere Weise deaktiviert, und russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse befördert, die den Verboten nach Art. 3m Absätze 1 und 2 und Art. 3n Absätze 1 und 4 der Russland-Embargoverordnung unterliegen.

Ausnahmen von diesen Verboten sind u. a. für die maritime Sicherheit, für die Rettung von Menschenleben und für humanitäre Zwecke vorgesehen.

Verkauf bestimmter Tankschiffe (Artikel 3q)

Gemäß Art. 3q Abs. 1 ist es Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen. Der Verkauf von oder die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, kann genehmigt werden.

Jeder Verkauf von oder andere jede Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Tankschiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.

Die Meldung muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers – einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements – sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes, den Namen des Schiffs und sein Rufzeichen.

Daneben ist auch jeder Verkauf von oder sonstige Übertragung des Eigentums an den o. g. Tankschiffen nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023 ist den zuständigen Behörden vor dem 20. Februar 2024 zu melden. Zuständig zur Entgegennahme der Meldung ist in Deutschland das BAFA.

Weiterverladungsdienste (Artikel 3r)

Gemäß Art. 3r Abs. 1 besteht ein Verbot, Weiterverladungsdienste in der EU zum Zweck der Umladung von Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, zu erbringen. Daneben gilt das Verbot der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verbot nach Abs. 1.

Genehmigungspflichte Ausnahmen bestehen für Wiederverladungsdienste, die für die Beförderung von Flüssigerdgas in einem EU-Mitgliedstaat erforderlich ist und dies von dem entsprechenden EU-Mitgliedstaat bestätigt wurde (Art. 3r Abs. 3).

Eine unmittelbar geltende Verbotsausnahme besteht für Altverträge gemäß Art. 3r Abs. 6, soweit sie vor dem 25. Juni 2024 geschlossen und spätestens am 26. März 2024 erfüllt werden. Ferner bestehen Ausnahmen aus Gründen der maritimen Sicherheit (Abs. 8) und bei zwingender Erforderlichkeit für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebenen Schiffen (Abs. 10).

Verbote betreffend in Anhang XLII gelistete Schiffe (Artikel 3s)

Es bestehen diverse Verbote in Bezug auf in Anhang XLII gelistete Schiffe, etwa das Verbot, Zugang zu Häfen und Schleusen in der EU zu gewähren, Einfuhr-, Erwerbs- oder Verbringungsverbote sowie Verkaufs-, Liefer-, Vercharter- oder Ausfuhrverbote (Art. 3s Abs. 1 Buchstabe a) bis c)). Zudem bestehen Dienstleistungsverbote (Art. 3s Abs. 1 Buchstabe e) bis h)).

Ausnahmen bestehen gemäß Art. 3s Abs. 3 für Notfälle aus Gründen der maritimen Sicherheit, für humanitäre Zwecken und weitere dort geregelte Fälle.

Verbote betreffend LNG-Projekte (Artikel 3t und 3u)

Art. 3t regelt ein Verbot, Güter in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals oder Anlagen oder der Fertigstellung von Rohöl-Projekten in Russland dienen. Daneben bestehen Dienstleistungsverbote. Hiervon ausgenommen sind

  • Ölförderprojekte, bei denen vor dem Februar 2025 eine reguläre Förderung aufgenommen wurde sowie
  • Altverträge betreffend Rohölprojekte, soweit die Verträge vor dem 25. Februar 2025 abgeschlossen wurden und sie bis zum 26. Mai 2025 erfüllt werden.

Gemäß Art. 3u ist es verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der EU zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. Daneben bestehen Dienstleistungsverbote. Die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines EU-Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage bleibt von den Verboten unberührt.

Kulturgüter der Ukraine (Artikel 3v)

Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie Gegenstände von besonderer Bedeutung unter den in Art. 3v Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu kaufen, einzuführen, zu verbringen, zu liefern oder auszuführen. Daneben besteht das Verbot der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern bereitzustellen (Art. 3v Abs. 2).

Diese Verbote gelten nicht, wenn die Güter nachweislich vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden oder die Güter auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden.

Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen (Artikel 4)

Soweit technische Hilfen oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen, die im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern stehen, ist die Erbringung dieser Dienstleistungen grundsätzlich verboten.

Ausnahmen können gemäß Art. 4 Abs. 2a, 2aa, 2b und 3 in den dort geregelten Fällen bestehen.

Neben den speziellen Embargobeschränkungen gelten die Regelungen der allgemeinen Exportkontrolle.

Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Artikel 5aa)

Verbote

Gemäß Art. 5aa Abs. 1 Buchstabe a) ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIX aufgeführten Organisation zu tätigen. Im Anhang XIX sind staatseigene Unternehmen aufgeführt. Zu beachten ist, dass dieses Verbot auch mittelbar gegenüber nicht Gelisteten gelten kann (s. Art. 5aa Buchstabe b und c). Zudem ist es ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien russischer Staatsunternehmen zu bekleiden (Art. 5aa Abs. 1a). Ein allgemeines Transaktionsverbot besteht ferner in Bezug zum russischen Seeschiffregister (Art. 5aa Abs. 4).

Zudem ist es ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien russischer Unternehmen zu bekleiden (Art. 5aa Abs. 1a). Dieses Verbot gilt ab dem 16. Januar 2023 auch in Bezug zu Unternehmen, die sich unter öffentlicher Kontrolle befinden oder bei denen die russische Zentralbank oder die russische Regierung ein Beteiligungsrecht an Gewinnen hat, oder die andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen mit Russland oder seiner Regierung oder der Zentralbank haben (Art. 5aa Abs. 1b).

Ausnahmen

Genehmigungspflichtige Ausnahmen vom Verbot nach Art. 5aa Abs. 1a bestehen für die in Art. 5aa Abs. 1c, 1d und 1 e aufgeführten Fälle (vor allem zur Auflösung von Joint Ventures oder zur Sicherstellung der kritischen Energieversorgung).

In Bezug zu den Verboten des Art. 5aa Abs. 1 sind genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Ausnahmen vorgesehen.

Genehmigungsfreie Ausnahmen sind insbesondere für die in Art. 5aa Abs. 3 spezifizierten Fälle vorgesehen. Dies betrifft u. a. Transaktionen i. Z. m. pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln und Transaktionen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens, das vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, bis zum 31. Dezember 2025 unbedingt erforderlich sind.

Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht für Transaktionen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug eines in der Union niedergelassenen Unternehmens aus einer in Abs. 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2025 unbedingt erforderlich sind (Art. 5aa Abs. 3a).

Transaktionen mit bestimmten Kredit- oder Finanzinstituten oder Organisationen (Artikel 5ad)

Gemäß Art. 5ad Abs. 1 besteht ein Transaktionsverbot mit außerhalb Russlands niedergelassenen Kredit- oder Finanzinstituten oder Organisationen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen und die an Transaktionen beteiligt sind, die die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von bestimmten Gütern (etwa Dual-Use-Güter der Anhänge VII, XI, XX, XXXV) erleichtern. Das Verbot gilt auch für solche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer oben genannten Organisation handeln.

Ausnahmen sind für bestimmte Fälle des Art. 5ad Abs. 2 – insbesondere der Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, sowie zu humanitären Zwecken – vorgesehen.

Transaktionen mit bestimmten Häfen und Schleusen (Artikel 5ae)

Gemäß Art. 5ae besteht ein Transaktionsverbot mit in Anhang XLVII Teil A aufgeführten Häfen und Schleusen sowie mit in Anhang XLVII Teil B aufgeführten Flughäfen. Anhang XLVII enthält u. a. Häfen und Schleusen in Russland sowie Flughäfen in Russland, die für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden.

Genehmigungsfreie Ausnahmen bestehen in den in Art. 5ae Abs. 3 und 4 geregelten Fällen, insbesondere bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit bzw. bei Notlandungen, Notstarts oder Notüberflügen, zur Einfuhr von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, deren Einfuhr sanktionsrechtlich gestattet ist, sowie zu humanitären Zwecken oder bei Reisen von Personen nach und aus Russland aus persönlichen Gründen.

Öffentliche Aufträge oder Konzessionen (Artikel 5k)

Gemäß Art. 5k Abs. 1 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen unter bestimmten Voraussetzungen an die unter Art. 5 k Abs. 1 a) bis c) fallenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen.

Ausnahmen bestehen gemäß Art. 5k Abs. 2 in den dort geregelten Fällen.

Bitte beachten Sie, dass das BAFA für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nach Art. 5k die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 erlassen hat. Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung können Sie hier abrufen.

Dienstleistungen und Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, Industriedesign und Fertigung (Artikel 5n)

Verbote:

Gemäß Art. 5n Abs. 1 bis Abs. 2a der Russland-Embargoverordnung ist es verboten, Dienstleistungen in den dort näher bezeichneten Bereichen für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungen in den Bereichen

  • Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung,
  • Buchführung und Steuerberatung, sowie
  • Unternehmens- und Public-Relations-Beratung,
  • Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen,
  • Rechtsberatung und IT-Beratung sowie
  • Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung,
  • technische physikalische und chemische Untersuchung und
  • Werbung.

Seit dem 12. Sanktionspaket (Verordnung EU 2023/2878 vom 18. Dezember 2023) ist es nach Art. 5n Abs. 2b der Russland-Embargoverordnung darüber hinaus verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung unmittelbar oder mittelbar an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen.

Daneben ist es nach Art. 5n Abs. 3a der Russland-Embargoverordnung verboten, für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen.

Ausnahmen:

Von diesen Verboten sind die in den Abs. 5 bis Abs. 9 näher bezeichneten Dienstleistungen ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsberatungsdienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EU-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen der Russland-Embargoverordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.

Daneben kann die Erbringung der Dienstleistung nach Art. 5n Abs. 9a und Abs. 10 der Russland-Embargoverordnung genehmigt werden.

Allgemeine Genehmigung Nr. 42

Zur Genehmigung von Rechtsgeschäften und Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Russland-Embargoverordnung genannten Zwecke hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 erlassen.

Diese umfasst den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIV der Russland-Embargoverordnung sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1 bis 3a der Russland-Embargoverordnung beschriebenen Dienstleistungen, sofern diese

  • für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist oder
  • sofern die Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.

Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der Russland-Embargoverordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. Deutsche Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.

Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung per E-Mail an embargos_russland_akkordeon_inhalt wie folgt zu melden:

  • In den Fällen der Nummern 3.1a) bis 3.1c) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten, wobei es ausreicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
  • In den Fällen der Nummern 3.1d) bis 3.1f) der Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.

Die Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 finden Sie hier.

Bekleidung von Posten in Leitungsgremien in Unternehmen von kritischer Infrastruktur (Artikel 5o)

Gemäß Art. 5o Abs. 1 ist es ab dem 27. März 2023 verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen Personen zu ermöglichen, Leitungsposten in Unternehmen von kritischer Infrastruktur, europäischer kritischer Infrastruktur und kritischen Einrichtungen zu bekleiden.

Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz (Art. 5o Abs. 2).

