Start-, Lande- und Überflugverbote für russische Luftfahrzeuge (Artikel 3d)
Gemäß Art. 3d Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung besteht ein Start-, Lande- und Überflugverbot im Hoheitsgebiet der Union für:
- Luftfahrzeuge, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden oder
- Luftfahrzeugen, die in Russland registriert sind,
- nicht in Russland registrierte Luftfahrzeuge, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, sowie
- Luftfahrtunternehmen, die Inlandsflüge in Russland vornehmen.
Daneben besteht ein Ausfuhrverbot für Luft- und Raumfahrtgüter (Anhänge XXI, XX) an bestimmte russische Fluggesellschaften.
Diese Verbote gelten nicht für Notlandungen oder Notüberflüge. Daneben können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Russland-Embargoverordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
Hafen- und Schleusenzugangsbeschränkungen für russische Schiffe (Artikel 3ea ff.)
Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, den Zugang zu Häfen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren (Art. 3ea Abs. 1).
Die Verbote gelten nicht, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See. Daneben können nach Art. 3ea Abs. 5 der Russland-Embargoverordnung Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn der Zugang zu Häfen oder Schleusen für bestimmte Zwecke erforderlich ist. Zu diesen Zwecken zählen insbesondere humanitäre Zwecke sowie der Kauf, die Einfuhr oder der Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, soweit deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach der Russland-Embargoverordnung gestattet ist.
Daneben ist die Gewährung des Zugangs zu Schleusen und Häfen nach den Art. 3eb und Art. 3ec der Russland-Embargoverordnung auch dann verboten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff gegen die Verbote der Einfuhr oder Beförderung von Rohöl und Rohölerzeugnissen der Art. 3m Abs. 1, 2 und Art. 3n Abs. 1 und Abs. 4 der Russland-Embargoverordnung verstößt oder wenn es unter Verstoß gegen die SOLAS-Regel V/19 Abs. 2.4 ihr automatisches Schiffsidentifizierungssystem illegal stört, abschaltet oder auf andere Weise deaktiviert, und russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse befördert, die den Verboten nach Art. 3m Absätze 1 und 2 und Art. 3n Absätze 1 und 4 der Russland-Embargoverordnung unterliegen.
Ausnahmen von diesen Verboten sind u. a. für die maritime Sicherheit, für die Rettung von Menschenleben und für humanitäre Zwecke vorgesehen.
Verkauf bestimmter Tankschiffe (Artikel 3q)
Gemäß Art. 3q Abs. 1 ist es Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen. Der Verkauf von oder die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, kann genehmigt werden.
Jeder Verkauf von oder andere jede Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Tankschiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.
Die Meldung muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers – einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements – sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes, den Namen des Schiffs und sein Rufzeichen.
Daneben ist auch jeder Verkauf von oder sonstige Übertragung des Eigentums an den o. g. Tankschiffen nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023 ist den zuständigen Behörden vor dem 20. Februar 2024 zu melden. Zuständig zur Entgegennahme der Meldung ist in Deutschland das BAFA.
Weiterverladungsdienste (Artikel 3r)
Gemäß Art. 3r Abs. 1 besteht ein Verbot, Weiterverladungsdienste in der EU zum Zweck der Umladung von Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, zu erbringen. Daneben gilt das Verbot der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verbot nach Abs. 1.
Genehmigungspflichte Ausnahmen bestehen für Wiederverladungsdienste, die für die Beförderung von Flüssigerdgas in einem EU-Mitgliedstaat erforderlich ist und dies von dem entsprechenden EU-Mitgliedstaat bestätigt wurde (Art. 3r Abs. 3).
Eine unmittelbar geltende Verbotsausnahme besteht für Altverträge gemäß Art. 3r Abs. 6, soweit sie vor dem 25. Juni 2024 geschlossen und spätestens am 26. März 2024 erfüllt werden. Ferner bestehen Ausnahmen aus Gründen der maritimen Sicherheit (Abs. 8) und bei zwingender Erforderlichkeit für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebenen Schiffen (Abs. 10).
Verbote betreffend in Anhang XLII gelistete Schiffe (Artikel 3s)
Es bestehen diverse Verbote in Bezug auf in Anhang XLII gelistete Schiffe, etwa das Verbot, Zugang zu Häfen und Schleusen in der EU zu gewähren, Einfuhr-, Erwerbs- oder Verbringungsverbote sowie Verkaufs-, Liefer-, Vercharter- oder Ausfuhrverbote (Art. 3s Abs. 1 Buchstabe a) bis c)). Zudem bestehen Dienstleistungsverbote (Art. 3s Abs. 1 Buchstabe e) bis h)).
