Krim/Sewastopol

Maßnahmen in Reaktion auf die Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation

Durch den Beschluss 2014/386/GASP vom 23. Juni 2014 hat die Europäische Union in Reaktion auf die unrechtmäßige Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation Einfuhrbeschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim und der Stadt Sewastopol angeordnet. Diese Maßnahmen wurden mit Beschluss 2014/507/GASP vom 30. Juli 2014 um Handels- und Dienstleistungsbeschränkungen in Bezug auf Infrastrukturprojekte in bestimmten Sektoren auf der Krim und in Sewastopol erweitert. Die Beschlüsse wurden durch die Verordnungen (EU) Nr. 692/2014 und (EU) Nr. 825/2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Mit Beschluss 2014/933/GASP und Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 wird die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 um weitere Sanktionen, vor allem in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen, verschärft.

Die Verordnungen sehen insbesondere die nachfolgenden Beschränkungen vor:

Einfuhrverbote

Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die EU verboten. Daneben ist auch die direkte oder indirekte Finanzierung oder sonstige finanzielle Unterstützung sowie das Bereitstellen von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr derartiger Güter verboten.

Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass sich das Einfuhrverbot auf alle Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol bezieht.

Ausfuhrbeschränkungen

Gemäß Art. 2aa der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Banknoten von Währungen der EU Mitgliedstaaten an die Krim oder Sewastopol oder an Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol verboten. Ausnahmen bestehen u.a. für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die auf die Krim oder nach Sewastopol reisen.

Gemäß Art. 2b ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung  von in Anhang II aufgeführten Gütern auf an Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol verboten. Anhang II umfasst bestimmte Güter, die für die Verwendung in Schlüsselbereichen wie etwa im Verkehr, in der Telekommunikation oder in der Energie geeignet sind.

Gleichermaßen ist auch die Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern auf der Krim oder in Sewastopol oder zum Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol verboten.

Gemäß Art. 2e können Ausfuhren und die Erbringung von Dienstleistungen ausnahmsweise genehmigt werden, wenn diese für amtliche Tätigkeiten konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol erforderlich sind oder wenn diese der Unterstützung von Krankenhäusern, anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen oder zivilen Bildungseinrichtungen bestimmt sind oder wenn es sich um Geräte oder Ausrüstung für medizinische Zwecke handelt.

Daneben können Ausfuhren und Dienstleistungen auch dann genehmigt werden, wenn diese der Abwendung schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen dienen.

Investitionsverbote

Gemäß Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 ist die Gewährung von Darlehen oder Krediten, der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation oder Energie oder in Bezug auf die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen (aufgeführt in Anhang II) auf der Krim oder in Sewastopol verboten. Gleichermaßen ist auch die Erbringung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten hierzu verboten.

Verboten ist außerdem der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an Immobilieneigentum, an Unternehmen und Einrichtungen sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol verboten. Daneben ist auch der Abschluss und die Beteiligung an Darlehensvereinbarungen sowie die Erbringung bestimmter Wertpapierdienstleistungen. Diese Verbote gelten nicht, wenn die dargestellten Transaktionen aufgrund eines Vertrags, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurde und das BAFA hiervon mindestens fünf Arbeitstage zuvor unterrichtet wurde.

Dienstleistungen

Art. 2c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 enthält diverse Dienstleistungsverbote an juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol. Danach ist die Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen verboten:

  • Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
  • Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung
  • Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung.

Daneben ist es verboten, in Anhang IV aufgeführte Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung auszuführen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder bereitzustellen. Gleichermaßen ist auch die Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung erfasst.

Abweichend von den Verboten kann die Erbringung der o. g. Dienstleistungen in bestimmten Fällen genehmigt werden, insbesondere zu humanitären Zwecken, zur Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, oder zur Sicherstellung der kritischen Energieversorgung (vgl. Art. 2c Abs. 8).

Daneben ist nach Art. 2d die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol verboten. Dies schließt insbesondere das Anlaufen der in Anhang III aufgeführten Häfen auf der Krim durch Kreuzfahrtschiffe ein. Dieses Verbot gilt dann nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen diese Häfen anlaufen muss und die zuständigen Behörden hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen hierüber informiert werden.