Bereitstellung von Speicherkapazitäten für Erdgas (Artikel 5p)

Es ist gemäß Art. 5p Abs. 1 verboten, in einer Speicheranlage Speicherkapazität für die unter Buchstabe a) bis c) genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen bereitzustellen.

Was unter einer Speicheranlage zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Der Begriff „Speicherkapazität“ ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 definiert.

Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht i. Z. m. der Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union (Art. 5p Abs. 3).

Regelungen zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen

Jedermannspflicht (Artikel 6b)

Aufgrund der in Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschriebenen (und auch in vielen anderen EU-Sanktionsregimen enthaltenen) „Jedermannspflicht“ sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen („Jedermann“) verpflichtet, Informationen, die die Umsetzung der Sanktionsverordnung erleichtern, insbesondere Hinweise auf potentielle Sanktionsverstöße, den zuständigen Behörden zu übermitteln und so das Informationsbild der Behörden zu ergänzen. Ausgenommen von dieser Hinweispflicht ist die durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU geschützte vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Weitere Ausnahmen für sonstige Berufsgruppen sind für Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht vorgesehen.

Besonders bedeutsam sind Hinweise zur effektiven Bekämpfung russischer Beschaffungsaktivitäten / warenverkehrsbezogener Sanktionsumgehungen: Hinweise auf potentielle russische Mittelspersonen, Briefkastenfirmen, Beschaffungswege und sonstige Risikoindikationen/sog.red flags“ fließen in die behördlichen Risikodatenbanken ein und können Grundlage weiterer nachrichtendienstlicher oder strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen gegen die russischen Beschaffer und ihre Gehilfen sein.

Wie erfolgt die Meldung?

  • Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Informationen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Melderegister-Sanktionen[at]bafa.bund.de), soweit Güter und güterbezogene Dienstleistungen betroffen sind. Für Informationen betreffend Gelder, Finanzmittel oder Finanzhilfen ist die Bundesbank (sz.finanzsanktionen[at]bundesbank.de) zuständig.
  • Von der Hinweispflicht werden alle Informationen erfasst, die die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung erleichtern. Sie umfasst sachdienliche Informationen über Sanktionsverstöße und -umgehungen sowie über versuchte Verstöße oder Umgehungen der in der Verordnung festgelegten Verbote. Die Hinweispflicht entsteht mit Kenntniserlangung einer sachdienlichen Information. Hierzu gehört insbesondere positive Kenntnis über Sanktionsverstöße wie beispielsweise konkrete Beschaffungsversuche oder sanktionswidrige Handelsbeziehungen. Den Hinweispflichtigen obliegt dabei keine Recherchepflicht im Hinblick auf die Substantiierung der Informationen. Die Informationen sollten aber eine gewisse Qualität aufweisen, die den Behörden weitergehende Ermittlungen erlauben. Bloße unsubstantiierte Vermutungen, die bei objektiver Betrachtung keine weiteren Überprüfungen ermöglichen, können nicht als sachdienlich im oben genannten Sinne angesehen werden. Des Weiteren besteht keine Verpflichtung, Informationen weiterzugeben, die das Risiko einer Strafverfolgung gegen sich selbst oder einen nahen Angehörigen begründen könnten.
  • Der Hinweis muss innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Information erfolgen.

Wozu dient die Meldung?

BAFA und die Bundesbank nehmen die Meldungen nach der „Jedermannspflicht“ per Mail über die oben genannten Postfächer entgegen. Bei substantiiertem Inhalt leitet BAFA die Meldung an die zuständigen Ermittlungsbehörden weiter (z. B. Zollkriminalamt), die in eigener Zuständigkeit ermitteln. So haben Meldungen nach der „Jedermannspflicht“ bereits zu Ermittlungsverfahren beitragen können. In der Regel erhält das BAFA jedoch keine Kenntnis darüber, ob Ermittlungen eingeleitet werden und wie diese ausgehen. Daher bitten wir von entsprechenden Nachfragen beim BAFA abzusehen.

Worauf sollte bei der Meldung geachtet werden?

Zur effizienten Bearbeitung ist es hilfreich, wenn die folgenden relevanten Informationen, soweit bekannt, direkt im Emailtext enthalten sind:

  • konkrete Informationen zum betroffenen Unternehmen (z. B. mit Angabe des Unternehmenssitzes),
  • konkrete Informationen zum Empfänger bzw. Endverwender (wenn es einen spezifischen Empfänger oder Endverwender gibt) bzw. zu evtuell beteiligten Personen oder Unternehmen und
  • welche Güter betroffen sind.

Anhänge mit weiteren Informationen können ebenfalls hilfreich sein. Eine individuelle Rückmeldung zu den Hinweisen ist nicht möglich. Der Eingang der Meldung wird automatisiert bestätigt.

Bemühensklausel (Artikel 8a)

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind gemäß Art. 8a verpflichtet, nach besten Kräften sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.

In Erwägungsgrund 29 und 30 der Verordnung (EU) 2024/1745 vom 24. Juni 2024 sowie in den von der Europäische Kommission am 22. November 2024 veröffentlichen FAQs („Best Effort“ Obligation, PDF in Englisch) finden sich weitere Informationen zum „Bemühen nach besten Kräften“.

Bitte beachten Sie, dass das BAFA für die Auslegung und Überwachung der sog. „Bemühensklausel“ nicht zuständig ist und dementsprechend auch keine Fragen hierzu beantworten kann.

No-Russia-Klausel (Art. 12g)

Mit Art. 12g werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über die Ausfuhr bestimmter Güter in Drittländer eine Klausel zu vereinbaren, die die Wiederausfuhr nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

Dies gilt für Güter der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung (EU) 833/2014, Güter gemäß der Liste in Anhang XL der vorgenannten Verordnung, sowie Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.

Von der Verpflichtung sind die in Anhang VIII aufgeführten Partnerländer ausgenommen.

Ausführer sollen sicherstellen, dass die Vereinbarung mit dem Vertragspartner aus dem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Vertragspartner aus dem Drittland gegen diese eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, haben die Ausführer die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde.

Eine Ausnahme von der Aufnahme der No-Russia-Klausel besteht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden (Art. 12g Abs. 2a). Ein Antrag beim BAFA zur Inanspruchnahme dieser Ausnahme ist nicht erforderlich. Ausführer sind vielmehr verpflichtet, das BAFA über jeden von ihnen geschlossenen Auftrag, für den die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss zu melden.

Bitte beachten Sie, dass das BAFA im Übrigen für die Auslegung und Überwachung dieser sog.No-Russia-Clause“ nicht zuständig ist und dementsprechend auch keine Fragen hierzu beantworten kann. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs der Europäischen Kommission (No re-export to Russia“ clause, PDF in Englisch).

Sonstige Regelungen

Haftungsmaßstab und Erfüllungsverbot (Artikel 10 und 11)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 weist in Art. 10 die bereits aus anderen Verordnungen bekannte Regelung zum Haftungsmaßstab und in Art. 11 ein sogenanntes Erfüllungsverbot auf. Hierdurch sollen Wirtschaftsbeteiligte, die aufgrund der Sanktionsmaßnahmen geschlossene Verträge nicht mehr erfüllen dürfen, vor Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Forderungen geschützt werden.

Beendigung von Geschäftsbeziehungen in Russland (Artikel 12b)

Mit Art. 12b wurde eine genehmigungspflichtige Ausnahme für gelistete Dual-Use Güter und alle embargobehafteten Güter nach den Anhängen dieser Verordnung eingeführt, um die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass sich die Güter bereits vor Inkrafttreten der Verbote in Russland befanden und sie im Eigentum, unter der Kontrolle oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen. Bei Gütern, die nicht wieder in die Union eingeführt werden sollen, dürfen zudem keine hinreichenden Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung einer Genehmigung und die Vornahme der genehmigten Handlung an eine Frist gebunden ist. Diese Frist besteht bis zum 31. Dezember 2025. Eine Genehmigung über diese Frist hinaus ist nicht möglich. Vielmehr muss die genehmigte Handlung innerhalb der in Art. 12b genannten Frist vorgenommen werden.

Neben den speziellen Embargobeschränkungen gelten die Regelungen der allgemeinen Exportkontrolle. Hiernach kann die Ausfuhr nicht-gelisteter Dual-Use-Güter nach den Grundsätzen des Art. 4 EU-Dual-Use-VO oder Art. 5 EU-Dual-Use-VO genehmigungspflichtig sein.

IV. Sanktionsumsetzung/Zuständigkeiten

Bei der operativen Umsetzung der EU-Sanktionen gegen Russland wirken verschiedene Bundes- und Landesbehörden entsprechend ihrer Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammen. Einen Kurzüberblick des BMWK welcher auch auf die Themen „Einfrieren von Vermögenswerten“ bzw. „Beschlagnahme“ eingeht finden Sie hier.

V. Häufige Fragen

Disclaimer: Die folgenden Fragen und Antworten dienen allein Informationszwecken und stehen unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Daneben hat auch die EU FAQs veröffentlicht. Diese finden Sie geordnet nach Themenbereichen hier [in englisch].

Allgemeine Fragen zu den Sanktionsmaßnahmen

Wo finde ich die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu den Sanktionen?

Die verbindlichen Fassungen der EU-Embargobestimmungen werden über die Internetseite: eur-lex.europa.eu zugänglich gemacht. Die Sanktionen im Bezug zu Russland werden durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt. Die Sanktionen im Bezug zu Krim/Sewastopol über die Verordnung (EU) Nr. 692/2014. Die Sanktionen im Bezug zu Donezk und Luhansk über die Verordnung (EU) 2022/263. Die personenbezogenen Restriktionen über die Verordnung (EU) Nr. 269/2014.

Bitte beachten Sie, dass die zuvor genannten Grundverordnungen mehrfach angepasst wurden und in der Gesamtheit (inklusive aller Änderungsverordnungen) zu lesen sind. Seitens der EU werden jedoch über die oben genannte Internetseite sog. konsolidierte (zusammengefasste) Fassungen zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Welche Geschäftsbeziehungen zur Russischen Föderation sind nach den neu verhängten Sanktionen noch erlaubt?

Es besteht kein Totalembargo. Die von der EU beschlossenen Sanktionen sind zielgenau formuliert und Ergebnis einer sorgfältigen politischen Abwägung. Diese verfolgt das Ziel, hohen wirtschaftlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben und dabei die Schäden für die europäische Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet auch: Geschäftsbeziehungen, die nicht verboten sind, sind weiterhin erlaubt.

Sind Hilfslieferungen in die Ukraine von den Sanktionsmaßnahmen betroffen?

Das BAFA hat für Hilfslieferungen ein Infoblatt erstellt. Dieses finden sie hier.

Seit wann sind die neuen EU-Sanktionen in Kraft?

Die neuen EU-Sanktionsverordnungen sind, soweit sie Listungen von Personen und Entitäten betreffen, am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten – soweit sie sektorale Sanktionsmaßnahmen beinhalten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Einige der Verbotsvorschriften, siehe beispielsweise in Verordnung (EU) 2022/328, sehen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können. Der Ausschluss bestimmter russischer Banken vom SWIFT-System erfolgt zum 12. März 2022.