Ausnahmen bestehen gemäß Art. 3s Abs. 3 für Notfälle aus Gründen der maritimen Sicherheit, für humanitäre Zwecken und weitere dort geregelte Fälle.
Verbote betreffend LNG-Projekte (Artikel 3t und 3u)
Art. 3t regelt ein Verbot, Güter in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals oder Anlagen oder der Fertigstellung von Rohöl-Projekten in Russland dienen. Daneben bestehen Dienstleistungsverbote. Hiervon ausgenommen sind
- Ölförderprojekte, bei denen vor dem Februar 2025 eine reguläre Förderung aufgenommen wurde sowie
- Altverträge betreffend Rohölprojekte, soweit die Verträge vor dem 25. Februar 2025 abgeschlossen wurden und sie bis zum 26. Mai 2025 erfüllt werden.
Gemäß Art. 3u ist es verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der EU zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. Daneben bestehen Dienstleistungsverbote. Die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines EU-Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage bleibt von den Verboten unberührt.
Kulturgüter der Ukraine (Artikel 3v)
Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie Gegenstände von besonderer Bedeutung unter den in Art. 3v Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu kaufen, einzuführen, zu verbringen, zu liefern oder auszuführen. Daneben besteht das Verbot der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern bereitzustellen (Art. 3v Abs. 2).
Diese Verbote gelten nicht, wenn die Güter nachweislich vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden oder die Güter auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden.
Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen (Artikel 4)
Soweit technische Hilfen oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen, die im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern stehen, ist die Erbringung dieser Dienstleistungen grundsätzlich verboten.
Ausnahmen können gemäß Art. 4 Abs. 2a, 2aa, 2b und 3 in den dort geregelten Fällen bestehen.
Neben den speziellen Embargobeschränkungen gelten die Regelungen der allgemeinen Exportkontrolle.
Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Artikel 5aa)
Verbote
Gemäß Art. 5aa Abs. 1 Buchstabe a) ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIX aufgeführten Organisation zu tätigen. Im Anhang XIX sind staatseigene Unternehmen aufgeführt. Zu beachten ist, dass dieses Verbot auch mittelbar gegenüber nicht Gelisteten gelten kann (s. Art. 5aa Buchstabe b und c). Zudem ist es ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien russischer Staatsunternehmen zu bekleiden (Art. 5aa Abs. 1a). Ein allgemeines Transaktionsverbot besteht ferner in Bezug zum russischen Seeschiffregister (Art. 5aa Abs. 4).
Zudem ist es ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien russischer Unternehmen zu bekleiden (Art. 5aa Abs. 1a). Dieses Verbot gilt ab dem 16. Januar 2023 auch in Bezug zu Unternehmen, die sich unter öffentlicher Kontrolle befinden oder bei denen die russische Zentralbank oder die russische Regierung ein Beteiligungsrecht an Gewinnen hat, oder die andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen mit Russland oder seiner Regierung oder der Zentralbank haben (Art. 5aa Abs. 1b).
Ausnahmen
Genehmigungspflichtige Ausnahmen vom Verbot nach Art. 5aa Abs. 1a bestehen für die in Art. 5aa Abs. 1c, 1d und 1 e aufgeführten Fälle (vor allem zur Auflösung von Joint Ventures oder zur Sicherstellung der kritischen Energieversorgung).
In Bezug zu den Verboten des Art. 5aa Abs. 1 sind genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Ausnahmen vorgesehen.
Genehmigungsfreie Ausnahmen sind insbesondere für die in Art. 5aa Abs. 3 spezifizierten Fälle vorgesehen. Dies betrifft u. a. Transaktionen i. Z. m. pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln und Transaktionen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens, das vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, bis zum 31. Dezember 2025 unbedingt erforderlich sind.
Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht für Transaktionen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug eines in der Union niedergelassenen Unternehmens aus einer in Abs. 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2025 unbedingt erforderlich sind (Art. 5aa Abs. 3a).
Transaktionen mit bestimmten Kredit- oder Finanzinstituten oder Organisationen (Artikel 5ad)
Gemäß Art. 5ad Abs. 1 besteht ein Transaktionsverbot mit außerhalb Russlands niedergelassenen Kredit- oder Finanzinstituten oder Organisationen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen und die an Transaktionen beteiligt sind, die die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von bestimmten Gütern (etwa Dual-Use-Güter der Anhänge VII, XI, XX, XXXV) erleichtern. Das Verbot gilt auch für solche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer oben genannten Organisation handeln.