Sonstige Vorschriften

Gemäß Art. 4 ist es verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird (sog. Umgehungsverbot). Hierfür genügt auch, dass der Zweck oder die Wirkung lediglich für möglich gehalten und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.

Es ist der Haftungsmaßstab nach Art. 5 zu beachten. Danach können Personen, Einrichtungen oder Organisationen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten oder keinen vernünftigen Grund zu Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen dieser Verordnung verstoßen.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind gemäß Art. 8a verpflichtet, nach besten Kräften sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben (sog. Bemühensklausel).

In Erwägungsgrund 11 und 12 der Verordnung (EU) 2025/401 vom 24. Februar 2025 sowie in den von der Europäische Kommission am 22. November 2024 veröffentlichen FAQs („Best Effort“ Obligation, PDF in Englisch) finden sich weitere Informationen zum „Bemühen nach besten Kräften“.

Bitte beachten Sie, dass das BAFA für die Auslegung und Überwachung der sog. „Bemühensklausel“ nicht zuständig ist und dementsprechend auch keine Fragen hierzu beantworten kann.

Hinweis

Bei Anpassung des Basisrechtsakts wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auf die von der EU veröffentlichte, letzte konsolidierte Version verlinkt. Konsolidierte Versionen fassen die im Laufe der Zeit vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen von Rechtsakten in einer Textfassung zusammen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassungen nicht rechtsgültig sind und lediglich Informationszwecken dienen. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Technische Anmerkung: Sofern Änderungen des Basisrechtsakts noch nicht in eine konsolidierte Version aufgenommen wurden, zeigt EUR-Lex diese Rechtsakte oberhalb der Verlinkung zum Basisrechtsakt bzw. zur konsolidierten Version an.

Informationen zum Thema

Allgemeine Informationen zur Antragstellung

Allgemeine Informationen zur Antragstellung

Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sind online mittels des vom BAFA zur Verfügung gestellten ELAN-K2 Ausfuhr-Systems zu stellen.

Um Zugang zu dem System zu erhalten, ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Den Zugang zum Login und zur Registrierung finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr-System.

Für die Registrierung ist eine EORI-Nummer (internationale Zollnummer) erforderlich. Auch Privatpersonen, die genehmigungspflichtige Güter ausführen wollen, müssen im Besitz einer gültigen EORI-Nummer sein. Die EORI-Nummer wird nicht vom BAFA vergeben, sondern muss förmlich bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement beantragt werden. Informationen zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Nach Freischaltung des ersten Nutzers (Administrator) hat dieser das Recht, eigenständig weitere Nutzer einzurichten und zu administrieren. Das System ist selbsterklärend und bietet zu fast allen Feldern eine Ausfüllhilfe an (blauer Punkt).

Weitere Informationen finden Sie unter ELAN-K2 Ausfuhr oder im Merkblatt zur optimierten Antragstellung.

Hinweis für Russland-Embargo:
Bitte geben Sie unbedingt die zugehörigen Zolltarifnummern der Güter an, wenn Sie Anträge stellen oder Fragen zur Einstufung von Gütern haben.
Bitte legen Sie für jedes Gut eine einzelne Güterbeschreibung mit zugehöriger Zolltarifnummer im Antrag an und sortieren Sie die Güter nummerisch nach den Warenverzeichnisnummern bei mehr als 5 Güterpositionen.

Welches Formular verwende ich für Anfragen und Anträge an das BAFA?

Die erforderlichen Formulare finden Sie im ELAN-K2 Ausfuhr-System unter Punkt „Neue Vorgänge“.

Konkretes Ausfuhrgeschäft

Wenn es sich um ein konkretes Ausfuhrgeschäft handelt, bei dem die Beteiligten und der Umfang der Ausfuhr feststehen und ein abgeschlossener Vertrag vorliegt, verwenden Sie für die Antragstellung das Formular „Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid“.