Für wen gelten die neuen EU-Sanktionen?

Jede EU-Sanktionsverordnung regelt ihren jeweiligen räumlichen und persönlichen Anwendungsbereich in einer entsprechenden Vorschrift. Die neuen Sanktionen gelten insbesondere

  • für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
  • für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, sowie für
  • juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Wird es noch nationale Umsetzungsrechtsakte geben?

Nein. Die neuen EU-Sanktionsverordnungen sind in Deutschland unmittelbar anwendbar.

Trage ich als natürliche oder juristische Person selbst die Verantwortung dafür, dass meine Geschäftstätigkeit mit Russland den neuen rechtlichen Vorgaben entspricht?

Ja. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben – hierzu gehört auch das Sanktionsrecht – ist von Ihnen sicherzustellen. Sind Sie unsicher, ob ein konkretes Geschäft mit den EU-Sanktionen vereinbar ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Sollten Sie die Frage haben, ob ein bestimmtes Gut von den güterspezifischen Verbotslisten der neuen Sanktionsverordnungen erfasst ist, können Sie sich für eine entsprechende technische Auskunft an uns wenden.

Wie werden Verstöße gegen die neuen EU-Sanktionen bestraft?

Verstöße gegen EU-Sanktionen stellen Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten dar. Details können insbesondere den §§ 18, 19 Außenwirtschaftsgesetz und § 82 Außenwirtschaftsverordnung entnommen werden.

Was passiert mit Verträgen, die ein Unternehmen bereits verbindlich abgeschlossen hat?

Grundsätzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für Bestands- und Neugeschäft. Allerdings sehen einige Sanktionsverordnungen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können.

Sofern die Altvertragsklausel eine Antragstellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsieht ist der Antrag über das ELAN-K2 Ausfuhr-System zu stellen („Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“) zu stellen. Bitte beachten Sie, dass dieser – vor dem benannten Zeitpunkt – die folgenden Angaben beinhalten muss:

  1. die am Exportvorhaben Beteiligten,
  2. die auszuführenden Güter,
  3. Stückzahl sowie der
  4. Wert.
  5. Daneben muss der Altvertrag vorgelegt werden.

Werden diese wesentlichen Merkmale nach dem benannten Zeitpunkt inhaltlich geändert wird dies als neues Ausfuhrvorhaben bewertet. Eine Berufung auf die Altvertragsklausel somit nicht mehr möglich.

Falls ein Ausfuhrantrag im BAFA bereits beantragt wurde und nur noch die Nutzung der Altvertragspriviligierung angezeigt werden möchte, ist ein Verweis auf die Nennung der Vorgangsnummer ausreichend.

Ich bin vertraglich zur Lieferung eines gelisteten Guts verpflichtet. Muss ich den Vertrag erfüllen?

Das ist abhängig vom konkreten Einzelfall. Grundsätzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für Bestands- und Neugeschäft. Allerdings sehen einige Sanktionsverordnungen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können. In diesen Fällen steht jedenfalls das EU-Sanktionsrecht der Vertragserfüllung nicht grundsätzlich entgegen. Für die konkrete Klärung ihrer vertraglichen Pflichten holen Sie bitte anwaltlichen Rat ein.

Findet die Russland-Embargoverordnung auch Anwendung auf Güterlieferungen welche durch Russland in ein Drittland transferiert werden (Transit)?

Das kommt darauf an, welche Güter durch Russland durchgeführt werden sollen. Das BAFA bewertet Lieferungen durch Russland (Transitfälle) grundsätzlich nicht als vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst, da dies keine Lieferungen an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland sind (vgl. beispielhaft die Formulierung in Art. 2 der Verordnung (EU) 833/2014). In verschiedenen Verbotstatbeständen der Russland-Embargoverordnung wird die Durchfuhr durch Russland aber explizit verboten. Dies betrifft die Art. 2 (gelistete Dual-Use-Güter), Art. 2a (Güter des Anhangs VII), Art. 2aa (Feuerwaffen und Güter des Anhang XXXV), Art. 3c (Güter der Anhänge XI und XX) sowie Art. 3k (ausgewählte Güter des Anhangs XXIII, die in Anhang XXXVII erfasst sind).

Handelt es sich bei transportbedingten sowie dem Entladen von Fracht dienenden vorübergehenden Aufenthalten in Russland um eine „Verwendung in Russland“ im Sinne der Russland-Embargoverordnung 833/2014?

Nein.

Benötige ich eine Genehmigung, wenn ich Güter an ein anderes Unternehmen in Deutschland liefere und ich Kenntnis über eine Weiterlieferung nach Russland erlange?

Im Zusammenhang mit zu beantragenden Genehmigungen ist die Verwaltungspraxis des BAFA wie folgt: Nur dasjenige deutsche Unternehmen muss beim BAFA eine Genehmigung beantragen, dass als Ausführer zu bewerten ist. Ausführer ist regelmäßig derjenige, der über den Export bestimmt bzw. diesen steuert. Dies ist i. d. R. der in Deutschland ansässige Vertragspartner des Empfängers der Güter im Drittland.

Welche Codierung ist bei der Ausfuhranmeldung anzugeben?

Die Codierungen sind dem Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung des Zolls zu entnehmen. Diese Codierungen wurden um weitere Erklärungen im Zusammenhang mit der Russland-Embargoverordnung und der Maßnahmen gegen Donezk / Luhansk ergänzt.

Verstößt die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung gegen das Erfüllungsverbot des Art. 11 VO (EU) 833/2014, wenn die Vertragserfüllung aufgrund einschlägiger Sanktionsverbote nicht mehr möglich ist?

Ja. Verboten ist nach dem Wortlaut der Bestimmung die Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit mittlerweile sanktionierten Geschäften stehen. Die Rückzahlung einer Anzahlung, die darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, ist vor diesem Hintergrund rechtlich unzulässig. Das gilt entsprechend auch für Zahlungsansprüche aus Anzahlungsgarantien. Daneben müssen einschlägige Bereitstellungs-, Transaktions- oder sonstige spezifische Sanktionsverbote beachtet werden. Das Verbot der Zahlung aus einer Anzahlungsgarantie (oder einer darauf bezogenen Rückgarantie), die sich auf ein mittlerweile verbotenes Geschäft bezieht, wird sich regelmäßig auch aus dem Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten ergeben (vgl. die Definition in Art. 1 Buchst. o der VO (EU) 833/2014).“

Anpassung der seit 14. Dezember 2022 als „in Überarbeitung“ gekennzeichneten Frage am 13. April 2023 nach Rücksprache mit der zuständigen Arbeitseinheit der EU-Kommission.
Bis zum 14. Dezember 2022 lautete diese Frage: „Verstößt die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung gegen das Erfüllungsverbot des Art. 11 VO (EU) 833/2014, wenn die Vertragserfüllung aufgrund einschlägiger Sanktionsverbote nicht mehr möglich ist?“
Antwort: „Nein. Verboten ist, den russischen Vertragspartner so zu stellen, als sei erfüllt worden (z. B. durch Schadensersatz an Erfüllung statt). Die Rückzahlung einer Anzahlung, die gerade darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung wieder in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, bleibt davon allerdings unberührt. Daher darf eine Vorauszahlung trotz Erfüllungsverbot rückerstattet werden. Dessen ungeachtet müssen einschlägige Bereitstellungs-, Transaktions- oder sonstige spezifische Sanktionsverbote wie zum Beispiel das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten beachtet werden.“

Allgemeine Fragen zu Altvertragsregelungen

Ist das Vorziehen einer Güterlieferung aus einem Vertrag, der einer Altvertragsklausel unterfällt, auf einen vor dem jeweils einschlägigen Stichtag für das Auslaufen des Altvertragsschutzes liegenden Termin noch vom Altvertragsprivileg erfasst, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils einschlägigen Verbotsnorm die Lieferung erst für einen Zeitpunkt nach dem Stichtag vorgesehen war?

Grundsätzlich nein. Die Anpassung des Liefertermins ist grundsätzlich als neue vertragliche Absprache zu werten. Eine entsprechende Anpassung des Liefertermins wäre ausnahmsweise dann noch vom Altvertragsprivileg erfasst, wenn der Altvertrag einer oder beiden Vertragsparteien ohnehin einen entsprechenden Handlungsspielraum – Vorziehen bzw. Verschieben des Liefertermins innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ohne Angabe von Gründen – zugesteht und die andere Vertragspartei dem Vorziehen oder der Verschiebung des Liefertermins nicht widersprechen kann oder zustimmen muss.

Wie werde ich meiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem BAFA gemäß diverser Altvertragsregelungen in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland) und Verordnung (EU) 2022/263 (Donezk/Luhansk) gerecht?

Die Unterrichtung erfolgt über eine „Sonstige Anfrage“ über das ELAN-K2 Ausfuhr-System. Wählen Sie unter „Betreff“ aus der Liste bitte die „Altvertragsregelung“ aus und geben im Feld „Endverwendung“ die Verordnung und den zutreffenden Artikel an. Die Einreichung weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Im Anschluss erhält der anmeldende Ausführer ein Schreiben, in dem das BAFA den Erhalt der Meldung bestätigt. Bitte beachten Sie, dass das BAFA nicht überprüft, ob die Voraussetzungen der Altvertragsregelung im Einzelfall erfüllt sind. Die Prüfung ist von Ihnen als Ausführer eigenständig vorzunehmen.

Genügt für die fristgerechte Inanspruchnahme der auf die „Erfüllung eines Vertrages“ bis zu einem bestimmten Stichtag abstellenden Altvertragsklauseln der VO (EU) 833/2014, dass die betreffenden Güter spätestens bis zum Ablauf des Tages des Fristablaufs in das Ausfuhrverfahren überführt wurden, wenn es sich bei der zugehörigen Sanktionsnorm um ein Exportverbot handelt (z. B. Art. 3k Abs. 3)?

Nein. Die Überführung in das Ausfuhrverfahren genügt nicht. Die Waren müssen bis zum Ablauf des Tages, der in der Verordnung als Fristende zur Erfüllung von Altverträgen genannt ist, aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sein.

Genügt für die fristgerechte Inanspruchnahme der auf die „Erfüllung eines Vertrages“ bis zu einem bestimmten Stichtag abstellenden Altvertragsklauseln der VO (EU) 833/2014, dass die betreffenden Güter spätestens am Tag des Fristendes aus einem Drittland durch Überschreiten der EU-Außengrenze in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, wenn es sich bei der zugehörigen Sanktionsnorm um ein Importverbot handelt (z. B. Art. 3i Abs. 3 und Art. 3j Abs. 3)?

Ja. Die sich anschließende zollverfahrensrechtliche Behandlung der Güter ist sanktionsrechtlich nicht maßgeblich, soweit von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Güter in der EU auszugehen ist. Folglich ist es ohne Belang, ob und wann Güter nach ihrem körperlichen Verbringen in die EU in ein Zollager oder in den freien Verkehr überführt werden.

