Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine

I. Beschränkungen i. Z. m. gelisteten Personen

Durch den Beschluss 2014/145/GASP vom 17. März 2014 hat der Rat der Europäischen Union Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen erlassen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Dieser Beschluss 2014/145/GASP wird im Wege der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Die Namensliste des Anhang I wurde insbesondere um folgende Einträge erweitert:

  • Vor dem Hintergrund der russischen Anerkennung der „Volksrepublik Donezk“ und der „Volksrepublik Luhansk“ (vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 bzw. 2022/261) wurden mit Wirkung zum 23. Februar 2022 336 Mitglieder der Staatsduma sowie 22 weitere Personen und vier Organisationen gelistet.
  • Aufgrund der Invasion der Ukraine wurde die Namensliste mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/332 abermals ergänzt. Hiervon erfasst wurde insbesondere der Präsident der Russischen Föderation Wladimir Putin.
  • Erneute Anpassungen erfolgten am 8. April 2022 durch die Verordnung (EU) 2022/580 und 2022/581 und am 3. Juni 2022 durch die Verordnung (EU) 2022/880 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/878.
  • Weitere Ergänzungen in Anhang I sind am 21. Juli 2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1274 und am 4. August 2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1354 vorgenommen worden. Darunter befindet sich insbesondere das russische Finanzinstitut Sberbank.
  • Im Zuge der illegalen Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja unter Durchführung illegaler „Referenden“ in diesen Gebieten, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 vom 6. Oktober 2022 30 Personen und sieben Organisationen in Anhang I aufgenommen.
  • Anlässlich der militärischen Unterstützung für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine durch das iranische Regime mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1985 vom 20. Oktober 2022 drei Personen und eine Einrichtung gelistet.
  • Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 wurden weitere141 Personen und 49 Organisationen aus den Bereichen Militär-/Rüstungssektor (Raketenangriffe), Medien (Propaganda), Politik sowie Unterstützer von Oligarchen gelistet.
  • Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/429 wurden 87 Personen und 34 Einrichtungen in Anhang I aufgenommen.
  • Zuletzt wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1216 vom 23. Juni 2023 71 Personen und 33 Einrichtungen gelistet.

Im Hinblick auf die Reichweite der in Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angeordneten Finanzsanktionen wird darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen nur die Personen betreffen, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Mit diesen Personen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind nur betroffen, wenn sie selbst ebenfalls in Anhang I aufgeführt sind. Maßgeblich ist insoweit die korrekt formulierte englische Fassung der Verordnung. Das mittelbare Bereitstellungsverbot bleibt davon unberührt und ist zu beachten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite der EU.

II. Meldepflichten

Mit der Verordnung (EU) 2022/1273 wurde eine Meldepflicht der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen über ihr in der EU befindliches Vermögen beschlossen [inhaltliche Anpassung durch die Verordnung (EU) 2023/426]. Zuständige Behörde zur Entgegennahme dieser Meldungen ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.

Daneben besteht eine Meldepflicht Dritter in Bezug zu in der EU belegenen Vermögenswerten (Gelder und wirtschaftliche Ressourcen) von in Anhang I gelisteten Personen, Einrichtungen und Organisationen. Zuständige Behörde zur Entgegenahme dieser Meldungen i. Z. m. wirtschaftlichen Ressourcen ist das BAFA.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter „Embargos – weitere Maßnahmen“ unter dem hierfür vorgesehenen Reiter Melderegister Sanktionen.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

Informationen zum Thema

Allgemeine Informationen zur Antragstellung

Allgemeine Informationen zur Antragstellung

Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sind online mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-Systems zu stellen.

Um Zugang zu dem System zu erhalten, ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Den Zugang zum Login und zur Registrierung finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr-System.

Für die Registrierung ist eine EORI-Nummer (internationale Zollnummer) erforderlich. Auch Privatpersonen, die genehmigungspflichte Güter ausführen wollen, müssen im Besitz einer gültigen EORI-Nummer sein. Die EORI-Nummer wird nicht vom BAFA vergeben, sondern muss förmlich bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement beantragt werden. Informationen zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Nach Freischaltung des ersten Nutzers (Administrator) hat dieser das Recht, eigenständig weitere Nutzer einzurichten und zu administrieren. Das System ist selbsterklärend und bietet zu fast allen Feldern eine Ausfüllhilfe an (blauer Punkt).

Weitere Informationen finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr oder im Merkblatt zur optimierten Antragstellung.

Hinweis für Russland-Embargo:
Bitte geben Sie unbedingt die zugehörigen Zolltarifnummern der Güter an, wenn Sie Anträge stellen oder Fragen zur Einstufung von Gütern haben.
Bitte legen Sie für jedes Gut eine einzelne Güterbeschreibung mit zugehöriger Zolltarifnummer im Antrag an und sortieren Sie die Güter nummerisch nach den Warenverzeichnisnummern bei mehr als 5 Güterpositionen.