Ausnahmen sind für bestimmte Fälle des Art. 5ad Abs. 2 – insbesondere der Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, sowie zu humanitären Zwecken – vorgesehen.
Transaktionen mit bestimmten Häfen und Schleusen (Artikel 5ae)
Gemäß Art. 5ae besteht ein Transaktionsverbot mit in Anhang XLVII Teil A aufgeführten Häfen und Schleusen sowie mit in Anhang XLVII Teil B aufgeführten Flughäfen. Anhang XLVII enthält u. a. Häfen und Schleusen in Russland sowie Flughäfen in Russland, die für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden.
Genehmigungsfreie Ausnahmen bestehen in den in Art. 5ae Abs. 3 und 4 geregelten Fällen, insbesondere bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit bzw. bei Notlandungen, Notstarts oder Notüberflügen, zur Einfuhr von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, deren Einfuhr sanktionsrechtlich gestattet ist, sowie zu humanitären Zwecken oder bei Reisen von Personen nach und aus Russland aus persönlichen Gründen.
Öffentliche Aufträge oder Konzessionen (Artikel 5k)
Gemäß Art. 5k Abs. 1 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen unter bestimmten Voraussetzungen an die unter Art. 5 k Abs. 1 a) bis c) fallenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen.
Ausnahmen bestehen gemäß Art. 5k Abs. 2 in den dort geregelten Fällen.
Bitte beachten Sie, dass das BAFA für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nach Art. 5k die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 erlassen hat. Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung können Sie hier abrufen.
Dienstleistungen und Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, Industriedesign und Fertigung (Artikel 5n)
Verbote:
Gemäß Art. 5n Abs. 1 bis Abs. 2a der Russland-Embargoverordnung ist es verboten, Dienstleistungen in den dort näher bezeichneten Bereichen für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungen in den Bereichen
- Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung,
- Buchführung und Steuerberatung, sowie
- Unternehmens- und Public-Relations-Beratung,
- Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen,
- Rechtsberatung und IT-Beratung sowie
- Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung,
- technische physikalische und chemische Untersuchung und
- Werbung.
Seit dem 12. Sanktionspaket (Verordnung EU 2023/2878 vom 18. Dezember 2023) ist es nach Art. 5n Abs. 2b der Russland-Embargoverordnung darüber hinaus verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung unmittelbar oder mittelbar an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen.
Daneben ist es nach Art. 5n Abs. 3a der Russland-Embargoverordnung verboten, für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen.
Ausnahmen:
Von diesen Verboten sind die in den Abs. 5 bis Abs. 9 näher bezeichneten Dienstleistungen ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsberatungsdienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EU-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen der Russland-Embargoverordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.
Daneben kann die Erbringung der Dienstleistung nach Art. 5n Abs. 9a und Abs. 10 der Russland-Embargoverordnung genehmigt werden.
Allgemeine Genehmigung Nr. 42
Zur Genehmigung von Rechtsgeschäften und Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Russland-Embargoverordnung genannten Zwecke hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 erlassen.
Diese umfasst den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIV der Russland-Embargoverordnung sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1 bis 3a der Russland-Embargoverordnung beschriebenen Dienstleistungen, sofern diese
- für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist oder
- sofern die Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.
Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der Russland-Embargoverordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. Deutsche Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen.
Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung per E-Mail an embargos_russland_akkordeon_inhalt wie folgt zu melden:
- In den Fällen der Nummern 3.1a) bis 3.1c) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten, wobei es ausreicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
- In den Fällen der Nummern 3.1d) bis 3.1f) der Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
Die Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 finden Sie hier.
Bekleidung von Posten in Leitungsgremien in Unternehmen von kritischer Infrastruktur (Artikel 5o)
Gemäß Art. 5o Abs. 1 ist es ab dem 27. März 2023 verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen Personen zu ermöglichen, Leitungsposten in Unternehmen von kritischer Infrastruktur, europäischer kritischer Infrastruktur und kritischen Einrichtungen zu bekleiden.
Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz (Art. 5o Abs. 2).
Bereitstellung von Speicherkapazitäten für Erdgas (Artikel 5p)
Es ist gemäß Art. 5p Abs. 1 verboten, in einer Speicheranlage Speicherkapazität für die unter Buchstabe a) bis c) genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen bereitzustellen.
Was unter einer Speicheranlage zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Der Begriff „Speicherkapazität“ ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 definiert.
Eine genehmigungspflichtige Ausnahme besteht i. Z. m. der Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union (Art. 5p Abs. 3).