Fragen zu Genehmigungen/Nullbescheiden

Wie wird mit Ausfuhrgenehmigungen umgegangen, die vor dem Inkrafttreten der Sanktionen erteilt wurden und deren Ausfuhr noch nicht erfolgt ist?

Durch das Inkrafttreten der Sanktionen werden zuvor erteilte Genehmigungen überlagert, sofern die Sanktionsvorschriften nunmehr Beschränkungen vorsehen. Genehmigungen besitzen daher keine Gültigkeit mehr. Entsprechende Ausfuhren sind verboten, soweit nicht Ausnahmegenehmigungen nach der Russland-Embargoverordnung erteilt wurden.

Was ändert sich im Bezug zu vor dem Inkrafttreten der Sanktionen erlassenen Nullbescheiden?

Nullbescheide treten automatisch außer Kraft, wenn sich die für das jeweilige Ausfuhrvorhaben geltende Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausfuhr aufgrund der erfolgten Änderungen nunmehr verboten oder genehmigungspflichtig ist.

Der Zoll fertig meine Ausfuhr nicht ab und verlangt einen Nullbescheid des BAFA. Was soll ich tun?

Bitte stellen Sie einen entsprechenden Antrag über das ELAN-K2 Ausfuhr-System. Für die Beantragung eines Nullbescheides ist im ELAN-K2 Ausfuhr-System die Vorgangsart „Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“ zu durchlaufen, wobei im Feld „Ausfuhrlisten-Position“ (Schritt 5) das Wort „Null“ einzutragen ist.

Allgemeine Informationen zur Antragstellung finden Sie im Merkblatt: Optimierte Antragstellung

Kann ich als Spediteur einen Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrgenehmigung für einen Nicht-EU-Auftraggeber stellen?

Ja. Antragsteller ist zwar im Normalfall der Auftraggeber. Speditionen können aber als Agent den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Auftraggeber stellen. In diesem Falle ist jedoch die Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung erforderlich.

Fragen zur Hinweispflicht des Art. 6b

Warum gibt es im EU-Sanktionsrecht die Hinweispflichten wie Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014?

Hinweise zu Sanktionsverstößen, die Behörden auf Grundlage der Hinweispflicht erhalten, ergänzen das Informationsbild der Behörden zur effektiven Umsetzung der EU-Sanktionen, insbesondere im Hinblick auf die effektive Bekämpfung von warenverkehrsbezogenen Sanktionsumgehungen im Einzelfall.

Wer unterliegt der Hinweispflicht nach Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014?

Dem Wortlaut nach erfasst Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 alle natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen. Die Verpflichtung differenziert nicht zwischen privat oder beruflich erlangten Informationen. Von dieser Hinweispflicht ausgenommen ist die durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU geschützte vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Weitere Privilegierungen zugunsten nicht-staatlicher Akteure sieht Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – anders als andere EU-sanktionsrechtliche Hinweispflichten wie z. B. Art. 5 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 765/2006 – nicht vor.

Welche Informationen müssen nach Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gemeldet werden?

Von der Hinweispflicht werden alle Informationen über Sanktionsverstöße erfasst, die die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erleichtern. Die neue Hinweispflicht entspricht damit den diversen parallelen Bestimmungen bereits bestehender EU-Sanktionsregime. Sie umfasst alle sachdienlichen Informationen über Verletzungen und Umgehungen sowie Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der Verordnung festgelegten Verbote. Die Hinweispflicht entsteht mit Kenntniserlangung von einer sachdienlichen Information. Hierzu gehören insbesondere positive Kenntnisse über Sanktionsverstöße wie beispielsweise konkrete Beschaffungsversuche oder sanktionswidrige Handelsbeziehungen. Den Hinweispflichtigen obliegt dabei keine Recherchepflicht im Hinblick auf die Substantiierung der Informationen. Die Informationen sollten eine gewisse Qualität aufweisen, die den Behörden weitergehende Ermittlungen erlauben. Bloße unsubstantiierte Vermutungen, die bei objektiver Betrachtung keine weiteren Überprüfungen ermöglichen, können nicht als sachdienlich im oben genannten Sinne angesehen werden. Des Weiteren besteht keine Verpflichtung, Informationen weiterzugeben, die das Risiko einer Strafverfolgung gegen sich selbst oder einen nahen Angehörigen begründen könnten. Der Hinweis muss innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Information erfolgen.

 An wen müssen die Informationen im Sinne des Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gemeldet werden?

Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Informationen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit Güter und güterbezogene Dienstleistungen betroffen sind. Für Informationen betreffend Gelder, Finanzmittel oder Finanzhilfen ist die Bundesbank zuständig.

Wie werden Verstöße gegen die Hinweispflicht nach Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sanktioniert?

Verstöße gegen die Hinweispflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 19 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes). Dies gilt auch für fahrlässige Verstöße gegen die Hinweispflicht. Die Verfolgung von fahrlässigen Verstößen als Ordnungswidrigkeiten unterbleibt jedoch, wenn der Verstoß von den Hinweispflichtigen im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden (§ 22 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes). Im Übrigen liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes i. V. m. § 22 Abs. 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes).

Fragen zur Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter

Welche Beschränkungen im Bereich Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter nach Russland liegen aktuell vor?

Durch die Verordnung (EU) 2022/328 wurde der Verbotsrahmen von Art. 2 Verordnung (EU) 833/2014 verschärft:

  • Die Ausfuhr, der Verkauf und die Verbringung aller Dual-Use-Güter und Technologien des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist nunmehr grundsätzlich unabhängig von dem Empfänger bzw. Endverwender verboten, Art. 2 Abs. 1.
  • Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. Dual-Use-Gütern ebenfalls grundsätzlich verboten, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b.

Gelten Altvertragsprivilegen bzw. gibt es tatbestandliche Ausnahmen von den Exportbeschränkungen für Dual-Use-Güter?

Ja. Die Privilegien bzw. Ausnahmen gelten allerdings nur für Transaktionen mit nichtmilitärischen Endnutzern für nichtmilitärische Zwecke:

  • Ausgenommen von den genannten Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, sofern diese
    1. vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden und
    2. eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung).

    Hinweis: Ausfuhranträge unter Berufung auf einen Altvertrag sind über das ELAN-K2 Ausfuhr-System zu stellen („Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“). Bitte beachten Sie, dass der Antrag – vor dem 1. Mai 2022 – Angaben zu den
    - am Exportvorhaben Beteiligten,
    - den auszuführenden Güter,
    - die Stückzahl sowie
    - den Wert der Güter enthalten muss.
    - Daneben muss der Altvertrag vorgelegt werden.
    Werden diese wesentlichen Merkmale nach dem 1. Mai 2022 inhaltlich geändert wird dies als neues Ausfuhrvorhaben bewertet. Eine Berufung auf die Altvertragsklausel somit nicht mehr möglich.
    Falls ein Ausfuhrantrag im BAFA bereits beantragt wurde und nur noch die Nutzung der Altvertragspriviligierung angezeigt werden möchte, ist ein Verweis auf die Nennung der Vorgangsnummer ausreichend.
  • Art. 2 Abs. 3 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung keine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss (z. B. Ausfuhren für medizinische Zwecke).
  • Art. 2 Abs. 4 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung dagegen eine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss.

Ist die rechtzeitige Beantragung einer Altvertragsgenehmigung nach Art. 2 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung konstitutiv?

Ja. Wurde das Altvertragsprivileg nicht fristgerecht geltend gemacht, scheidet eine Genehmigung aus.

Was hat es mit dem Verbot nach Art. 2b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung auf sich?

Art. 2b verschärft die für Ausfuhren der vom Verbot nach Art. 2a erfassten Güter geltenden Vorgaben für bestimmte, in Anhang IV abschließend aufgeführte russische Entitäten: Die in Art. 2a Abs. 3 und 4 genannten Ausnahmemöglichkeiten gelten für diese Entitäten nicht.

Im Einzelfall genehmigungsfähig sind lediglich Ausfuhren zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird (Abs. 1b) sowie, wenn die Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird (Abs. 1a).

Fragen zu Güter des Anhang VII

Nach welchen Kriterien wurden die mit Anhang VII Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung kontrollierten Güter ausgewählt?

Den sog.Advanced Technology Products“ des Anhangs VII ist gemein, dass sie einen Beitrag zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors leisten können.

Werden durch Anhang VII der VO (EU) Nr. 833/2014 (in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung) auch Güter erfasst, die die als solche nicht in Anhang VII aufgeführt sind, aber einen oder mehreren der in Anhang VII aufgeführten Güter als Bestandteile/Komponenten enthalten?

Nein, siehe ausdrücklich hierzu in der Vorbemerkung zu Anhang VII. Dies gilt unbeschadet des in Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014 statuierten Umgehungsverbots.

Gelten Altvertragsprivilegen bzw. gibt es tatbestandliche Ausnahmen von den Exportbeschränkungen für „Advanced Technology“-Güter nach Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung (Güter des Anhang VII)?

Ja:

  • Ausgenommen von den genannten Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, sofern diese
    1. vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden und
    2. eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2a Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung).
    Hinweis: Ausfuhranträge unter Berufung auf einen Altvertrag sind über das ELAN-K2 Ausfuhr-System zu stellen („Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“). Bitte beachten Sie, dass der Antrag – vor dem 1. Mai 2022 – Angaben zu den
    - am Exportvorhaben Beteiligten,
    - den auszuführenden Güter,
    - die Stückzahl sowie
    - den Wert der Güter enthalten muss.
    - Daneben muss der Altvertrag vorgelegt werden.
    Werden diese wesentlichen Merkmale nach dem 1. Mai 2022 inhaltlich geändert wird dies als neues Ausfuhrvorhaben bewertet. Eine Berufung auf die Altvertragsklausel somit nicht mehr möglich.
    Falls ein Ausfuhrantrag im BAFA bereits beantragt wurde und nur noch die Nutzung der Altvertragspriviligierung angezeigt werden möchte, ist ein Verweis auf die Nennung der Vorgangsnummer ausreichend.
  • Art. 2a Abs. 3 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung keine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss (z. B. Ausfuhren für medizinische Zwecke).
  • Art. 2a Abs. 4 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung eine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss.

Genügt für eine Erfassung vom Anwendungsbereich des Art. 2a VO (EU) 833/2014, dass der Endverwender eines verbotsrelevanten Gutes bzw. der Adressat einer verbotsrelevanten Dienstleistung einen Wohnsitz in Russland hat?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Tatbestandlich relevant sind Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland“. Art. 2a zielt damit darauf ab, die Gefahr der Verwendung der verbotsrelevanten Güter und Dienstleistungen in Russland abzuwenden. Im Einzelfall können davon auch Ausfuhren oder Dienstleistungen erfasst sein, die zunächst in ein Drittland gehen, wenn die Drittlandsausfuhr mit einer späteren Verwendung in Russland einhergeht. Ein Wohnsitz in Russland des sich zum Zeitpunkt der Drittlandsausfuhr nicht in Russland befindlichen Endverwenders kann im Einzelfall ein starker Indikator für eine spätere Verwendung in Russland sein, genügt aber nicht pauschal zur tatbestandlichen Erfassung einer Ausfuhr in einen Drittstaat.