Welches Formular verwende ich für Anfragen und Anträge an das BAFA?

Die erforderlichen Formulare finden Sie im ELAN-K2 Ausfuhr-System unter Punkt „Neue Vorgänge“.

Konkretes Ausfuhrgeschäft

Wenn es sich um ein konkretes Ausfuhrgeschäft handelt, bei dem die Beteiligten und der Umfang der Ausfuhr feststehen und ein abgeschlossener Vertrag vorliegt, verwenden Sie für die Antragstellung das Formular „Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“.

Dem Antrag sind die Vertragsunterlagen (oder Auftrag und Auftragsbestätigung), detaillierte technische Unterlagen (z. B. Datenblätter), Endverbleibsdokumente und Firmenprofile der ausländischen Beteiligten beizufügen.

Der Antrag kann mit einer Genehmigung, einer Ablehnung oder einem Nullbescheid (keine Genehmigung erforderlich) beschieden werden.

Konkretes Ausfuhrvorhaben, kein Vertrag

Bei einem konkreten Ausfuhrvorhaben, bei dem jedoch noch kein Vertrag mit dem Partner abgeschlossen wurde, Sie aber im Vorfeld Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit erlangen möchten, ist das Formular „Voranfrage“ zu verwenden.

Dem Antrag ist statt der Vertragsunterlagen die Anfrage des Kunden beizufügen (ansonsten siehe oben).

Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie vom BAFA eine rechtsverbindliche Zusicherung, dass bei einer späteren Antragstellung und unveränderter Sach- und Rechtslage eine Genehmigung bzw. ein Nullbescheid erteilt wird.

Sonstige Anfragen

Bei Anfragen zur Erfassung von Gütern durch die Embargoverordnung, zu den beteiligten Geschäftspartnern oder zur Anwendbarkeit einzelner Embargobestimmungen benutzen Sie bitte das Formular „Sonstige Anfrage“.

Bitte geben Sie das Bestimmungsland oder den Namen und die Anschrift des Kunden an und fügen Sie detaillierte technische Unterlagen zur Beschreibung der Güter (z. B. Datenblatt oder Prospekt) bei.

Im Ergebnis erhalten Sie eine unverbindliche Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr, die Sie bei der eigenen Entscheidungsfindung unterstützt oder bei der Zollanmeldung hilfreich sein kann.

Unterrichtungen und Meldungen an das BAFA

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargo) beinhaltet auch Unterrichtungen und Meldungen an das BAFA. Unterrichtungen bzw. Meldungen sind insbesondere bei der Inanspruchnahme von Ausnahmegenehmigung, z. B. Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2a Abs. 3, abzugeben. (Bitte beachten Sie, dass die Unterrichtung nach Art. 2 Abs. 3 unabhängig von der darüber hinaus bestehenden Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) zu erfolgen hat.)

Für Unterrichtungen und Meldungen verwenden Sie bitte ebenfalls das Formular „Sonstige Anfrage“. Fügen Sie dem Formular eine formlose Erklärung bei und vermerken Sie insbesondere auf welchen Artikel, Absatz und Buchstaben sich Ihre Unterrichtung bzw. Meldung bezieht.

Sie erhalten vom BAFA eine Eingangsbestätigung.

Kontakt

  • Russland-EmbargoBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline Russland-Embargo Telefon: 06196 908-1237ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr

    Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empfängern in Russland oder zur Einstufung von Gütern:
    Formular „Sonstige Anfrage“ im ELAN-K2 Ausfuhr-System
    Hinweis für Russland-Embargo:
    Bitte geben Sie unbedingt die zugehörigen Zolltarifnummern der Güter an, wenn Sie Anträge stellen oder Fragen zur Einstufung von Gütern haben.
    Bitte legen Sie für JEDES Gut eine einzelne Güterbeschreibung mit zugehöriger Zolltarifnummer im Antrag an und sortieren Sie die Güter nummerisch nach den Warenverzeichnisnummern bei mehr als 5 Güterpositionen.

    Rechtliche Grundsatzfragen, Anfragen von Hilfsorganisationen und Privatpersonen:
    ru-embargo@bafa.bund.de
  • Antragsachstand ExportkontrolleBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 216 – Auflagenkontrolle, Antragsein- und -ausgang Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline Antragsachstand Telefon: 06196 908-1868ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
  • ELAN-K2 Hotline zur AusfuhrkontrolleBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 216 – Auflagenkontrolle, Antragsein- und -ausgang Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline ELAN-K2 Telefon: 06196 908-1613 Fax: 06196 908-1793ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr

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