Dem Antrag sind die Vertragsunterlagen (oder Auftrag und Auftragsbestätigung), detaillierte technische Unterlagen (z. B. Datenblätter), Endverbleibsdokumente und Firmenprofile der ausländischen Beteiligten beizufügen.

Der Antrag kann mit einer Genehmigung, einer Ablehnung oder einem Nullbescheid (keine Genehmigung erforderlich) beschieden werden.

Konkretes Ausfuhrvorhaben, kein Vertrag

Bei einem konkreten Ausfuhrvorhaben, bei dem jedoch noch kein Vertrag mit dem Partner abgeschlossen wurde, Sie aber im Vorfeld Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit erlangen möchten, ist das Formular „Voranfrage“ zu verwenden.

Dem Antrag ist statt der Vertragsunterlagen die Anfrage des Kunden beizufügen (ansonsten siehe oben).

Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie vom BAFA eine rechtsverbindliche Zusicherung, dass bei einer späteren Antragstellung und unveränderter Sach- und Rechtslage eine Genehmigung bzw. ein Nullbescheid erteilt wird.

Sonstige Anfragen

Bei Anfragen zur Erfassung von Gütern durch die Embargoverordnung, zu den beteiligten Geschäftspartnern oder zur Anwendbarkeit einzelner Embargobestimmungen benutzen Sie bitte das Formular „Sonstige Anfrage“.

Bitte geben Sie das Bestimmungsland oder den Namen und die Anschrift des Kunden an und fügen Sie detaillierte technische Unterlagen zur Beschreibung der Güter (z. B. Datenblatt oder Prospekt) bei.

Im Ergebnis erhalten Sie eine unverbindliche Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr, die Sie bei der eigenen Entscheidungsfindung unterstützt oder bei der Zollanmeldung hilfreich sein kann.

Unterrichtungen und Meldungen an das BAFA

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargo) beinhaltet auch Unterrichtungen und Meldungen an das BAFA. Unterrichtungen bzw. Meldungen sind insbesondere bei der Inanspruchnahme von Ausnahmegenehmigung, z. B. Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2a Abs. 3, abzugeben. (Bitte beachten Sie, dass die Unterrichtung nach Art. 2 Abs. 3 unabhängig von der darüber hinaus bestehenden Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) zu erfolgen hat.)

Für Unterrichtungen und Meldungen verwenden Sie bitte ebenfalls das Formular „Sonstige Anfrage“. Fügen Sie dem Formular eine formlose Erklärung bei und vermerken Sie insbesondere auf welchen Artikel, Absatz und Buchstaben sich Ihre Unterrichtung bzw. Meldung bezieht.

Sie erhalten vom BAFA eine Eingangsbestätigung.

Kontakt

  • Russland-EmbargoBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline Russland-Embargo Telefon: 06196 908-1237ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr

    Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empfängern in Russland oder zur Einstufung von Gütern:
    Formular „Sonstige Anfrage“ im ELAN-K2 Ausfuhr-System
    Hinweis für Russland-Embargo:
    Bitte geben Sie unbedingt die zugehörigen Zolltarifnummern der Güter an, wenn Sie Anträge stellen oder Fragen zur Einstufung von Gütern haben.
    Bitte legen Sie für JEDES Gut eine einzelne Güterbeschreibung mit zugehöriger Zolltarifnummer im Antrag an und sortieren Sie die Güter nummerisch nach den Warenverzeichnisnummern bei mehr als 5 Güterpositionen.

    Rechtliche Grundsatzfragen, Anfragen von Hilfsorganisationen und Privatpersonen:
    ru-embargo@bafa.bund.de
  • Antragsachstand ExportkontrolleBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 216 – Auflagenkontrolle, Antragsein- und -ausgang Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline Antragsachstand Telefon: 06196 908-1868ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
  • ELAN-K2 Hotline zur AusfuhrkontrolleBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 216 – Auflagenkontrolle, Antragsein- und -ausgang Frankfurter Straße 29 – 35 65760 EschbornHotline ELAN-K2 Telefon: 06196 908-1613 Fax: 06196 908-1793ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr

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