Fragen zum Luxusgüterembargo

Luxusgüterembargo nach Art. 3h i. V. m. Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 (in der durch Verordnung (EU) 2022/428 ergänzten Fassung): Wie wird der Begriff „Stück“ („300 EUR je Stück“) definiert?

Unter „Stück“ ist das Gut in der jeweiligen Ausgestaltung zum Gebrauch/Verzehr zu verstehen. (z. B. die einzelne Flasche Wein, das Fass Bier oder eine Zigarren-Kiste, eine verpackte Zigarre etc.).

Luxusgüterembargo nach Art. 3h i. V. m. Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 (in der durch Verordnung (EU) 2022/428 ergänzten Fassung): Welcher Wert ist für die im Verbotstatbestand bzw. dem Anhang genannten Wertgrenzen (z. B. 300 EUR) entscheidend? AKTUALISIERT am 19. Mai 2022[1]

Im Hinblick auf das Kriterium des Wertes des Ersatzteils oder des Zubehörs bzw. des Wertes des Fahrzeugs, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich von dem in Rechnung gestellten Entgelt auszugehen. Wenn bei Lieferung von Zubehör/Ersatzteilen kein in Rechnung gestelltes Entgelt in Bezug auf das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind vorliegt, ist grundsätzlich vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland, das heißt vom Grundlistenpreis des Fahrzeugtyps, auszugehen. Dieser Preis ist widerlegbar durch den konkreten Verkaufspreis des Fahrzeugs aus der EU, für das Zubehör/Ersatzteile bestimmt sind.

[1] Die Änderung dient insbesondere der Klarstellung vor dem Hintergrund der Praxis der zuständigen Genehmigungsbehörden. Bis zur Änderung lautete es wie folgt: „Entscheidend ist der Wert des in Rechnung gestellten Entgelts.“

Luxusgüterembargo nach Art. 3h i. V. m. Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 (in der durch Verordnung (EU) 2022/428 ergänzten Fassung): Gilt für unter Kategorie 17 des Anhangs kontrolliertes Zubehör oder Ersatzteile ebenfalls die für diese Kategorie geltende spezifische Wertgrenze von 50.000 EUR bzw. 5.000 EUR? AKTUALISIERT am 19.05.2022[2]

Damit ein Ersatzteil vom Luxusgüterembargo erfasst ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: 

  • Das Ersatzteil muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein,
  • einen Wert von mehr als 300 Euro haben,
  • und für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 Euro (bzw. 5.000 Euro) bestimmt sein.

Sofern zum Verwendungszweck keine Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind, wird von der Bestimmtheit ausgegangen, wenn das Ersatzteil objektiv technisch für die Verwendung in einem Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 Euro (bzw. 5.000 Euro) geeignet ist. Dies kann durch den Nachweis eines anderen Verwendungszwecks widerlegt werden.

[2] Die Änderung erfolgt insbesondere mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten und vor dem Hintergrund der entsprechenden FAQ der Europäischen Kommission vom 2. Mai 2022. Bis zur Änderung lautete es wie folgt: „Für das unter Kategorie 17 des Anhangs kontrollierte Zubehör oder Ersatzteile gilt keine spezifische Wertgrenze. Vielmehr kommt es darauf an, ob Zubehör oder Ersatzteile bei objektiver Betrachtung für ein Fahrzeug oder Motorrad bestimmt sind, das die spezifische Wertgrenze überschreitet. Ist dies der Fall, unterfällt auch das zugehörige Zubehör oder Ersatzteile dem Verbotstatbestand („Zubehör oder Ersatzteile dafür“).“

Luxusgüterembargo nach Art. 3h i. V. m. Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 (in der durch Verordnung (EU) 2022/428 ergänzten Fassung): Unterfallen auch Fahrzeuge der Kategorie 17, die ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind?

Nein.

Luxusgüterembargo nach Art. 3h i. V. m. Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 (in der durch Verordnung (EU) 2022/428 ergänzten Fassung): Unterfallen Handelsschiffe, wie Stückgutfrachter, Tankschiffer etc., der Kategorie 17?

Nein. Handelsschiffe sind ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt.

Fragen zu Güter des Anhang XXIII (Art. 3k)

Muss die nach Art. 3k Abs. 2 Buchst. b) VO (EU) 833/2014 verbotene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen akzessorisch zu einem konkreten Handelsgeschäft im Sinne des Abs. 1 sein?

Ja. Die Finanzierung muss sich auf ein konkretes (nach Abs. 1 sanktioniertes) Handelsgeschäft beziehen. Somit würde beispielsweise eine allgemeine Kapitalausstattung durch die deutsche Muttergesellschaft zugunsten eines russischen Tochterunternehmens, das von Annex XXIII erfasste Güter in Russland herstellt und vertreibt, nicht ausreichen, um den Tatbestand der Finanzierung nach Abs. 2 zu erfüllen.

Können Handelsgeschäfte eines russischen Tochterunternehmens (oder einer Tochtergesellschaft in einem Drittstaat) mit Gütern des Annex XXIII VO (EU) 833/2014 mit russischen Personen in Russland bzw. zur Verwendung in Russland der deutschen Muttergesellschaft als Verstoß gegen Art. 3k Abs. 1 zugerechnet werden?

Grundsätzlich ist denkbar, dass einer deutschen Mutter bestimmte Geschäfte einer Auslandstochter, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der deutschen Mutter steht, EU-sanktionsrechtlich zurechenbar sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mutter steuernd Einfluss auf konkrete, EU-sanktionsrelevante Geschäfte der Tochter nimmt, wenn die Tochtergesellschaft gegründet wurde, um die Sanktionen zu umgehen oder wenn die Tochtergesellschaft Lieferungen übernimmt, die vor Verhängung der Exportverbote von der deutschen Mutter oder in der EU belegenen Tochtergesellschaften erbracht wurden (Hinweis auf Umgehungsgeschäfte). Alleine der Umstand jedoch, dass Güter im Sinne des Annex XXIII durch eine Auslandstochter vollständig im Ausland (einschl. Russland selbst) produziert und von dort nach (in) Russland vertrieben werden, genügt nicht für eine Zurechnung. Dies gilt auch dann, wenn die deutsche Muttergesellschaft bestimmte Basisdienstleistungen für die Auslandstochter erbringt, die keinen Bezug zu den konkreten, ggf. EU-sanktionsrelevanten, Geschäftsentscheidungen haben (z. B. IT- und Buchhaltungsdienstleistungen) und für sich genommen keine technische Hilfe im Sinne des Art. 3k Abs. 2 Buchst a) darstellen.

Fragen zu den sonstigen Güteranhängen

Was hat es mit dem Verbot nach Art. 2b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der durch Verordnung (EU) 2022/328 ergänzten Fassung auf sich?

Art. 2b verschärft die für Ausfuhren der vom Verbot nach Art. 2a erfassten Güter geltenden Vorgaben für bestimmte, in Anhang IV abschließend aufgeführte russische Entitäten: Die in Art. 2a Abs. 3 und 4 genannten Ausnahmemöglichkeiten gelten für diese Entitäten nicht.

Im Einzelfall genehmigungsfähig sind lediglich Ausfuhren zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird (Abs. 1b) sowie, wenn die Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird (Abs. 1a).

Enthalten die Verbote nach Art. 3b (Ölraffination) und 3c (Luftfahrtsektor) Ausnahmemöglichkeiten?

Ölraffination

Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Güter der Ölraffinerie) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang X genannten Gütern ebenfalls verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 27. Mai 2022 erfüllt werden (Art. 3b Abs. 3). Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen sind zur Vermeidung von Gesundheits- und Sicherheitsrelevanter Aspekte vorgesehen (Art. 3b Abs. 4).

Luftfahrtsektor

Die Ausfuhr von Gütern gelistet im Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Güter der Luft- und Raumfahrt) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XI genannten Gütern ebenfalls verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 28. März 2022 erfüllt werden (Art. 3c Abs. 5).

Handelt es sich bei einem rechtlich selbständigen russischen Tochterunternehmen eines ausländischen Mutterunternehmens um eine in Russland niedergelassene juristische Person bzw. ein in Russland niedergelassenes Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 833/2014 (siehe z. B. Art. 3l Abs. 1 oder Art. 5k Abs. 1 Buchstabe a)?

Ja. Der eventuell bestehende Hauptsitz eines Konzerns in einem Drittland ist insoweit irrelevant. Entscheidend ist, ob das im Einzelfall handelnde Unternehmen nach russischen Recht gegründet wurde, und/bzw. dort seinen Sitz hat und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Bei rechtlich unselbständigen Zweigniederlassungen oder Filialen von ausländischen Unternehmen handelt es sich dagegen nicht um verbotsrelevante russische Entitäten.

Fragen zur Einfuhr von Gütern des Anhang XXII (Art. 3j)

Greifen die Verbote des Art. 3j der Verordnung (EU) 833/2014 auch für in Anhang XXII aufgeführten fossilen Brennstoffe, die ihren Ursprung in Russland haben, sich aber bereits vor dem 9. April 2022 (dem Tag des Inkrafttretens des Art. 3j) in der EU befanden?

Nein. Art. 3j bezieht sich auf Güter, die ihren „Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden“. Der Verbotstatbestand stellt also auf die Gegenwart ab. Eine zeitliche Rückschau findet nicht statt. Die Wortlautauslegung wird durch Sinn und Zweck des Importverbots bestätigt: Eine Erfassung von fossilen Brennstoffen, deren Ausfuhrgeschäft aus russischer Sicht bereits abgeschlossen ist, hätte keine Sanktionswirkung mehr. Auf fossile Brennstoffe, die sich bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) 833/2014 am 9. April 2022 im Zollgebiet der Union befanden, sind die Verbote des Art. 3j daher nicht anwendbar.

Erfasst Art. 3j der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Kohle nicht-russischen Ursprungs, die aus einem Drittland durch Russland transportiert wird?

Nein, denn solche Kohle hat weder „ihren Ursprung in Russland“ noch wird sie „aus Russland ausgeführt“.

Greift Art. 3j Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für russische Kohle, die per Schiff transportiert wird, wenn das Schiff bis zum 10. August 2022 beladen wurden, aber erst nach dem 10. August 2022 seinen Zielhafen in der EU erreichen wird?

Nein. Maßgeblich ist der rechtmäßige Aufenthalt der Güter in der EU durch Überschreiten der EU-Außengrenze.

Art. 3j VO (EU) 833/2014: Kann russische Kohle, die bereits bis zum 10. August 2022 entladen wird, aber erst bei der Verladung zum Binnentransport zum Kraftwerk verzollt wird, auch noch nach dem 10. August 2022 nach Deutschland transportiert werden?

Ja. Die sich anschließende zollverfahrensrechtliche Behandlung der Güter ist sanktionsrechtlich nicht maßgeblich, soweit von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Güter in der EU auszugehen ist. Folglich ist es ohne Belang, ob und wann Güter nach ihrem körperlichen Verbringen in die EU in ein Zollager oder in den freien Verkehr überführt werden.

Erlaubt Art. 3j Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Zahlungen nach dem 10. August 2022 für bis zum 10. August 2022 sanktionskonform importierte russische Kohle?

Ja. Der Stichtag des Art. 3j Abs. 3 aktiviert die Verbotstatbestände des Abs. 1 („zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen“).

Fragen zur Einfuhr von Gütern des Anhang XXI (Art. 3i)

Sind Holzpaletten oder hölzerne Kabeltrommeln vom Importverbot nach Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst?

Nein. Holzwaren wie z. B. Holzpaletten (EURO-Paletten oder Einwegpaletten), Holz-Verpackungskisten, gebrauchte Kabeltrommeln aus Holz, die ausschließlich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Beförderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sind nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 3i umfasst.

Greifen die Verbote des Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 auch für in Anhang XXI aufgeführte Güter, die ihren Ursprung in Russland haben, sich aber bereits vor dem 9. April 2022 (dem Tag des Inkrafttretens des Art. 3i) in der EU befanden?

Nein. Art. 3i bezieht sich auf Güter, die ihren „Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden“. Der Verbotstatbestand stellt also auf die Gegenwart ab. Eine zeitliche Rückschau findet nicht statt. Die Wortlautauslegung wird durch Sinn und Zweck des Importverbots bestätigt: Eine Erfassung von Gütern, deren Ausfuhrgeschäft aus russischer Sicht bereits abgeschlossen ist, hätte keine Sanktionswirkung mehr. Auf Waren, die sich bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) 833/2014 am 9. April 2022 im Zollgebiet der Union befanden, sind die Verbote des Art. 3i daher nicht anwendbar.

Dürfen russische Staatsangehörige persönliche Gegenstände und Fahrzeuge, die Artikel 3i in Verbindung mit Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterfallen, vorübergehend in die Union einführen, beispielsweise für touristische Aufenthalte?

Grundsätzlich nein. Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Gütern, die in Anhang XXI der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Darunter fallen auch Kraftfahrzeuge des KN-Codes 8703.

Eine Ausnahme besteht für die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind. Derartige Einfuhren können gestattet werden (Art. 3i Abs. 3aa).

Daneben kann die Einfuhr eines Kraftfahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigt werden, sofern dieses nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.

Weiterhin gilt das Einfuhrverbot nicht für Kraftfahrzeuge des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen – einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen – oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

Soweit das Einfuhrverbot besteht, ist unerheblich, ob Kraftfahrzeuge privat oder gewerblich genutzt werden, solange sie unter den in Anhang XXI aufgeführten KN-Codes fallen (z. B. KN-Code 8703) und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Dies betrifft grundsätzlich Fahrzeuge, die ein russisches Kennzeichen besitzen und in Russland zugelassen sind. Die Dauer des Aufenthalts in der Union sowie das Zollverfahren, in das das Fahrzeug überführt wird (z. B. Überführung in den freien Verkehr oder vorübergehende Zulassung) ist ebenfalls irrelevant.

Sonstige Fragen zu Einfuhren

Greift Art. 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (in der durch VO (EU) 2022/428 ergänzten Fassung) auch für in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben, sich aber bereits vor dem 16. März 2022 in der EU befanden?

Nein. Die Verbotstatbestände des Art. 3g stellen auf die Gegenwart ab („in die Union einzuführen“, „zu kaufen“, „zu befördern“). Eine zeitliche Rückschau findet nicht statt. Die Wortlautauslegung wird durch Sinn und Zweck des Importverbots bestätigt: Eine Erfassung von Eisen- und Stahlerzeugnissen, deren Ausfuhrgeschäft aus russischer Sicht bereits abgeschlossen ist, hätte keine Sanktionswirkung mehr. Entscheidend für einen Verstoß gegen Art. 3g Abs. 1 ist damit u. a. der Zeitpunkt des körperlichen Verbringens in das Zollgebiet der Union. Befanden sich die genannten Waren bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/428 am 16. März 2022 im Zollgebiet der Union, greift das Einfuhrverbot des Art. 3g Abs. 1 nicht ein. (Fn.)

Fn.: Bis zum 14. Juni 2022 lautete diese Antwort: „Nein. Konstituierend für den Verbotsumfang von Art. 3g ist Absatz 1 Buchstabe a). Dieser setzt eine tatbestandliche Einfuhr aus Russland voraus. Die übrigen Verbotstatbestände in den nachfolgenden Buchstaben des Absatzes sind akzessorisch zu Buchstabe a) zu verstehen. Entscheidend für einen Verstoß gegen Art. 3g ist damit u. a. der Zeitpunkt des körperlichen Verbringens in das Zollgebiet der Union. Befanden sich die genannten Waren bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/428 am 16. März 2022 im Zollgebiet der Union, greift das Einfuhrverbot des Art. 3g nicht ein.“ Eine Klarstellung war im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 3g Abs. 2 sowie im systematischen Vergleich mit Art. 3i Abs. 1 und 3j Abs. 1 geboten.

Schließt der Wortlaut der deutschen Sprachfassung von Art. 3m Abs. 3 Buchstabe a) und b) VO (EU) 833/2014 („einmalige“) mehrere Geschäfte zwischen identischen Vertragsparteien während der Übergangszeiträume aus?

Nein. Von den bis 5. Dezember 2022 bzw. 5. Februar 2023 gültigen Legalausnahmen erfasst werden Spotkäufe (im Gegensatz zu Termverträgen, für die die Abwicklungsfrist bis 4. Juni 2022 griff) ungeachtet der Identität der Vertragsparteien.

Fragen zum Beförderungsverbot des Art. 3l

Gilt das Beförderungsverbot des Art. 3l auch für EU-Kraftverkehrsunternehmen, die in Russland tätig sind?

Nein. Das Beförderungsverbot gilt nur für Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz in Russland. EU-Kraftverkehrsunternehmen sind daher nicht betroffen.

Gilt das Beförderungsverbot des Art. 3l auch bei einem Transport durch ein Subunternehmen, das von einem Russischen Unternehmen zum Transport der Güter beauftragt wurde?

Ja. Von dem Verbot sind auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern auf dem Gebiet der EU umfasst. Entscheidend dabei ist, mit welchem Kraftverkehrsunternehmen tatsächlich ein Beförderungsvertrag besteht, das heißt wer vom Ausführer oder Empfänger mit der verantwortlichen Durchführung des Transports der Güter beauftragt wurde. Demnach ist das Verbot auch einschlägig, wenn das russische Unternehmen lediglich mit der Abwicklung der Beförderung beauftragt wurde und den Transport logistisch organisiert, der reine Transport innerhalb der EU aber durch Subunternehmen aus anderen Ländern durchgeführt wird.

Greift das Beförderungsverbot des Art. 3l auch dann, wenn der LKW oder der Anhänger ein russisches Kennzeichen aufweist, ohne dass ein russisches Kraftverkehrsunternehmen in dem Transport- bzw. Transportabwicklungsprozess involviert ist?

Nein. Der Verbotstatbestand statuiert ein Beförderungsverbot für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen. Auf das Kennzeichen des transportierenden LKW oder des Anhängers kommt es hingegen nicht an.

Gelten die Ausnahmen für die Beförderung von Gütern durch russische Kraftverkehrsunternehmen gemäß Art. 3l Abs. 4 sowohl für Import- als auch für Exportgeschäfte?

Die Ausnahmen nach Buchstabe a) sind auf den Transport in die Union und somit auf die Einfuhr in die Union begrenzt. Buchstabe e) erlaubt lediglich den Transport (Ausfuhr) von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland. Dagegen sind die Buchstaben b), c) und d) nicht auf den Transport in die EU bzw. nach Russland eingeschränkt und erlauben daher den Transport der betreffenden Güter sowohl bei Einfuhren aus als auch bei Ausfuhren nach Russland. Das trifft auch für Transporte in Drittstaaten zu.

Muss jeder Transport einzeln beantragt werden?

Nein. Mehrere Lieferungen derselben genehmigten Güter, die durch das gleiche russische Transportunternehmen befördert werden und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, können in einer Genehmigung zusammengefasst werden. In diesem Fall hat der Inhaber der Genehmigung die Ausnutzung der Genehmigung eigenverantwortlich in geeigneter und nachvollziehbarer Weise auf einem dieser Genehmigung zugeordneten Abschreibeblatt zu dokumentieren.

Welche Unterlagen sind bei der Beantragung einer Beförderungsgenehmigung einzureichen?

Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das Formular „Sonstige Anfrage“ im elektronischen Antragsportal ELAN-K2 Ausfuhr. Dem Antrag ist das Formular Antrag Auf Genehmigung zur Beförderung von Gütern beizufügen. Weitere Unterlagen werden nicht benötigt.

Fragen zum Verbot zu Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Art. 5aa)

Werden innerhalb der EU niedergelassene Tochterunternehmen der in Anhang XIX aufgeführten Unternehmen vom Kooperationsverbot gemäß Art. 5aa Absatz 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 (in der durch Verordnung (EU) 2022/428 ergänzten Fassung) erfasst?

Nein. Art. 5aa Abs. 1 Buchst. b) trifft für Tochterunternehmen der gelisteten Unternehmen eine abschließende Bewertung: Nur Tochterunternehmen, die außerhalb der EU niedergelassen sind und die im Mehrheitseigentum der gelisteten Unternehmen stehen, werden erfasst. Buchst c) adressiert sonstige Unternehmen bzw. Entitäten, die sich nicht in einem Konzernverbund mit den gelisteten Unternehmen befinden.

Gilt die Ausnahme nach Art. 5aa Abs. 3 lit. a VO (EU) 833/2014 (in der durch VO (EU) 2022/428 geänderten Fassung) auch für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, wenn die Einfuhr oder die Beförderung aus oder durch Russland in die Union über einen oder mehrere Drittstaaten erfolgen?

Ja. Der Transit durch einen oder mehrere Drittstaat ändert nichts daran, dass die Einfuhr oder Beförderung zunächst aus oder durch Russland erfolgte.

Wann ist eine konkrete Transaktion „unbedingt erforderlich“ im Sinne des Art. 5aa Abs. 3 Buchstabe a VO 833/2014 für „den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan“?

Transaktionen sind immer dann „unbedingt erforderlich“ im Sinne von Art. 5aa Abs. 3 Buchst. a VO 833/2014, wenn eine nach Art. 5aa Abs. 1 grundsätzlich verbotene Transaktion ohne dieses Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden könnte.

Fragen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Art. 5k)

Welche EU-Sanktionen bestehen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen?

Gegenstand der EU-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind

  • einerseits ein seit dem 9. April 2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren;
  • andererseits das Verbot, bereits vor dem 9. April 2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11. Oktober 2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),

soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne von Art. 5k Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, jeweils mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (Eignungsleihe) an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.

Bitte beachten Sie, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit der am 24. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 Abweichungen von den Verboten nach Art. 5k Abs. 1 VO 833/2014 gestattet (vgl. hierzu Häufige Fragen zu Genehmigungen von Ausnahmen).

Welche Vergabeverfahren sind betroffen? Sind auch Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte betroffen?

Die Verbotstatbestände nach der Art. 5k VO (EU) 833/2014 betreffen öffentliche Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB. Für den Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte ergeben sich aus Art. 5k keine Besonderheiten. Für Auftraggeber, die das GWB-Vergaberecht im konkreten Fall ausschließlich kraft Zuwendungsbescheids anzuwenden haben, gilt Art. 5k nicht unmittelbar.

Über den Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien hinaus betrifft das Verbot auch bestimmte, in den EU-Vergaberichtlinien enthaltene Ausnahmetatbestände, für die kein Vergabeverfahren nach dem GWB-Vergaberecht durchzuführen ist. Auch in diesem Fall sind grundsätzlich jeweils nur Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte von den EU-Sanktionen betroffen.

Alle Beschaffungsvorgänge, die unter die sonstigen (d. h. in der Art. 5k Abs. 1 nicht genannten) Ausnahmetatbestände fallen, werden von den EU-Sanktionen nicht erfasst (z. B. § 137 Nr. 8 GWB).

Gelten die vergabebezogenen EU-Sanktionen auch für Sachverhalte, in denen das Vergaberecht ausschließlich aufgrund des Zuwendungsbescheids Anwendung findet?

Nein. Die Sanktionen gelten unmittelbar nur für Sachverhalte, die aufgrund der gesetzlichen Regeln im GWB unter das EU-Vergaberecht fallen (bzw. unter die in Art. 5k Abs. 1 VO (EU) 833/2014 speziell geregelten Ausnahmetatbestände).

Wann besteht ein Bezug zu Russland im Sinne des Art. 5k VO (EU) 833/2014?

Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht

  • a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
  • b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 %,
  • c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

Unter Berücksichtigung der Regelungssystematik der VO 833/2014 ist davon auszugehen, dass der Russland-Bezug im Sinne der Vorschrift auch dann besteht, wenn die betroffene Person neben der russischen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit (einschließlich einer EU-Staatsangehörigkeit) innehat (siehe etwa Umkehrschluss aus Art. 5b).

Die o. g. Kriterien sind maßgeblich für die Bestimmung des „Russland-Bezugs“ unabhängig davon, ob das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar an dem Auftrag beteiligt ist. Das gilt auch für einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft, das heißt der „Russland-Bezug“ im Sinne der Vorschrift besteht bereits dann, wenn eines der Mitglieder Russland nach den o. g. Kriterien zuzuordnen ist.

Erfasst der Begriff des in Russland „niedergelassenen“ Unternehmens auch Unternehmen, die über einen bloßen Standort im Sinne einer Zweigniederlassung in Russland verfügen, deren satzungsmäßiger Sitz bzw. Geschäftssitz sich aber außerhalb Russlands befindet?

Nein. Entscheidend ist, ob das im Einzelfall handelnde Unternehmen nach russischen Recht gegründet wurde, und/bzw. dort seinen Sitz hat und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Bei rechtlich unselbständigen Zweigniederlassungen oder Filialen von ausländischen Unternehmen handelt es sich dagegen nicht um verbotsrelevante russische Entitäten.

Welche Besonderheiten ergeben sich, wenn es sich bei einem Nachunternehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher um ein „russisches Unternehmen“ handelt?

Das Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot betrifft nicht nur Personen und Unternehmen, die sich als Bewerber oder Bieter unmittelbar an einem Vergabeverfahren beteiligen bzw. unmittelbarer Auftragnehmer sind. Erfasst sind auch folgende mittelbar an der Auftragsausführung bzw. dem Vergabeverfahren beteiligte Personen und Unternehmen:

  • Unterauftragnehmer
  • Lieferanten
  • Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden.

Das gilt allerdings nur dann, wenn auf diese individuell jeweils mehr als 10 % des Auftragswertes entfällt.

Wie wird die 10 %-Schwelle im Hinblick auf die Beteiligung eines Unterauftragnehmers, Lieferanten und Eignungsverleihers am Auftragswert berechnet?

Maßgeblich ist der individuelle Anteil eines jeden Unterauftragnehmers, Lieferanten oder Eignungsverleihers. Nur wenn der individuelle Anteil 10 % des Auftragswerts übersteigt, finden Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot Anwendung. Eine Addition der individuellen Anteile findet nicht statt.

Zuschlagsverbot: Können Verträge, die gegen die Art. 5k VO 833/2014 verstoßen, noch geschlossen werden, wenn sie bis zum 10. Oktober 2022 beendet sind?

Nein. Das Zuschlagsverbot gilt auch für Verträge, deren Laufzeit vor dem 10. Oktober 2022 ausläuft. Insofern dürfen keine Verträge mehr geschlossen werden, die gegen das Sanktionsverbot verstoßen.

Zuschlagsverbot: Wie erfolgt der Nachweis im Vergabeverfahren?

Die Erbringung des Nachweises richtet sich nach der Umsetzung im jeweiligen Vergabeverfahren. Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte hat das BMWK ein Muster einer Eigenerklärung zur Vorlage durch Bewerber und Bieter bzw. sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft zur Verfügung gestellt.

Angebote von Unternehmen, die eine entsprechende Erklärung trotz entsprechender Anforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschließen (siehe insbesondere § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).

Altverträge: Wie wirkt sich das Vertragserfüllungsverbot auf vor dem 9. April 2022 bestehende Verträge aus? Was bedeutet der Altvertragsschutz nach Art. 5k Abs. 4 VO 833/2014?

Fällt ein Auftragnehmer eines vor dem 9. April 2022 bestehenden Vertrages wegen seines Russlandbezugs unmittelbar in den Anwendungsbereich von Art. 5k VO 833/2014, ist der Vertrag gemäß Art. 5k Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 zum 10. Oktober 2022 zu beenden.

Sollte hingegen nur ein Unterauftragnehmer oder Lieferant des Auftragnehmers wegen eines Russland-Bezugs unter Art. 5k fallen, kann dieser Unterauftragnehmer oder Lieferant bis zum 10. Oktober 2022 ausgetauscht werden. Gelingt dies nicht, muss der Vertrag bis zum 10. Oktober 2022 beendet werden.

Rein theoretisch bestünde auch die Möglichkeit, einen Vertrag, der unter Art. 5k fällt, auszusetzen und damit eine vollständige Beendigung zunächst zu vermeiden. Eine Aussetzung müsste allerdings unbefristet und bedingungslos erfolgen und damit genauso lange gelten wie auch die Sanktion.

Altverträge: Welche Nachforschungspflichten bestehen für Auftraggeber bei bestehenden Verträgen im Hinblick auf den Russlandbezug?

Um dem Vertragserfüllungsverbot nach Art. 5k Abs. 1 Var. 2 der VO 833/2014 erforderlichenfalls nachkommen zu können bzw. um das Fehlen des Russlandbezugs im Sinne der Verordnung im Hinblick auf ein laufendes Vertragsverhältnis zu dokumentieren, bietet es sich für Auftraggeber an, eine Eigenerklärung des Auftragnehmers entsprechend dem vom BMWK zur Verfügung gestellten Muster einzuholen. Kooperiert der Auftragnehmer nicht, sollten bei Hinzutreten weiterer Umstände (z. B. russische Unternehmensadressen, Kenntnis von Geschäftsaktivitäten in Russland) zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen ergriffen werden (z. B. Konsultation des Transparenzregisters, unmittelbare Kontaktaufnahme mit (Unter-)Auftragnehmern). Je nach Einzelfall darf bei fortbestehenden oder sich erhärtenden Anzeichen eines verbotsrelevanten Russlandbezugs der Vertrag nicht weiter erfüllt werden (Beendigung des Vertrags oder Suspendierung der vertraglichen Pflichten).

Altverträge: Welche rechtlichen Folgen knüpfen sich an das Ausbleiben einer Eigenerklärung?

Sollte ein Auftragnehmer eine Eigenerklärung zum Vorliegen des Russlandbezugs im Sinne der VO 833/2014 trotz entsprechender (wiederholter) Aufforderung nicht vorlegen, folgt daraus nicht automatisch die Pflicht des Auftraggebers zur Beendigung des Vertragsverhältnisses oder zu anderen Maßnahmen, um dem Vertragserfüllungsverbot nachzukommen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände sind aber gegebenenfalls zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls rechtliche Konsequenzen zu ziehen.

Altverträge: Bezieht sich das Vertragserfüllungsverbot auch auf Schadensersatz- und sonstige Sekundäransprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer? Kann der Auftraggeber auch nach dem 10. Oktober 2022 noch Schadensersatzansprüche geltend machen?

Sekundäransprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bzw. ggf. den Unterauftragnehmer werden weder von Art. 5k noch von Art. 11 der VO 833/2014 berührt. Eine Geltendmachung ist insoweit auch nach dem 10. Oktober 2022 ohne Verstoß gegen die VO 833/2014 möglich.

Macht sich ein Auftraggeber gegenüber seinem Auftragnehmer schadensersatzpflichtig, wenn er das Vertragserfüllungsverbot befolgt und den Vertrag beendet?

Art. 11 VO 833/2014 schließt eine Schadensersatzpflicht gegenüber russischen Personen im Sinne der Vorschrift grundsätzlich aus.

Nach welchem Verfahren funktioniert die Genehmigung von Ausnahmen nach Art. 5k Abs. 2 VO 833/2014?

Mit der am 24. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 gestattet das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 Abweichungen von den Verboten nach Art. 5k Abs. 1 VO 833/2014. Die Allgemeine Genehmigung gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs. 2 lit. a bis f aufgeführt sind, und kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung in Anspruch genommen werden. Eine Einzelfallgenehmigung ist für die Nutzung nicht erforderlich und wird auch nicht erteilt. Die Prüfung, ob der Auftragsgegenstand von der Allgemeinen Genehmigung abgedeckt ist, erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann von der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung absehen, wenn die Auftragsvergabe an ein von Art. 5k Abs. 1 erfasstes Unternehmen bzw. die Vertragsfortsetzung mit einem solchen nicht beabsichtigt wird.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung ist gegenüber Bewerbern und Bietern anzuzeigen (Zuschlagsverbot) und für die Zwecke des Vergabeverfahrens zu dokumentieren. Im Hinblick auf die Fortführung bereits geschlossener Verträge ist der Auftragnehmer entsprechend zu informieren und die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung zu dokumentieren (Vertragserfüllungsverbot).

Ist für die Inanspruchnahme der Ausnahme eine Mitteilung an das BAFA erforderlich? Wie erfolgt die Registrierung beim BAFA?

Die Inanspruchnahme erfolgt grundsätzlich ohne besonderes Verfahren. Einmalig müssen sich Auftraggeber online als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 beim BAFA als zuständiger Stelle registrieren. Auftraggeber, die beabsichtigen die Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, können die Registrierung vor der Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach vornehmen (siehe Ziffer 4.1 der AGG 31). Eine Registrierung für jede weitere Nutzung ist nicht erforderlich.

Bei Fragen zum Registrierungsprozess wenden Sie sich bitte ausschließlich an BAFA, Referat 216.

Wie ist die zeitliche Befristung der Allgemeinen Genehmigung bis zum 31. März 2024 zu verstehen? Welcher Tag ist maßgeblich?

Bei noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren (Zuschlagsverbot) ist der Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens für die rechtzeitige Inanspruchnahme maßgeblich. Dieser Zeitpunkt richtet sich entweder nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Verfahren ohne Auftragsbekanntmachung) oder nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Bei bestehenden Verträgen (Vertragserfüllungsverbot) ist der Tag der Anzeige der Inanspruchnahme gegenüber dem Auftragnehmer maßgeblich.

Müssen bei Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung trotzdem Eigenerklärungen der Bewerber und Bieter nach dem Muster zu Art. 5 k Abs. 1 VO 833/2014 im Vergabeverfahren angefordert werden?

Weist der Auftraggeber bereits in den Vergabeunterlagen auf die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung für das konkrete Vergabeverfahren hin und liegen die Voraussetzungen hierfür vor, kann auf die Anforderung von Eigenerklärungen verzichtet werden. In den Fällen des Art. 5k Abs. 2 lit. c (Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter) wird abweichend davon die Einholung von Eigenerklärungen empfohlen, um nachweisen zu können, dass lediglich Personen mit Russland-Bezug für die Erbringung der Leistung in Betracht kommen.

Handelt es sich bei einem rechtlich selbständigen russischen Tochterunternehmen eines ausländischen Mutterunternehmens um eine in Russland niedergelassene juristische Person bzw. ein in Russland niedergelassenes Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 833/2014 (siehe z. B. Art. 3l Abs. 1 oder Art. 5k Abs. 1 Buchstabe a)?

Ja. Der eventuell bestehende Hauptsitz eines Konzerns in einem Drittland ist insoweit irrelevant. Entscheidend ist, ob das im Einzelfall handelnde Unternehmen nach russischen Recht gegründet wurde, und/bzw. dort seinen Sitz hat und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Bei rechtlich unselbständigen Zweigniederlassungen oder Filialen von ausländischen Unternehmen handelt es sich dagegen nicht um verbotsrelevante russische Entitäten.

Fragen zu Dienstleistungen nach Art. 5n

Verstößt die Erbringung von in Art. 5n Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Dienstleistungen für in der EU oder in Drittstaaten niedergelassene Tochterunternehmen russischer Unternehmen gegen das Dienstleistungsverbot des Art. 5n dieser Verordnung?

Nein. Die Erbringung von Dienstleistungen für in der EU oder in Drittstaaten (außer Russland) niedergelassene Tochterunternehmen russischer Unternehmen ist grundsätzlich zulässig, weil es sich bei diesen nicht um „in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ im Sinne von Art. 5n Abs. 1 und 2 handelt. Anders würde es sich verhalten, wenn diese Dienstleistung (mittelbar) für die russische Muttergesellschaft erbracht würde. Der Umstand, dass die Tochtergesellschaft in der EU oder in einem Drittstaat auf der Basis der erbrachten Dienstleistungen ihre geschäftlichen Aktivitäten fortführen und Gewinne erzielen kann, die ggf. an die russische Muttergesellschaft ausgeschüttet werden könnten, reicht zur Annahme einer verbotenen mittelbaren Dienstleistung zugunsten der russischen Muttergesellschaft nicht aus, weil die Muttergesellschaft nur in allgemeiner Form und sozusagen reflexhaft von der in der EU erbrachten Dienstleistung profitieren würde (vgl. zu vergleichbaren Erwägungen im Rahmen des sog. mittelbaren Bereitstellungsverbots die „Vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“, EU-Ratsdokument 10572/22, Rn. 67). Anders wäre es, wenn die Dienstleistung als solche an die Muttergesellschaft „weitergereicht“ würde, beispielsweise indem die EU-Tochter ihrerseits gleichartige Dienstleistungen gegenüber ihrer russischen Muttergesellschaft erbringt.

Ist nach Art. 5n Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die Erbringung von in Art. 5n Abs. 1 und 2 aufgezählten Dienstleistungen durch ein EU-Unternehmen gegenüber seiner russischen Tochtergesellschaft auch dann möglich, wenn diese Dienstleistungen der russischen Tochter weiterhin die Teilnahme am russischen Wirtschaftsleben ermöglichen und damit auch russische Kunden der russischen Tochter mittelbar von den Dienstleistungen profitieren?

Die Ausnahme in Art. 5n Abs. 7 soll sicherstellen, dass russische Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen weiterhin die Dienstleistungen erhalten, die sie zur Fortsetzung ihrer legalen Geschäftstätigkeit benötigen. Zwar sollen nur solche Dienstleistungen zulässig sein, die „ausschließlich“ der russischen Tochter zugutekommen. Es ist aber unbeachtlich, wenn auch russische Kunden des Tochterunternehmens sozusagen reflexhaft von den aus der EU erbrachten Dienstleistungen profitieren, wenn bzw. weil sie ganz allgemein Leistungen der russischen Tochter in Anspruch nehmen. Anders würde es sich verhalten, wenn die Dienstleistung als solche „weitergereicht“ würde, beispielsweise indem die russische Tochter ihrerseits gleichartige Dienstleistungen ggü. russischen Kunden erbringt.

VI. Informationen zum Thema

Embargoverordnungen

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

Standpunkte der Union

Rechtsgrundlagen

Formulare

VII. Allgemeine Informationen zur Antragstellung

Allgemeine Informationen zur Antragstellung

Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sind online mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-Systems zu stellen.

Um Zugang zu dem System zu erhalten, ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Den Zugang zum Login und zur Registrierung finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr-System.

Für die Registrierung ist eine EORI-Nummer (internationale Zollnummer) erforderlich. Auch Privatpersonen, die genehmigungspflichtige Güter ausführen wollen, müssen im Besitz einer gültigen EORI-Nummer sein. Die EORI-Nummer wird nicht vom BAFA vergeben, sondern muss förmlich bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement beantragt werden. Informationen zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Nach Freischaltung des ersten Nutzers (Administrator) hat dieser das Recht, eigenständig weitere Nutzer einzurichten und zu administrieren. Das System ist selbsterklärend und bietet zu fast allen Feldern eine Ausfüllhilfe an (blauer Punkt).

Weitere Informationen finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr oder im Merkblatt zur optimierten Antragstellung.

Hinweis für Russland-Embargo:
Bitte geben Sie unbedingt die zugehörigen Zolltarifnummern der Güter an, wenn Sie Anträge stellen oder Fragen zur Einstufung von Gütern haben.
Bitte legen Sie für jedes Gut eine einzelne Güterbeschreibung mit zugehöriger Zolltarifnummer im Antrag an und sortieren Sie die Güter nummerisch nach den Warenverzeichnisnummern bei mehr als 5 Güterpositionen.

Welches Formular verwende ich für Anfragen und Anträge an das BAFA?

Die erforderlichen Formulare finden Sie im ELAN-K2 Ausfuhr-System unter Punkt „Neue Vorgänge“.

Konkretes Ausfuhrgeschäft

Wenn es sich um ein konkretes Ausfuhrgeschäft handelt, bei dem die Beteiligten und der Umfang der Ausfuhr feststehen und ein abgeschlossener Vertrag vorliegt, verwenden Sie für die Antragstellung das Formular „Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“.

Dem Antrag sind die Vertragsunterlagen (oder Auftrag und Auftragsbestätigung), detaillierte technische Unterlagen (z. B. Datenblätter), Endverbleibsdokumente und Firmenprofile der ausländischen Beteiligten beizufügen.

Der Antrag kann mit einer Genehmigung, einer Ablehnung oder einem Nullbescheid (keine Genehmigung erforderlich) beschieden werden.

Konkretes Ausfuhrvorhaben, kein Vertrag

Bei einem konkreten Ausfuhrvorhaben, bei dem jedoch noch kein Vertrag mit dem Partner abgeschlossen wurde, Sie aber im Vorfeld Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit erlangen möchten, ist das Formular „Voranfrage“ zu verwenden.

Dem Antrag ist statt der Vertragsunterlagen die Anfrage des Kunden beizufügen (ansonsten siehe oben).

Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie vom BAFA eine rechtsverbindliche Zusicherung, dass bei einer späteren Antragstellung und unveränderter Sach- und Rechtslage eine Genehmigung bzw. ein Nullbescheid erteilt wird.

Sonstige Anfragen

Bei Anfragen zur Erfassung von Gütern durch die Embargoverordnung, zu den beteiligten Geschäftspartnern oder zur Anwendbarkeit einzelner Embargobestimmungen benutzen Sie bitte das Formular „Sonstige Anfrage“.

Bitte geben Sie das Bestimmungsland oder den Namen und die Anschrift des Kunden an und fügen Sie detaillierte technische Unterlagen zur Beschreibung der Güter (z. B. Datenblatt oder Prospekt) bei.

Im Ergebnis erhalten Sie eine unverbindliche Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr, die Sie bei der eigenen Entscheidungsfindung unterstützt oder bei der Zollanmeldung hilfreich sein kann.

Unterrichtungen und Meldungen an das BAFA

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargo) beinhaltet auch Unterrichtungen und Meldungen an das BAFA. Unterrichtungen bzw. Meldungen sind insbesondere bei der Inanspruchnahme von Ausnahmegenehmigung, z. B. Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2a Abs. 3, abzugeben. (Bitte beachten Sie, dass die Unterrichtung nach Art. 2 Abs. 3 unabhängig von der darüber hinaus bestehenden Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) zu erfolgen hat.)

Für Unterrichtungen und Meldungen verwenden Sie bitte ebenfalls das Formular „Sonstige Anfrage“. Fügen Sie dem Formular eine formlose Erklärung bei und vermerken Sie insbesondere auf welchen Artikel, Absatz und Buchstaben sich Ihre Unterrichtung bzw. Meldung bezieht.

Sie erhalten vom BAFA eine Eingangsbestätigung.

Kontakt

  • Russland-EmbargoBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline Russland-Embargo Telefon: 06196 908-1237ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr

    Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empfängern in Russland oder zur Einstufung von Gütern:
    Formular „Sonstige Anfrage“ im ELAN-K2 Ausfuhr-System
    Hinweis für Russland-Embargo:
    Bitte geben Sie unbedingt die zugehörigen Zolltarifnummern der Güter an, wenn Sie Anträge stellen oder Fragen zur Einstufung von Gütern haben.
    Bitte legen Sie für JEDES Gut eine einzelne Güterbeschreibung mit zugehöriger Zolltarifnummer im Antrag an und sortieren Sie die Güter nummerisch nach den Warenverzeichnisnummern bei mehr als 5 Güterpositionen.

    Rechtliche Grundsatzfragen, Anfragen von Hilfsorganisationen und Privatpersonen:
    ru-embargo@bafa.bund.de
  • Antragsachstand ExportkontrolleBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 216 – Auflagenkontrolle, Antragsein- und -ausgang Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline Antragsachstand Telefon: 06196 908-1868ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
  • ELAN-K2 Hotline zur AusfuhrkontrolleBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 216 – Auflagenkontrolle, Antragsein- und -ausgang Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline ELAN-K2 Telefon: 06196 908-1613 Fax: 06196 908-1793ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr

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